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Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N01, Abschnitt 24, Kirchberg - Kriegstetten vom 12. März 2021

Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 5, Artikel 108 Absatz 2 lit. a und Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N01 im Baustellenbereich: in Fahrtrichtung Bern ­

von km 25.010 bis km 24.610: 100 km/h

­

von km 24.610 bis km 15.975:

80 km/h

in Fahrtrichtung Zürich ­

von km 15.300 bis km 15.550: 100 km/h

­

von km 15.550 bis km 15.800:

80 km/h

­

von km 15.800 bis km 16.530:

60 km/h

­

von km 16.530 bis km 24.510:

80 km/h

II Verschwenkung der Fahrstreifen im Baustellenbereich in Richtung Bern und Zürich auf die Fahrspur in Richtung Zürich sowie die Nutzung der Fahrspur in Richtung Bern als Baustellenbereich.

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SR 741.01 SR 741.21

2021-0893

BBl 2021 615

BBl 2021 615

III Die Höchstbreite beträgt 3.00 m auf der Normalspur. Auf der Überholspur wird mit dem Signal 2.18 die Höchstbreite auf 2.00 m im Baustellenbereich in Richtung Bern und Zürich eingeschränkt.

IV Die Verkehrsanordnungen werden gemäss den Verkehrsführungsplänen Nr. 5040 ­ 5049 Bauphase 4 und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten: ­

ab 8. April 2021 in Richtung Zürich

­

ab 15. April 2021 in Richtung Bern und

­

bis 20. August 2021 Ende der Bauphase 4 in Richtung Bern und Zürich (Umstellung auf Bauphase 5).

V Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; RS 172.021) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

24. März 2021

Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West Pascal Mertenat: Vizedirektor, Abteilungschef

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