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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien

Entwurf

(Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Juni 20211, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Energiegesetz vom 30. September 20162 Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Zweck, Ziele und Grundsätze Art. 2

Ziele für den Ausbau der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, ausgenommen aus Wasserkraft, hat im Jahr 2035 mindestens 17 000 GWh und im Jahr 2050 mindestens 39 000 GWh zu betragen.

1

Die Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft hat im Jahr 2035 mindestens 37 400 GWh und im Jahr 2050 mindestens 38 600 GWh zu betragen. Bei Pumpspeicherkraftwerken wird nur die Produktion aufgrund von natürlichen Zuflüssen angerechnet.

2

Der Bundesrat kann gesamthaft oder für einzelne Technologien Zwischenziele festlegen.

3

1 2

BBl 2021 1666 SR 730.0

2021-2205

BBl 2021 1667

Sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien.

BG (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes)

Art. 3

BBl 2021 1667

Verbrauchsziele

Der durchschnittliche Energieverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 bis zum Jahr 2035 um 43 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 53 Prozent zu senken.

1

Der durchschnittliche Elektrizitätsverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 bis zum Jahr 2035 um 13 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 5 Prozent zu senken.

2

Art. 13 Abs. 1 Bst. a Der Bundesrat kann einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien oder einem Pumpspeicherkraftwerk trotz Nichterreichens der erforderlichen Grösse und Bedeutung ausnahmsweise ein nationales Interesse im Sinne von Artikel 12 zuerkennen, wenn: 1

a.

sie oder es einen zentralen Beitrag zur Erreichung der Ausbauziele leistet; und

Art. 15 Abs. 3 und 4 Können sich Netzbetreiber und Produzent über die Vergütung nicht einigen, so gilt für diese Folgendes: 3

a.

Bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien und aus fossil und teilweise fossil befeuerten Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen richtet sie sich nach dem Marktpreis im Zeitpunkt der Einspeisung.

b.

Bei Biogas orientiert sie sich am Preis, den der Netzbetreiber für den Kauf bei einem Dritten zu bezahlen hätte.

Die Absätze 1­3 gelten nicht, solange die Produzenten am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen.

4

Art. 16 Abs. 1 vierter Satz und 2 ... Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Definition und Eingrenzung des Orts der Produktion; er kann die Nutzung von Anschlussleitungen erlauben.

1

Absatz 1 gilt auch für Betreiber von Anlagen, die am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen oder einen Investitionsbeitrag nach dem 5. Kapitel in Anspruch nehmen.

2

Art. 17 Abs. 1 erster Satz, 2, 3, 3bis und 4 zweiter Satz Sind am Ort der Produktion mehrere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Endverbraucherinnen und Endverbraucher, so können sie sich zum gemeinsamen Eigenverbrauch zusammenschliessen, sofern die gesamte Produktionsleistung im Verhältnis zur Anschlussleistung des Zusammenschlusses erheblich ist. ...

1

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können einen gemeinsamen Eigenverbrauch am Ort der Produktion auch Endverbraucherinnen und Endverbrauchern 2

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anbieten, die zu ihnen in einem Miet- oder Pachtverhältnis stehen. Sie sind für die Versorgung der am Zusammenschluss Beteiligten verantwortlich.

Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter haben bei der Einführung des gemeinsamen Eigenverbrauchs durch die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer die Möglichkeit: 3

a.

sich für die Grundversorgung durch den Netzbetreiber nach Artikel 6 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20073 (StromVG) zu entscheiden; oder

b.

von ihrem Recht auf Netzzugang gemäss Artikel 13 StromVG Gebrauch zu machen.

Beteiligen sich Personen nach Absatz 3 am Zusammenschluss, so behalten sie ihre Ansprüche auf Grundversorgung und Netzzugang, soweit ihnen diese nach Massgabe des StromVG zustehen.

3bis

... Sie dürfen diese Kosten nicht unmittelbar auf Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter überwälzen.

4

Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 1 Aussenverhältnis und weitere Einzelheiten Nach dem Zusammenschluss sind die Endverbraucherinnen und die Endverbraucher hinsichtlich des Elektrizitätsbezugs aus dem Netz gemeinsam wie eine einzige Endverbraucherin oder ein einziger Endverbraucher zu behandeln.

1

Art. 18a

Energieeinspeisung durch den Bund

Der Bund darf Elektrizität und andere netzgebundene Energien, die er zur Deckung des Energiebedarfs seiner Verwaltungseinheiten produziert, zu Marktpreisen verkaufen, wenn er diese nicht selbst verwenden kann.

1

Das UVEK schränkt solche Verkäufe ein, falls sie die Marktpreise wesentlich beeinflussen würden.

2

Der Bundesrat regelt die Verwendung der für die Energieproduktion ausgestellten Herkunftsnachweise und der Erträge, die aus dem Verkauf der Energie erzielt werden.

3

Art. 19 Abs. 6 Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen.

6

3

SR 734.7

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Gliederungstitel vor Art. 24

5. Kapitel: Investitionsbeitrag für Photovoltaik-, Wasserkraft-, Biomasse-, Windenergie- und Geothermieanlagen Art. 24

Grundsätze

Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), gestützt auf die Bestimmungen dieses Kapitels ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.

1

Beiträge nach den Artikeln 26 Absatz 4, 27a Absatz 3 und 27b Absatz 3 können in Anspruch genommen werden für Projektierungsleistungen, die ab dem 3. April 2020 vorgenommen werden.

2

Art. 25

Investitionsbeitrag für Photovoltaikanlagen

Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.

1

Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen.

2

Für Anlagen, die die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen, kann die Einmalvergütung in Abweichung von Absatz 2 bis zu 60 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen.

3

Art. 25a

Auktionen für die Einmalvergütung

Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen ab einer bestimmten Leistung kann der Bundesrat vorsehen, dass die Höhe der Einmalvergütung durch Auktionen bestimmt wird.

1

Für Anlagen, die die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen, und für Anlagen, die vom Eigenverbrauch gemäss Artikel 16 Gebrauch machen, kann der Bundesrat je separate Auktionen mit unterschiedlichen Bedingungen vorsehen.

2

Der Vergütungssatz pro Kilowatt Leistung ist das Hauptkriterium für den Zuschlag.

Der Bundesrat kann einen besonderen Beitrag zur Stromproduktion im Winter als weiteres Kriterium vorsehen.

3

4 Er

kann vorsehen, dass eine Sicherheitsleistung von bis zu 10 Prozent dessen zu hinterlegen ist, was die Einmalvergütung für die gesamte gebotene Leistung betragen würde, und deren Verwendung regeln.

Er kann Sanktionen von bis zu 10 Prozent dessen vorsehen, was die Einmalvergütung für die gesamte gebotene Leistung betragen würde, insbesondere für den Fall, dass ein Projekt: 5

a.

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nicht innerhalb der gesetzten Frist realisiert wird;

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b.

die im Angebot, für das die Auktionsteilnehmerin oder der Auktionsteilnehmer den Zuschlag erhalten hat, zugesicherten Ziele nicht oder nur teilweise erreicht;

c.

die im Angebot, für das die Auktionsteilnehmerin oder der Auktionsteilnehmer den Zuschlag erhalten hat, zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise aufweist.

Art. 26 1

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Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen

Ein Investitionsbeitrag kann in Anspruch genommen werden für: a.

die Erstellung neuer Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mindestens 1 MW;

b.

die erhebliche Erweiterung von Anlagen, die nach der Erweiterung eine Leistung von mindestens 300 kW aufweisen;

c.

die erhebliche Erneuerung von Anlagen, die nach der Erneuerung eine Leistung von mindestens 300 kW und höchstens 5 MW aufweisen.

Kein Anspruch auf einen Investitionsbeitrag besteht für den Anteil der Anlage, der dem Umwälzbetrieb dient. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, wenn ein ausgewiesener Bedarf an zusätzlichen Speicherkapazitäten besteht, um erneuerbare Energien integrieren zu können.

2

3

Der Investitionsbeitrag beträgt: a.

höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a und b mit einer Leistung von bis zu 10 MW;

b.

höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für: 1. Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a und b mit einer Leistung von über 10 MW, 2. Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe c.

Für die Projektierung neuer Wasserkraftanlagen oder die erhebliche Erweiterung von Wasserkraftanlagen kann ein Beitrag in Anspruch genommen werden, wenn die neue oder die erweiterte Anlage die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt. Er beträgt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Projektierungskosten und wird von einem allfälligen Beitrag nach Absatz 1 in Abzug gebracht.

4

5

Die Leistungsuntergrenzen nach Absatz 1 gelten nicht für Nebennutzungsanlagen.

Der Bundesrat kann weitere Wasserkraftanlagen von den Leistungsuntergrenzen nach Absatz 1 ausnehmen, sofern sie: 6

a.

innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder

b.

mit keinen neuen Eingriffen in natürliche oder ökologisch wertvolle Gewässer verbunden sind.

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Art. 27

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Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen

Für die Erstellung neuer Biomasseanlagen und die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung von Biomasseanlagen kann ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.

1

2

Er beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

3

Kein Investitionsbeitrag kann in Anspruch genommen werden für: a.

Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);

b.

Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;

c.

Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.

Art. 27a

Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen

Für die Erstellung neuer Windenergieanlagen mit einer Leistung von mindestens 2 MW kann ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.

1

2

Er beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

Für die Projektierung neuer Windenergieanlagen kann ein Beitrag in Anspruch genommen werden. Er beträgt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Projektierungskosten und wird von einem allfälligen Beitrag nach Absatz 1 in Abzug gebracht.

3

Art. 27b 1

2

Investitionsbeiträge für Geothermieanlagen

Ein Investitionsbeitrag kann in Anspruch genommen werden für: a.

die Prospektion von geothermischen Ressourcen;

b.

die Erschliessung von geothermischen Ressourcen;

c.

die Erstellung neuer Geothermieanlagen.

Jeder Beitrag beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

Für die Projektierung neuer Geothermieanlagen kann ein Beitrag in Anspruch genommen werden. Er beträgt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Projektierungskosten und wird von einem allfälligen Beitrag nach Absatz 1 Buchstabe c in Abzug gebracht.

3

Art. 28 Abs. 1 und 2 Wer beabsichtigt, einen Investitionsbeitrag nach den Artikeln 26­27b in Anspruch zu nehmen, darf mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten erst beginnen, nachdem das BFE eine Zusicherung abgegeben hat. Das BFE kann einen früheren Baubeginn bewilligen.

1

Wer ohne Zusicherung und ohne Bewilligung eines früheren Baubeginns mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten einer Anlage beginnt, erhält keinen solchen Investitionsbeitrag.

2

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Art. 29 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3 Einleitungssatz sowie Bst. bbis und h­k Einzelheiten Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere: 1

Bei der Festlegung der Ansätze orientiert sich der Bundesrat an den ungedeckten Kosten für die Erstellung neuer Anlagen oder die Erweiterung oder Erneuerung bestehender Anlagen.

2

3

Der Bundesrat kann zudem insbesondere vorsehen: bbis. eine konkrete Prüfung und Beurteilung einzelner Gesuche, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten vorliegen; h.

unterschiedliche Kategorien innerhalb der einzelnen Technologien;

i.

Ansätze nach dem Referenzanlagenprinzip für Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26­27b bei bestimmten Leistungsklassen;

j.

die Herabsetzung der Obergrenze nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c;

k.

die Pflicht für Projektanten, die einen Investitionsbeitrag nach diesem Kapitel erhalten, dem Bund Daten und Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, zur Verfügung zu stellen.

Art. 30 Abs. 4 Bst. e 4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere: e.

die Abgrenzung zum Investitionsbeitrag für erhebliche Erweiterungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. b);

Art. 32 Abs. 2 Er kann in Ergänzung zu Absatz 1 schweizweite Programme für die direkte Ausschreibung von Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a vorsehen.

2

Art. 33

Geothermie-Garantien

Zur Risikoabsicherung von Investitionen im Rahmen der Prospektion und der Erschliessung von geothermischen Ressourcen sowie der Errichtung von Geothermieanlagen zur Produktion von Elektrizität können Garantien geleistet werden. Ihre Höhe beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

1

Für ein Geothermieprojekt kann nicht gleichzeitig eine Garantie nach Absatz 1 und ein Beitrag nach Artikel 27b Absatz 1 in Anspruch genommen werden.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Investitionskosten und das Verfahren.

3

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Art. 35 Abs. 2 Bst. d und g sowie 4 2

Mit dem Netzzuschlag werden finanziert: d.

die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel;

g.

die Verluste aus Geothermie-Garantien nach Artikel 33;

Die Vollzugsstelle erhebt auch den Zuschlag für die Stromproduktion im Winter (Winterzuschlag) nach Artikel 9bis StromVG4.

4

Art. 36

Begrenzung für einzelne Verwendungen und Warteliste

Beim Einsatz der Mittel für die einzelnen Verwendungen sind die folgenden Höchstanteile zu beachten: 1

a.

ein Höchstanteil von je 0,1 Rappen/kWh für die: 1. wettbewerblichen Ausschreibungen, 2. Geothermie-Investitionsbeiträge und -Garantien, 3. Entschädigung nach Artikel 34;

b.

ein Höchstanteil von 0,2 Rappen/kWh für die Investitionsbeiträge nach Artikel 26 Absatz 1 für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW.

Das BFE legt jährlich die Mittel fest, die für Photovoltaikanlagen eingesetzt werden (Photovoltaik-Kontingent). Es kann auch für die übrigen Technologien Kontingente festlegen. Es strebt dabei einen kontinuierlichen Zubau an und trägt der Kostenentwicklung Rechnung.

2

Der Bundesrat regelt die Folgen der Begrenzungen nach diesem Artikel. Er kann für die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel Wartelisten vorsehen. Für deren Abbau kann er auch andere Kriterien als das Anmeldedatum vorsehen.

3

Art. 37 Abs. 1 Für den Netzzuschlag wird ein Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 20055 geführt (Netzzuschlagsfonds). Der Winterzuschlag wird auf ein separates Konto in diesem Fond eingelegt.

1

Art. 38 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, 2 und 4 1

Neue Verpflichtungen werden nicht mehr eingegangen spätestens ab dem 1. Januar: b.

4 5

des Jahres 2036 für: 1. Einmalvergütungen nach den Artikeln 25 und 25a, 2. Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26­27b, 4. Geothermie-Garantien nach Artikel 33.

SR 734.7 SR 611.0

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Art. 44 Abs. 1, 2, 4 zweiter Satz und 5 Zur Reduktion des Energieverbrauchs erlässt der Bundesrat für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge, Geräte und für deren serienmässig hergestellte Bestandteile, die auf dem Schweizer Markt bereitgestellt werden, Vorschriften über: 1

a.

einheitliche und vergleichbare Angaben des spezifischen Energieverbrauchs, der Energieeffizienz, der Emissionen sowie der im Gebrauch und über den ganzen Lebenszyklus betrachteten energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften;

b.

das energietechnische Prüfverfahren;

c.

die Anforderungen an die Bereitstellung auf dem Markt;

d.

Angaben zu finanz-, verbrauchs- und emissionsrelevanten Einsparungen oder Mehraufwendungen gegenüber anderen Anlagen, Fahrzeugen, Geräten und deren serienmässig hergestellten Bestandteilen.

Statt Vorschriften über die Anforderungen an das Bereitstellen auf dem Markt zu erlassen, kann der Bundesrat marktwirtschaftliche Instrumente einführen.

2

... Die Anforderungen an das Bereitstellen auf dem Markt und die Ziele marktwirtschaftlicher Instrumente sind dem Stand der Technik und den internationalen Entwicklungen anzupassen.

4

Der Bundesrat kann die Vorschriften über die Anforderungen an das Bereitstellen auf dem Markt auch für den Eigengebrauch anwendbar erklären.

5

Art. 55 Abs. 1 und 3 Das BFE untersucht regelmässig, wie weit die Massnahmen dieses Gesetzes zur Erreichung der Ziele nach den Artikeln 2 und 3 beigetragen haben, und erstellt in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und weiteren Bundesstellen ein detailliertes Monitoring.

1

Der Bundesrat beurteilt alle fünf Jahre die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz und erstattet der Bundesversammlung Bericht über die Ergebnisse sowie über den Stand der Erreichung der Ziele nach den Artikeln 2 und 3. Zeichnet sich ab, dass diese Werte nicht erreicht werden können, so beantragt er die zusätzlich notwendigen Massnahmen.

3

Art. 57 Abs. 1 Wer energieverbrauchende Anlagen, Fahrzeuge und Geräte herstellt, einführt, auf dem Markt bereitstellt oder betreibt, muss den Bundesbehörden die Auskünfte erteilen, die sie für die Vorbereitung, die Durchführung und die Untersuchung der Wirksamkeit der Massnahmen benötigen.

1

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Art. 64 Abs. 2 erster Satz Die Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung müssen von der Energiewirtschaft unabhängig sein, dürfen aber, wenn sie dieses Unabhängigkeitserfordernis erfüllen, auch für die nationale Netzgesellschaft tätig sein. ...

2

Art. 70 Abs. 1 Bst. b 1

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: b.

im Rahmen des Einspeisevergütungssystems (Art. 19) oder der Investitionsbeiträge (Art. 25­27b) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

Art. 73 Abs. 1 und 2 Aufgehoben Art. 75a

Übergangsbestimmungen zu den Investitionsbeiträgen sowie den Geothermie-Erkundungsbeiträgen und -garantien

Wurde dem Betreiber einer Photovoltaikanlage die Einmalvergütung oder dem Betreiber einer Wasserkraft- oder Biomasseanlage der Investitionsbeitrag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... dem Grundsatz nach zugesichert, so steht ihm diese weiterhin zu. Es gelten die Bestimmungen des 5. Kapitels des bisherigen Rechts in der Fassung vom 30. September 20166.

1

Die bis zum letzten Stichtag vor Inkrafttreten der Änderung vom ... eingereichten vollständigen Gesuche um Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW werden nach den Bestimmungen des 5. Kapitels des bisherigen Rechts in der Fassung vom 30. September 2016 beurteilt.

2

Die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... eingereichten vollständigen Gesuche um einen Investitionsbeitrag für bestehende Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von höchstens 10 MW oder für Biomasseanlagen werden nach den Bestimmungen des 5. Kapitels des bisherigen Rechts in der Fassung vom 30. September 2016 beurteilt.

3

Wer vor Inkrafttreten der Änderung vom ... ein Gesuch für einen GeothermieErkundungsbeitrag oder für eine Geothermie-Garantie nach Artikel 33 des bisherigen Rechts in der Fassung vom 30. September 2016 eingereicht oder bereits einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat, kann beim BFE bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung anstelle des Geothermie-Erkundungsbeitrags oder der Geothermie-Garantie einen Investitionsbeitrag nach Artikel 27b Absatz 1 Buchstabe b beantragen.

4

6

AS 2017 6839

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Art. 75b

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Übergangsbestimmungen zur Abnahme- und Vergütungspflicht

Betreiber von Photovoltaikanlagen haben ab Inkrafttreten der Änderung vom ...

während zehn Jahren Anspruch auf Abnahme und Vergütung der Herkunftsnachweise, sofern: 1

a.

ihre Anlage die Anforderungen nach Artikel 15 erfüllt;

b.

ihre Anlage bei Inkrafttreten der Änderung vom ... bereits in Betrieb war; und

c.

der Betreiber für die Anlage weder eine Mehrkostenfinanzierung, Einspeisevergütung noch eine vergleichbare kantonale oder kommunale Unterstützung erhält oder erhalten hat.

Der Abnahmetarif entspricht dem Durchschnitt der in der Schweiz in den fünf Jahren vor Inkrafttreten der Änderung vom ... im Rahmen der Abnahme- und Vergütungspflicht bezahlten Vergütungen für die Elektrizität und die Herkunftsnachweise, abzüglich des jeweils geltenden Referenz-Marktpreises (Art. 23).

2

Die Differenz zwischen Abnahmetarif und den Erlösen aus dem Weiterverkauf der Herkunftsnachweise sowie die Vollzugskosten werden mit dem Netzzuschlag finanziert.

3

2. Stromversorgungsgesetz vom 23. März 20077 Art. 4 Abs. 1 Bst. b, e, f, j und k 1

7

In diesem Gesetz bedeuten: b.

Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch oder zur Speicherung aus dem Netz beziehen; ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken;

e.

Regelenergie: automatisch oder manuell abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;

f.

Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist; die Regelzone wird physikalisch durch Messpunkte festgelegt;

j.

Messstellenbetrieb: Einbau, Betrieb und Wartung der Messmittel in einer Messstelle;

k.

Messdienstleistungen: Erfassung, Bearbeitung und Übermittlung der Messdaten.

SR 734.7

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Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels Art. 4a

Elektrizitätsbezug des Bahnstromnetzes

Das mit der Frequenz von 16,7 Hz betriebene Netz der Eisenbahnunternehmen (Bahnstromnetz) gilt beim Elektrizitätsbezug aus dem 50-Hz-Netz als Endverbraucher, ausser wenn es Elektrizität: 1

a.

für den Eigenbedarf eines Kraftwerks bezieht;

b.

für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken bezieht und die anschliessend erzeugte Elektrizitätsmenge wieder in das 50-Hz-Netz zurückgespeist wird; oder

c.

aus Effizienzgründen innerhalb eines Pumpspeicherkraftwerks statt aus dem Kraftwerk selbst ersatzweise aus dem 50-Hz-Netz bezieht, sofern dadurch ein zeitgleiches Pumpen und Turbinieren in diesem Kraftwerk vermieden wird.

Der Bundesrat kann weitere Einzelheiten des Zusammenspiels zwischen 50-Hzund 16,7-Hz-Netz regeln.

2

Art. 6

Grundversorgung

Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte, die von ihrem Netzzugang nicht oder nicht mehr Gebrauch machen, haben Anspruch, vom Netzbetreiber ihres Netzgebiets jederzeit zu angemessenen Tarifen mit der gewünschten Menge an Elektrizität versorgt zu werden (Grundversorgung).

1

Die Netzbetreiber bieten in der Grundversorgung als Standard ein Elektrizitätsprodukt an, das ausschliesslich auf der Nutzung von inländischer erneuerbarer Energie beruht (Standardstromprodukt).

2

Die Grundversorgungstarife müssen für ein Jahr fest und für Endverbraucher mit gleichartigem Bezugsprofil einheitlich sein. Sie gelten als angemessen, wenn sie sich im Rahmen der Marktpreise vergleichbarer Elektrizitätsprodukte des betreffenden Jahres (Vergleichsmarktpreise) bewegen.

3

Der Bundesrat regelt die Grundsätze für die Ermittlung der Vergleichsmarktpreise.

Er kann Vorgaben zur Zusammensetzung des Standardstromprodukts machen.

4

Art. 7

Ersatzversorgung

Wählt ein Endverbraucher bei Beendigung des Elektrizitätslieferverhältnisses nicht rechtzeitig einen neuen Lieferanten oder fällt sein Lieferant aus, so wird er, auch bei einem Jahresverbrauch von mehr als 100 MWh pro Verbrauchsstätte, ersatzweise vom Netzbetreiber seines Netzgebiets versorgt. Dieser ist dabei nicht an die Grundversorgungstarife gebunden.

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Art. 8 Abs. 1bis und 3 Die Erzeuger, Endverbraucher und Speicherbetreiber unterstützen ihren Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Sie befolgen seine Anweisungen bei Anordnungen nach Artikel 20a. Diese Pflichten gelten sinngemäss auch zwischen Netzbetreibern mit verbundenen Netzen.

1bis

Die Netzbetreiber erstellen Mehrjahrespläne zur Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes.

3

Art. 8a

Energiereserve für kritische Versorgungssituationen

Zur Absicherung gegen ausserordentliche Situationen wie kritische Versorgungsengpässe oder -ausfälle wird mittels Ausschreibung jährlich eine Energiereserve gebildet.

1

An der Bildung der Reserve teilnehmen können Betreiber von Speicherkraftwerken und Speichern sowie Verbraucher, die über ein Potenzial für Lastreduktion verfügen.

Die Teilnehmer erhalten für das Vorhalten von Energie oder für die Bereitschaft zur Lastreduktion ein Entgelt. Sie erteilen der ElCom und der nationalen Netzgesellschaft die notwendigen Auskünfte und stellen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

2

Die ElCom legt jährlich die Eckwerte der Reserve fest und überwacht die Umsetzung. Zu den Eckwerten gehören insbesondere: 3

a.

die Dauer und die Energiemenge der Reserve;

b.

die Grundzüge der: 1. Ausschreibung, einschliesslich allfälliger Entgeltobergrenzen, 2. Entschädigung bei einem Abruf, 3. Sanktionen der Teilnehmer bei Verstoss gegen die Reservepflichten.

Die nationale Netzgesellschaft unterstützt die ElCom und nimmt die operative Abwicklung der Reserve vor. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 4

a.

Sie legt die Modalitäten der Ausschreibung, einschliesslich der Eignungs- und Zuschlagskriterien, sowie die Modalitäten des Abrufs fest.

b.

Sie führt die Ausschreibung durch, soweit sinnvoll auch für mehr als ein Jahr, und schliesst mit den Teilnehmern eine Vereinbarung.

Zeichnet sich eine kritische Versorgungssituation ab, so gibt die ElCom die Reserve zum Abruf frei. Ist am Markt nicht genügend Energie verfügbar oder tritt eine unmittelbare Gefährdung der Versorgung anderswie ein, so ruft die Netzgesellschaft die nötige Energie gegen Entschädigung ab.

5

Der Bundesrat kann die Reserve aussetzen, wenn ihre Notwendigkeit nicht mehr gegeben ist. Ferner regelt er die Einzelheiten zur Reserve, insbesondere: 6

a.

die Kriterien zur Dimensionierung und für eine vorzeitige Auflösung;

b.

den Reserveabruf, wobei es Störungen der Energie- und Systemdienstleistungsmärkte möglichst zu vermeiden gilt;

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c.

die durch die auszugleichenden Bilanzgruppen zu leistende Zahlung für die abgerufene Reserveenergie analog zur Ausgleichsenergie;

d.

eine allfällige Pflicht von Betreibern, die nach Artikel 9bis unterstützt werden, mit dem betreffenden Kraftwerk an den Ausschreibungen teilzunehmen;

e.

den Umgang mit Partnerwerken.

Art. 8b

Erfassung und Weitergabe der Speicherseedaten

Der Bundesrat bezeichnet eine Stelle für die Erfassung von Füllstands-, Abflussund Zuflussdaten der Speicherseen. Die Kraftwerksbetreiber stellen ihr alle dazu erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung.

1

Die Stelle gibt die Daten der ElCom, dem Bundesamt für Energie (BFE), der nationalen Netzgesellschaft, der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung und weiteren Bundesstellen im für deren Aufgabenerfüllung notwendigen Umfang weiter.

Der Bundesrat regelt die Grundzüge der Berechtigung zum Zugang zu den Daten.

2

Die Daten werden vertraulich behandelt. Die Empfänger gemäss Absatz 2 stellen zudem mit technischen und organisatorischen Massnahmen sicher, dass die Daten ausschliesslich für den bei der Weitergabe angegebenen Zweck verwendet werden.

3

Art. 9bis

Zubau für die Stromproduktion im Winter

Zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Winter soll per 2040 ein Kraftwerkszubau von 2 TWh realisiert und unterstützt werden. Die Produktion der Kraftwerke muss im Winter sicher abrufbar und klimaneutral sein.

1

Dieser Zubau ist in erster Linie mit Speicherwasserkraftwerken zu erreichen. Es ist wie folgt vorzugehen: 2

a.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eruiert mit den Betroffenen, insbesondere Kantonen, Betreibern und Umweltverbänden, geeignete Projekte und erstellt eine Liste mit diesen Projekten. Diese sollen möglichst ein Erreichen des Zubauziels erlauben, breit abgestützt sein und wenig ökologische Eingriffe mit sich bringen.

b.

Das BFE gewährt für auf der Liste enthaltene Projekte einen Investitionsbeitrag und allenfalls einen Beitrag an die Projektierungskosten von je höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. In Ausnahmefällen und sofern nicht mit einem unverhältnismässigen Mitteleinsatz verbunden, ist ein Beitrag bis zu 60 Prozent möglich. Ein Projektierungskostenbeitrag wird von einem allfälligen Investitionsbeitrag in Abzug gebracht.

Zeichnet sich ab, dass der angestrebte Zubau mit Speicherwasserkraftwerken nicht erreichbar ist, so können auch andere, mittels Ausschreibungen ermittelte Kraftwerke unterstützt werden. Das UVEK ordnet den Übergang zu Ausschreibungen an und das BFE führt sie durch. Die Projekte müssen die Kriterien nach Absatz 1 sowie allfällige auktionsspezifische Eignungskriterien und Preisobergrenzen einhalten.

3

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BG (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes)

BBl 2021 1667

Für diese Unterstützungen (Abs. 2 Bst. b und Abs. 3) und den Vollzugsaufwand wird der Zuschlag nach Artikel 9 Absatz 4 im Umfang von höchstens 0,2 Rp./kWh erhoben (Winterzuschlag); der Bundesrat legt ihn bedarfsgerecht fest. Erhebung und Überwälzung richten sich nach Artikel 35 des Energiegesetzes vom 30. September 20168 (EnG). Der Zuschlag wird nicht zurückerstattet (Art. 39­43 EnG).

4

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere vorsehen: a.

Fälle, in denen Projektanten, die unterstützt wurden, ihr Projekt aber aufgeben, die Projektunterlagen anderen Interessierten zugänglich machen müssen;

b.

Sanktionen von bis zu 10 Prozent des Investitionsbeitrags, wenn Betreiber ihr Projekt nicht wie in der Ausschreibung zugesagt und festgelegt realisieren;

c.

eine Rückforderung der Investitionsbeiträge, wenn es bei den Anlagen zu einer übermässigen Rentabilität kommt, sowie die Pflichten der Betreiber zur Aufbewahrung und Offenlegung der dafür relevanten Daten.

Art. 9a Abs. 1 erster Satz Das BFE erstellt einen Szenariorahmen als Grundlage für die Netzplanung der Übertragungsnetze und Verteilnetze hoher Spannung. ...

1

Art. 9b Abs. 2 Bei der Bestimmung der Grundsätze ist namentlich zu berücksichtigen, dass das Netz in der Regel nur dann auszubauen ist, wenn die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes während des gesamten Planungshorizonts nicht durch eine Optimierung, einschliesslich der Nutzung von Flexibilität, oder Verstärkung erreicht werden kann.

2

Art. 12

Information und Rechnungsstellung

Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen: 1

8

a.

die Netznutzungstarife;

b.

die Grundversorgungstarife;

c.

die Messtarife;

d.

die Jahressumme der Netznutzungsentgelte;

e.

die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzanschluss;

f.

die Grundlagen zur Berechnung allfälliger Netzkostenbeiträge; sowie

g.

die Jahresrechnungen.

SR 730.0

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BBl 2021 1667

Der Bundesrat kann Anbieter von Elektrizität dazu verpflichten, beim Vertragsabschluss bestimmte Angaben zur Herkunft und Zusammensetzung der zu liefernden Elektrizität zu machen.

2

Die Rechnungen, die den Endverbrauchern gestellt werden, müssen transparent und vergleichbar sein. In der Rechnung sind gesondert auszuweisen: 3

a.

das Entgelt für die Elektrizität;

b.

das Entgelt für die Netznutzung;

c.

das Entgelt für den Messstellenbetrieb;

d.

das Entgelt für die Messdienstleistungen;

e.

die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen;

f.

der Winterzuschlag nach Artikel 9bis Absatz 4; und

g.

der Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG9.

Der Bundesrat kann die ElCom dazu verpflichten, ein Informationssystem zu betrieben, mit dem die Endverbraucher die Angebote in der Grundversorgung miteinander vergleichen können.

4

Art. 13 Abs. 3 Aufgehoben Art. 13a

Wechselprozesse

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, die zur Durchführung von Lieferantenwechseln sowie von Ein- und Austritten bei der Grund- und der Ersatzversorgung (Wechselprozesse) erforderlich sind. Er regelt insbesondere: 1

a.

das Verfahren und die Aufgaben aller Beteiligten;

b.

die Fristen für Ein-, Aus- und Wiedereintritte bei der Grundversorgung;

c.

die Fristen für Austritte aus der Ersatzversorgung;

d.

die Voraussetzungen, unter denen grundversorgungsberechtigte Endverbraucher Elektrizitätslieferverträge ausserhalb der Grundversorgung kündigen können.

Die Netzbetreiber dürfen die Kosten, die ihnen durch Wechselprozesse anfallen, nicht dem wechselnden Endverbraucher individuell anlasten.

2

9

SR 730.0

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Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 1, 3 Einleitungsteil und Bst. a und f sowie 3bis Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarife Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen.

1

Das Netznutzungsentgelt wird auf der Basis der Netznutzungstarife erhoben. Diese sind für ein Jahr fest und von den Netzbetreibern gemäss den folgenden Grundsätzen festzulegen: 3

a.

Sie müssen nachvollziehbare Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln.

f.

Sie dürfen Endverbraucher mit Eigenverbrauch und Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch gesamthaft betrachtet nicht benachteiligen.

Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung der Netznutzungstarife nicht berücksichtigt werden.

3bis

Art. 15 Abs. 1, 2 Bst. a und d, 3 Bst. b, 3bis Einleitungsteil und Bst. a und d sowie 3ter Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes.

1

Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: 2

a.

die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve;

d.

die Kosten für die Nutzung von Flexibilität.

Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: 3

b.

die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten, einschliesslich eines angemessenen Betriebsgewinns.

Der Bundesrat regelt den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden, namentlich ob und wie sie verzinst werden und in welchem Zeitraum sie auszugleichen sind. Weiter regelt er, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten an die Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar und wie sie diesen zuzuordnen sind: 3bis

a.

die Kosten intelligenter Steuer- und Regelsysteme;

d.

Aufgehoben

Er regelt zudem, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze mit bestimmten Funktionalitäten ausnahmsweise an die Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar und wie sie diesen zuzuordnen sind.

3ter

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Art. 15a

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Besondere Kosten des Übertragungsnetzes

Als anrechenbare Betriebskosten des Übertragungsnetzes gelten auch, soweit eine Kostendeckung durch andere Finanzierungsinstrumente nicht möglich ist: 1

a.

die Kosten der bezeichneten Stelle für die Erfassung und Weitergabe der Speicherseedaten (Art. 8b);

b.

die Kosten, die den Netzbetreibern, Erzeugern und Speicherbetreibern unmittelbar durch Massnahmen entstehen, die nach dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 201610 zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung notwendig sind.

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung prüft vorab, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sind. Es entscheidet nach Anhörung der ElCom, ob die Kosten als Übertragungsnetzkosten anrechenbar sind.

2

Der Bundesrat regelt, wie die dem Übertragungsnetz zugeordneten Kosten auszuweisen sind und wie sie den Berechtigten von der nationalen Netzgesellschaft erstattet werden.

3

Art. 15abis Bisheriger Art. 15a mit folgender Änderung von Sachüberschrift und Abs. 1 Individuell in Rechnung zu stellende Kosten 1

Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell in Rechnung: a.

den Bilanzgruppen die Kosten für Ausgleichsenergie;

b.

den Verteilnetzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern die Kosten, die sie für den Ausgleich von Wirkverlusten und im Zusammenhang mit Blindenergie verursacht haben.

Gliederungstitel vor Art. 17a

2a. Abschnitt: Messwesen Art. 17a 1

Zuständigkeit und Wahlrechte

Die Netzbetreiber sind in ihrem Netzgebiet für das Messwesen zuständig.

Erzeuger und Speicherbetreiber können den Messstellenbetreiber und den Messdienstleister frei wählen. Endverbraucher haben dieses Wahlrecht, sofern sie an der betreffenden Verbrauchsstätte: 2

10

a.

einen Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh aufweisen;

b.

vom Recht auf Eigenverbrauch oder Zusammenschluss zum Eigenverbrauch Gebrauch machen;

SR 531

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c.

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Zugriff auf ihre Messdaten benötigen, weil sie: 1. verbrauchsseitige Flexibilität für eine andere als eine netzdienliche Nutzung anbieten, oder 2. Energiedienstleistungen zur Reduktion ihres Energieverbrauchs in Anspruch nehmen.

Endverbraucher mit unternehmerischer Tätigkeit und einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh können den Messstellenbetreiber und Messdienstleister unabhängig von diesen Voraussetzungen unternehmensweit frei wählen.

3

Das Wahlrecht kann an allen Messstellen einer Verbrauchs- oder Produktionsstätte ausgeübt werden. Soweit es nicht ausgeübt wird, bleibt der Netzbetreiber zuständig.

4

Der Bundesrat kann das Verfahren zum Wechsel der Messstellenbetreiber und Messdienstleister regeln, einschliesslich der Voraussetzungen zur Kündigung der Verträge.

5

Art. 17abis

Messentgelt und Messtarife

Für Verbrauchsstätten, an denen die Endverbraucher ihren Messstellenbetreiber und Messdienstleister nicht frei wählen können oder das Wahlrecht vom Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber nicht ausgeübt wird, legen die Verteilnetzbetreiber verursachergerechte Messtarife fest.

1

Auf ihrer Basis erheben sie je Messpunkt das Messentgelt. Das erhobene Messentgelt darf die anrechenbaren Messkosten nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen.

2

Anrechenbar sind die Betriebs- und Kapitalkosten, die durch die zuverlässige und effiziente Messung an Verbrauchsstätten nach Absatz 1 anfallen; die Kapitalkosten enthalten einen angemessenen Betriebsgewinn.

3

Der Bundesrat legt die Grundlagen zur Berechnung der anrechenbaren Messkosten fest. Er kann Tarifobergrenzen festlegen und regeln, ob und wie Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden verzinst werden.

4

Art. 17ater

Anforderungen an den Messstellenbetrieb und die Messdienstleistungen

Die Netzbetreiber erarbeiten nach Anhörung der ElCom und der interessierten Kreise einen einheitlichen Vertragsstandard für ihr Rechtsverhältnis zu den Messstellenbetreibern und den Messdienstleistern und schliessen ihre Verträge nach diesem Standard ab.

1

Der Bundesrat kann Anforderungen an den Vertragsstandard festlegen und den Messstellenbetreibern und Messdienstleistern Aufgaben zuweisen, die ihnen im Rahmen dieser Rechtsverhältnisse zukommen.

2

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Art. 17aquater Bisheriger Art. 17a mit folgender Änderung von Abs. 1 und 2 dritter Satz 1

Betrifft nur den französischen Text.

... Er kann die Netzbetreiber sowie die beauftragten Messstellenbetreiber und Messdienstleister dazu verpflichten, ab einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern oder bei gewissen Gruppen davon intelligente Messsysteme zu verwenden.

2

Art. 17b Abs. 2 erster Satz und 3 erster Satz Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 17bbis

2b. Abschnitt: Steuer- und Regelsysteme sowie Flexibilität Art. 17bbis

Nutzung von Flexibilität

Die Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber sind die Inhaber der Flexibilität, die sich dank der Steuerbarkeit des Bezugs, der Speicherung oder der Einspeisung von Elektrizität nutzen lässt. Dritte erschliessen sich die Nutzung durch Vertrag.

1

Die Verteilnetzbetreiber können in ihrem Netzgebiet Flexibilität netzdienlich nutzen. Dazu schliessen sie mit den Flexibilitätsinhabern Verträge ab zu Bedingungen, die pro unterschiedliche Konstellation von Flexibilität einheitlich sind. Sie sorgen für eine diskriminierungsfreie Flexibilitätsnutzung und Anwendung der Verträge.

2

Den Verteilnetzbetreibern stehen in ihrem Netzgebiet gegen angemessene Vergütung die folgenden garantierten Nutzungen netzdienlicher Flexibilität zu: 3

a.

Abregelung eines bestimmten Anteils der Einspeisung;

b.

Nutzung bei einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung des sicheren Netzbetriebs; diese Nutzung muss nur vergütet werden, wenn die Abwendung der Gefährdung zumutbar gewesen wäre.

Die garantierten Nutzungen stehen ihnen auch bei entgegenstehenden Nutzungsrechten Dritter zu sowie gegen den Willen des Flexibilitätsinhabers oder wenn dieser dem Einsatz eines intelligenten Steuer- und Regelsystems nicht zustimmt.

4

Der Bundesrat legt die Grundzüge der Vergütung der garantierten Nutzung und pro Erzeugungstechnologie den abregelbaren Anteil fest und regelt die Transparenz- und Publikationspflichten der Verteilnetzbetreiber. Er kann zudem insbesondere regeln: 5

a.

den Schutz der Flexibilitätsinhaber bei Verträgen nach Absatz 2;

b.

die Standardisierung von Flexibilitätsprodukten;

c.

Vorgaben für den Fall, dass die Verteilnetzbetreiber mit ihren Bedingungen andere Flexibilitätsnutzungen so stark verdrängen, dass sich kein Markt entwickeln kann;

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d.

Vorgaben für die Vertragspartner bei Flexibilitätsnutzungen, gleich welcher Art, wenn sich diese Nutzungen auf andere Akteure stark negativ auswirken.

e.

eine Evaluation der Regelung gemäss diesem Artikel.

Gliederungstitel vor Art. 17bter

2c. Abschnitt: Datenaustausch Art. 17bter

Grundsatz

Die Netzbetreiber sowie die beauftragten Messstellenbetreiber und Messdienstleister geben einander und den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, den Bilanzgruppen, der nationalen Netzgesellschaft und der Vollzugsstelle nach Artikel 64 EnG11 rechtzeitig, unentgeltlich und diskriminierungsfrei alle Daten und Informationen bekannt, soweit dies für eine ordnungsgemässe Elektrizitätsversorgung nötig ist.

Art. 17bquater

Datenaustausch über das Datenregister

Der Austausch von Mess- und Stammdaten zwischen den Beteiligten nach Artikel 17bter erfolgt für die folgenden Zwecke über ein zentrales Datenregister: 1

a.

Abwicklung der Wechselprozesse nach den Artikeln 13a und 17a Absatz 5;

b.

Abrechnung der Netz-, Elektrizitäts- und Messkosten;

c.

Prognose im Rahmen des Bilanzmanagements;

d.

Erfassung der Elektrizität mittels Herkunftsnachweisen.

Die Stammdaten nach Absatz 1 werden im Datenregister in der Schweiz gespeichert.

Der Datenregisterbetreiber verwaltet die gespeicherten Daten und gewährleistet den Austausch der Mess- und Stammdaten zwischen den Beteiligten.

2

Den Bundesbehörden und den kantonalen Behörden wird nach Massgabe ihrer Berechtigung Zugang zum Datenregister gewährt.

3

Der Bundesrat regelt die Prozesse des Datenaustausches und die näheren Aufgaben des Datenregisterbetreibers. Er kann das Datenregister um folgende Funktionalitäten und Prozesse erweitern: 4

11

a.

Analyse der Qualität des über das Datenregister erfolgenden Datenaustausches;

b.

Speicherung von Messdaten;

c.

Bekanntgabe anonymisierter Mess- und Stammdatenaggregate an Dritte zum Zwecke der Forschung, der Versorgungssicherheit, der Stärkung des Wettbewerbs auf dem Elektrizitätsmarkt und der Erbringung von Energiedienstleistungen;

d.

