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Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Waffenplatz Frauenfeld; Gesamtsanierung Kaserne Auenfeld und Neubau Rechenzentrum, Kompensation Fruchtfolgeflächen und Bodenverwertung Mitwirkung und Anhörung vom 13. Oktober 2021 Gemeinde:

Frauenfeld

Gesuchstellerin:

armasuisse Immobilien, Baumanagement Zentral

Gesuchsunterlagen:

Projektbeschrieb inkl. Planbeilagen

Gegenstand:

Im Rahmen der Gesamtsanierung der Kaserne Auenfeld sowie des Neubaus des Rechenzentrums werden Fruchtfolgeflächen (FFF) beansprucht. Für die Kompensation der beanspruchten FFF wurde ein separates Kompensationsprojekt über alle Etappen erarbeitet.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art. 126 ff. MG; SR 510.10), der militärischen Plangenehmigungsverordnung (MPV; SR 510.51) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711).

Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.

Mitwirkungs- und Anhörungsverfahren

Nach Artikel 126 und 126d MG in Verbindung mit Artikel 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.

UVP:

Das Projekt unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01).

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 18. Oktober bis 17. November 2021 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden: Departement für Bau und Verkehr, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld (EG)

2021-3282

BBl 2021 2352

BBl 2021 2352

Aussteckung / Profilierung

Auf eine Aussteckung im Sinne von Artikel 126c MG kann verzichtet werden, da das vorliegende Projekt keine Veränderungen im Gelände bewirkt.

Einsprachen:

Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) oder EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist beim Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhoben werden.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126f Abs. 1 MG und 14 MPV).

Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungs-rechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39­41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 126f Abs. 2 MG).

Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126c Abs. 3 MG).

13. Oktober 2021

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport