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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Boden vom 2. Juli 2021

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, beschliesst:

Art. 1 Der Berufsbildungsfonds Boden der gemeinsamen Trägerschaft des Schweizer Verbands der Bodenbelagsfachgeschäfte «BodenSchweiz» und der Interessengemeinschaft Schweizer Parkettmarkt, entsprechend dem Reglement vom 26. April 2019 gemäss Anhang2, wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 15. September 2021 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.

3

2. Juli 2021

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

2021-2698

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Anhang (Art. 1)

Reglement über den Berufsbildungsfonds Boden

1. Abschnitt: Name und Trägerschaft sowie Zweck Art. 1

Name und Trägerschaft

Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds Boden» (BFB) einen Berufsbildungsfonds im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

1

Der Berufsbildungsfonds wird unter der gemeinsamen Trägerschaft des Schweizer Verbands der Bodenbelagsfachgeschäfte (BodenSchweiz) und der Interessengemeinschaft Schweizer Parkettmarkt (ISP) geführt.

2

Art. 2

Zweck

Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung der schweizerischen Bodenbelagsbranche zu fördern.

1

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach dem 4. Abschnitt.

2

2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Dieser Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die Bodenbeläge verkaufen oder Bodenläge verlegen.

1

2

Als Bodenbeläge gelten namentlich: a.

3

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textile Bodenbeläge wie maschinengefertigte oder handgeknüpfte Teppiche;

SR 412.10

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b.

elastische Bodenbeläge aus aller Art von Kunststoff, einschliesslich Linoleum;

c.

alle Holz-Beläge: Kork, Laminat, Parkett, Furnierböden.

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Dieser Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in welchen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen ausüben: 1

a.

Abschlüsse der beruflichen Grundbildung: 1. Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann EFZ, 2. Boden-Parkettlegerin/Boden-Parkettleger EFZ in den Fachrichtungen textile und elastische Beläge sowie Parkett;

b.

Abschlüsse der höheren Berufsbildung: 1. Bodenbelagsberaterin/Bodenbelagsberater mit eidg. Fachausweis, 2. Chefbodenlegerin/Chefbodenleger mit eidg. Fachausweis, 3. Bodenlegermeisterin/Bodenlegermeister mit eidg. Diplom.

Er gilt für die Betriebe oder Betriebsteile auch hinsichtlich Personen ohne Abschluss gemäss Absatz 1 und angelernten Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss diesen Abschlüssen ausüben.

2

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Dieser Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie in den betrieblichen als auch in den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 Der Fonds unterstützt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung namentlich die folgenden Aktivitäten: 1

a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling;

b.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung und von Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung;

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c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung;

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Qualifikationsverfahren in den von den Verbänden BodenSchweiz und ISP betreuten Bildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;

e.

Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung;

f.

Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;

g.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluationsverfahren;

h.

Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwands der Trägerverbände im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung;

i.

administrative Unterstützung der Lehrbetriebe bei der beruflichen Grundbildung;

j.

Lehrstellenförderung in Betrieben ihrer Branche.

Der BFB-Verwaltungsausschuss kann auf Antrag eines jeden Mitglieds der Trägerverbände weitere Aktivitäten oder finanzielle Beiträge an Massnahmen im Sinne von Absatz 1 beschliessen.

2

4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8

Grundlage

Grundlage der Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb gemäss Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss Artikel 5 ausüben.

1

Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebes berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration oder ist diese offensichtlich falsch, so wird er nach Ermessen eingeschätzt.

2

Art. 9 1

Beiträge

Es gelten die folgenden Beiträge: a.

Grundbetrag pro Betrieb oder Betriebsteil:

150 Franken pro Jahr;

b.

Personalbeitrag:

50 Rappen pro Stellenprozent und pro Jahr.

Einpersonenbetriebe bezahlen nur den Grundbetrag. Einpersonenbetriebe mit weniger als 50 Stellenprozenten bezahlen einen reduzierten Grundbetrag von 100 Franken pro Jahr.

2

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Der maximal zu entrichtende Fondsbeitrag beträgt 300 Franken pro Betrieb und Jahr.

3

4

Für Lernende müssen keine Beiträge geleistet werden.

Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstehen.

5

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten. Massgeblich ist der Personalbestand des der Beitragserhebung vorangehenden Kalenderjahrs per 31. Dezember.

6

Die Beiträge gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2019. Sie werden alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.

7

Art. 10

Befreiung von der Beitragspflicht

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss der Berufsbildungskommission (BBK) ein begründetes Gesuch einreichen.

1

Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG5 in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20036.

2

Betriebe mit mehreren Verbandszugehörigkeiten (ausserhalb der Trägerverbände des Berufsbildungsfonds Boden) erklären im Rahmen der Selbstdeklaration, welchem Berufsbildungsfonds sie sich anschliessen.

3

Art. 11

Inkasso der Beiträge

Für Mitglieder der Trägerverbände erfolgt das Inkasso der Beiträge über den Mitgliederbeitrag.

1

Betriebe, die bei beiden Trägerverbänden Mitglied sind, bezahlen in beiden Verbänden ihren Beitrag in den Berufsbildungsfonds Boden.

2

Betriebe, die keinem der beiden Trägerverbände angehören, erhalten eine jährliche Beitragsrechnung direkt von der beauftragten Inkassostelle.

3

Art. 12

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht übersteigen.

1

Die Reserven dürfen im sechsjährigen Durchschnitt 50 Prozent der total eingegangenen Beiträge nicht übersteigen.

2

4 5 6

SR 831.40 SR 412.10 SR 412.101

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5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 13

BFB-Verwaltungsausschuss

Der BFB-Verwaltungsausschuss führt den BFB in strategischer Hinsicht. Die personelle Zusammensetzung erfolgt gemäss dem gültigen Kooperationsvertrag der angeschlossenen Verbände. Der BFB-Verwaltungsausschuss konstituiert sich selbst.

1

Als Aufsichtsorgan hat der BFB-Verwaltungsausschuss insbesondere folgende Aufgaben: 2

a.

Wahl der Mitglieder der Berufsbildungskommission;

b.

Bestimmung einer Geschäftsstelle;

c.

Erlass eines Ausführungsreglements;

d.

Abnahme des Budgets sowie der Jahresrechnung;

e.

periodische Festlegung des Leistungskataloges und des Anteils für die Reservebildung.

Art. 14

Berufsbildungskommission

Die BBK koordiniert die operativen Geschäfte und erstattet dem BFBVerwaltungsausschuss Bericht.

1

Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten sind in einem separaten BBK-Reglement festgelegt.

2

Art. 15

Geschäftsstelle

Die Wahl der Geschäftsstelle ist im Kooperationsvertrag der beiden Trägerverbände geregelt.

1

Die beauftragte Geschäftsstelle vollzieht die Beschlüsse des BFB-Verwaltungsausschusses sowie der BBK und berät diese Gremien fachkundig. Sie leitet weitere Arbeitsgruppen und Kommissionen. Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Geschäftsstelle steht im BFB-Verwaltungsausschuss sowie in der BBK das Antragsrecht zu.

2

Die Geschäftsstelle ist insbesondere für das gesamte operative Geschäft, den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge an Leistungen gemäss Artikel 7, die Administration und die Buchführung verantwortlich. Der BFB-Verwaltungsausschuss kann den Einzug der Beiträge einer separaten Inkassostelle übertragen.

3

Die finanzielle Abgeltung der Geschäftsstelle ist in einem separaten Dienstleistungsvertrag geregelt.

4

Art. 16

Rechnung, Revision und Buchführung

Die Geschäftsstelle führt den Fonds in einem separaten Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung und Bilanz sowie mit eigener Kostenstelle.

1

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Die Rechnung des BFB wird im Rahmen der jährlichen Revision durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727­731a des Obligationenrechts7 geprüft. Die Wahl der Revisionsstelle obliegt dem BFB-Verwaltungsausschuss.

2

3

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 17

Aufsicht

Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG8 der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

1

Die Rechnung des BFB und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6. Abschnitt: Genehmigung, Inkraftsetzung und Auflösung Art. 18

Genehmigung

Dieses Fondsreglement wurde von den Generalversammlungen der beiden Trägerverbände BodenSchweiz (26.4.2019) und ISP (12.4.2019) genehmigt.

Art. 19

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

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SR 220 SR 412.10

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Art. 20

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden, so kann der BFB gemäss den Bestimmungen des Kooperationsvertrags der Trägerverbände und mit der Zustimmung des SBFI aufgelöst werden.

1

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

2

Oberentfelden, den 26. April 2019

Heimberg, den 26. April 2019

BodenSchweiz

ISP

René Bossert Präsident

Bruno Durrer Präsident

Daniel Heusser Geschäftsführer

Mark Teutsch Geschäftsführer

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