Austausch von Mess- und Stammdaten für die Nutzung der Flexibilität;

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e.

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Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber auf Datenherausgabe und -übertragung.

Art. 17bquinquies Konstituierung des Datenregisterbetreibers Zur Errichtung und zum Betrieb des Datenregisters können Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und anderer Wirtschaftszweige den Datenregisterbetreiber in Form einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz in der Schweiz konstituieren.

1

Die Statuten des Datenregisterbetreibers und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das UVEK. Das UVEK prüft dabei, ob die Statuten oder deren Änderung den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

2

Wird der Datenregisterbetreiber nicht innert einer vom Bundesrat vorgegebenen Frist konstituiert, so überträgt der Bundesrat die Aufgaben zur Errichtung und zum Betrieb des Datenregisters einer öffentlich-rechtlichen Stelle.

3

Die Kosten der Errichtung des Datenregisters werden vom Datenregisterbetreiber zurückerstattet.

4

Art. 17bsexies

Organisation und Finanzierung des Datenregisterbetreibers

Der Datenregisterbetreiber, einschliesslich sein Personal, muss von der Elektrizitätswirtschaft unabhängig sein. Er ist schweizerisch beherrscht.

1

Er beschränkt sich auf die Erfüllung der in diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Aufgaben und ist nicht gewinnorientiert tätig.

2

Er deckt seine Kosten durch ein verursachergerechtes und kostendeckendes Entgelt, das er pro Messpunkt von den Verteilnetzbetreibern und den beauftragten Messstellenbetreibern und Messdienstleistern erhebt.

3

Der Bundesrat erlässt weitere Bestimmungen zur Organisation, Unabhängigkeit und Finanzierung.

4

Gliederungstitel vor Art. 17c

2d. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit Art. 17c Sachüberschrift und Abs. 2 und 3 Aufgehoben Der Datenregisterbetreiber kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Daten juristischer Personen sowie Personendaten bearbeiten. Die Beteiligten nach Artikel 17bter erteilen ihm die für den Vollzug seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte und stellen die dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

2

Der Bundesrat kann besondere Bestimmungen zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zur Prüfung ihrer Einhaltung vorsehen, namentlich für die intelligenten 3

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BBl 2021 1667

Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich damit verbundener Einrichtungen, und für das Datenregister.

Gliederungstitel vor Art. 18

3. Abschnitt: Schweizerisches Übertragungsnetz und nationale Netzgesellschaft Art. 18 Abs. 4, 4bis,6 dritter Satz und 7 Werden Aktien der nationalen Netzgesellschaft veräussert, so haben an diesen Aktien in der folgenden Rangordnung ein Vorkaufsrecht: 4

a.

die Kantone;

b.

die Gemeinden;

c.

die schweizerisch beherrschten Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz.

4bis

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zum Vorkaufsrecht, insbesondere:

a.

die Bekanntmachung des Vorkaufsfalls;

b.

die Fristen zur Geltendmachung;

c.

Fälle, die nicht als Vorkaufsfall gelten wie Käufe durch bestimmte kantonsund gemeindenahe Einheiten;

d.

Fälle, bei denen das Vorkaufsrecht nicht zur Anwendung kommt wie Käufe von geringfügigen Aktienanteilen;

e.

den Umgang mit mehreren interessierten Vorkaufsberechtigten.

... Ebenfalls zulässig ist die regelzonenübergreifende Beschaffung von Systemdienstleistungen gemeinsam mit ausländischen Übertragungsnetzbetreibern.

6

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von Unternehmen angehören, die in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel tätig sind, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen Unternehmen stehen.

7

Art. 18a

Folgen bei fehlender kantonaler und kommunaler Mehrheit

Ist bei der Netzgesellschaft die gemäss Artikel 18 Absatz 3 erforderliche Mehrheit von Kantonen und Gemeinden nicht gegeben, so gilt: 1

a.

In der Generalversammlung werden gemäss Absatz 3 Stimmrechte von nicht kantonal oder kommunal beherrschten Aktionären suspendiert.

b.

Im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung dürfen Mitglieder, die dort für nicht kantonal oder kommunal beherrschte Aktionäre Einsitz nehmen, nicht in der Mehrheit sein.

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Die erforderliche Mehrheit von Kantonen und Gemeinden ist nicht gegeben, wenn insgesamt nicht genügend Aktionäre, gewichtet nach ihren Anteilen, ihrerseits von Kantonen und Gemeinden beherrscht sind. Als Beherrschung gilt die Möglichkeit, bestimmenden Einfluss auszuüben.

2

Der Verwaltungsrat suspendiert für die Generalversammlung bei Aktionären, die die erforderliche Beherrschung nicht nachgewiesen haben, die Stimmrechte. Er tut dies im insgesamt notwendigen Umfang und pro betroffenen Aktionär anteilsmässig.

3

Art. 20 Abs. 2 Bst. b und c sowie 3 2

3

Insbesondere hat sie folgende Aufgaben: b.

Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher.

Sofern sie die Systemdienstleistungen nicht selber erbringt, beschafft sie diese nach marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren.

Verbrauchsseitig berücksichtigt sie dabei vorab Angebote mit effizienter Energienutzung.

c.

Sie begegnet einer Gefährdung des sicheren Betriebs des Übertragungsnetzes mit den notwendigen Massnahmen (Art. 20a).

Aufgehoben

Art. 20a

Massnahmen bei Gefährdung des sicheren Übertragungsnetzbetriebs

Die nationale Netzgesellschaft vereinbart mit an das Übertragungsnetz angeschlossenen Verteilnetzbetreibern, Erzeugern, Endverbrauchern und Speicherbetreibern auf einheitliche Weise alle notwendigen Massnahmen, die sie zur Vermeidung oder Beseitigung einer Gefährdung des sicheren Betriebs des Übertragungsnetzes ergreift.

1

Die Verteilnetzbetreiber stellen mit entsprechenden Vereinbarungen sicher, dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber der Netzgesellschaft erfüllen können.

2

Die Netzgesellschaft ordnet solche Massnahmen an, wenn eine unmittelbare und erhebliche Gefährdung besteht und eine Vereinbarung fehlt. Sie meldet diese Anordnungen anschliessend umgehend der ElCom.

3

Sie ordnet Ersatzmassnahmen an, wenn Massnahmen nicht wie vereinbart oder angeordnet umgesetzt werden. Die durch Ersatzmassnahmen verursachten Mehrkosten tragen die Säumigen.

4

Im Übrigen sind die Kosten der Vorbereitung und der Durchführung von Massnahmen nach diesem Artikel den Kosten des Übertragungsnetzes zuzuordnen und nach Massgabe von Artikel 15 anrechenbar. Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zuordnung der Kosten vorsehen.

5

Art. 20b Bisheriger Art. 20a

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Art. 21 Abs. 3 Aufgehoben Art. 22 Abs. 2­2ter Sie hat, sowohl im Streitfall als auch von Amtes wegen, insbesondere folgende Aufgaben: 2

a.

Sie entscheidet über den Netzzugang und die Netznutzungsbedingungen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen.

b.

Sie überprüft die Tarife und Entgelte für die Netznutzung, die Grundversorgung sowie die Messtarife und das Messentgelt nach Artikel 17abis Absätze 1 und 2. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann die Absenkung von Tarifen verfügen oder deren Erhöhung untersagen.

c.

Sie entscheidet über die Abänderung missbräuchlicher Bedingungen in der Ersatzversorgung.

d.

Bei der netzdienlichen Nutzung von Flexibilität trifft sie Entscheide über: 1. die garantierten Nutzungen, 2. die Anpassung missbräuchlicher Vergütungen.

e.

Im Zusammenhang mit Massnahmen bei Gefährdung des sicheren Übertragungsnetzbetriebs (Art. 20a) verfügt sie nötigenfalls den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den jeweiligen Parteien, einschliesslich Vorgaben zum notwendigen Mindestinhalt. Ausserdem entscheidet sie über die Zulässigkeit und die Kostenfolgen von angeordneten Massnahmen und von bei Nichtbefolgung solcher Anordnungen getroffenen Ersatzmassnahmen.

f.

Sie trifft die Entscheide zur Energiereserve (Art. 8a), insbesondere auferlegt sie Sanktionen oder ordnet andere Massnahmen an.

g.

Sie prüft die Kosten und Entgelte des Datenregisterbetreibers nach Artikel 17bquinquies Absatz 1 für die Errichtung und den Betrieb des Datenregisters, dessen Unabhängigkeit und die Beschränkung seiner Tätigkeit auf die vorgesehenen Aufgaben.

2bis

Sie entscheidet über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5.

2ter

Bisheriger Abs. 2bis

Art. 22a

Veröffentlichung von Qualitäts- und Effizienzvergleichen

Die ElCom vergleicht in ihrem Regulierungsbereich (Art. 22 Abs. 1 und 2) die Verteilnetzbetreiber mit dem Ziel, die Transparenz für die Endverbraucher zu verbessern und zu angemessener Qualität und erhöhter Effizienz der Leistungen beizutragen. Sie veröffentlicht die Ergebnisse, bezogen auf einzelne Verteilnetzbetreiber oder Gruppen von Verteilnetzbetreibern, mittels einer vergleichenden Darstellung.

1

2

Die ElCom stellt insbesondere in den folgenden Bereichen Vergleiche an: a.

Versorgungsqualität; 25 / 28

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b.

Netznutzungstarife und anrechenbare Netzkosten;

c.

Grundversorgungstarife;

d.

Qualität der Dienstleistungen im Netzbereich;

e.

Investitionen in intelligente Netze;

f.

Messstellenbetrieb und Messdienstleistungen, sofern hierfür ausschliesslich der Verteilnetzbetreiber zuständig ist;

g.

Wahrnehmung von Veröffentlichungs- und Bekanntgabepflichten.

Das BFE evaluiert die Vergleiche alle vier Jahre in einem Bericht. Sind keine genügenden Effizienzsteigerungen im Netzbereich mit entsprechenden Auswirkungen auf die Netzkosten feststellbar, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Erlassentwurf für die Einführung einer Anreizregulierung.

3

Art. 23

Rechtspflege

Gegen die Verfügungen der ElCom kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

1

2

Die ElCom ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

Gliederungstitel nach Art. 23

4a. Kapitel: Pilotprojekte Art. 23a Das UVEK kann Pilotprojekte zur Entwicklung von innovativen Technologien, Geschäftsmodellen oder Produkten im Energiesektor bewilligen, soweit diese notwendig sind, um Erfahrungen im Hinblick auf eine Gesetzesänderung zu sammeln.

1

Die Pilotprojekte sind inhaltlich, zeitlich und räumlich begrenzt. Ihre Dauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie kann einmalig um maximal zwei Jahre verlängert werden.

2

Das UVEK regelt die Rahmenbedingungen für jedes Pilotprojekt sowie die Rechte und Pflichten der Teilnehmer des Pilotprojekts in einer Verordnung. Dabei kann es bei der Grundversorgung, den Aufgaben der Netzbetreiber sowie der Netznutzung von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.

3

Das UVEK kann vorsehen, dass ungedeckte Netzkosten Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind, wenn Endverbraucher im Rahmen eines Pilotprojektes von der Pflicht zur Entrichtung des Netznutzungsentgeltes befreit werden sollen.

4

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Durchführung von Pilotprojekten, das Verfahren und die Auswertung der Pilotprojekte.

5

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Art. 25 Abs. 1 Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und der Datenregisterbetreiber sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes, einschliesslich dessen Weiterentwicklung, erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

1

Art. 26 Abs. 1 Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes, einschliesslich dessen Weiterentwicklung, beauftragt sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis.

1

Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 1bis Datenbearbeitung Sie geben einander auf Anfrage die Daten weiter, welche die jeweils andere Behörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben beschaffen dürfte. Entgegenstehende Vorschriften bleiben vorbehalten.

1bis

Art. 29 Abs. 1 Bst. a, d, ebis und f sowie 2bis 1

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

Aufgehoben

d.

die Kosten für die Netznutzung in der Rechnung nicht oder falsch ausweist (Art. 12 Abs. 3), oder für Wechselprozesse Kosten individuell anlastet (Art. 13a Abs. 2);

ebis. Daten und Informationen aus dem Messstellenbetrieb oder den Messdienstleistungen nicht richtig weitergibt (Art. 17bter); f.

von den zuständigen Behörden verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 25 Abs. 1) oder die entsprechenden Pflichten gegenüber der Netzgesellschaft im Zusammenhang mit der Energiereserve verletzt (Art. 8a Abs. 2);

Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197412 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann das BFE von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.

2bis

Art. 30 Abs. 1bis 1bis

12

Das UVEK vollzieht Artikel 23a.

SR 313.0

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Art. 33c

BBl 2021 1667

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte können ihren Anspruch auf freie Wahl des Lieferanten auf Anfang des ersten Kalenderjahres nach Inkrafttreten der Änderung vom ... ausüben. Tritt die Änderung in der zweiten Jahreshälfte in Kraft, können sie ihren Anspruch erst auf Anfang des übernächsten Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieser Änderung ausüben.

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Endverbraucher, deren Anspruch auf Grundversorgung mit Inkrafttreten der Änderung vom ... erloschen ist und die ihr Recht auf freie Lieferantenwahl bis dahin nicht ausgeübt haben, verbleiben bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres in der Grundversorgung. Haben sie für die Folgezeit noch immer keinen Lieferanten beauftragt, so fallen sie in die Ersatzversorgung.

2

Der Bundesrat evaluiert zehn Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom ..., ob die gesetzlichen Vorgaben an die Angemessenheit der Grundversorgungstarife und an das Standardstromprodukt noch notwendig sind und legt dem Parlament bei Bedarf einen Gesetzesentwurf zur Aufhebung dieser Vorgaben vor.

3

Der Bundesrat beobachtet während zehn Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom ... die Auswirkungen der freien Lieferantenwahl der Endverbraucher auf die Arbeitsbedingungen im Elektrizitätsmarkt. Bei negativen Auswirkungen kann er namentlich: 4

a.

die tripartite Kommission des Bundes im Sinne von Artikel 360b des Obligationenrechts13 über die Arbeitsbedingungen im Elektrizitätsmarkt informieren;

b.

Massnahmen zur Koordination und Weiterentwicklung von Aus- und Weiterbildungsangeboten treffen.

Die ElCom kann bei ihr im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... bereits vorhandene Daten bei der Veröffentlichung von Qualitäts- und Effizienzvergleichen (Art. 22a) verwenden, soweit sie frühestens das Jahr 2022 betreffen.

5

Art. 34 Abs. 2 und 3 2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Aufgehoben

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 220

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