BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Eidgenössische Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» Bedingter Rückzug

Mit Erklärung vom 7. Oktober 2021 gibt das Initiativkomitee der Bundeskanzlei davon Kenntnis, dass die eidgenössische Volksinitiative vom 24. Juni 2019 «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» (BBl 2019 5147) vom Initiativkomitee mit der nötigen Mehrheit bedingt zurückgezogen worden ist.

20 der 27 ursprünglichen Mitglieder des Initiativkomitees haben fristgerecht die rechtsverbindliche bedingte Rückzugserklärung unterzeichnet.

Gemäss Artikel 73a und 75a Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (SR 161.1) wird diese bedingte Rückzugserklärung aber erst wirksam, wenn die Änderung vom 1. Oktober 2021 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) als indirekter Gegenvorschlag der Initiative tatsächlich in Kraft tritt. Wenn also die Referendumsfrist für diese gesetzliche Änderung am 20. Januar 2022 unbenützt abgelaufen ist (vgl. BBl 2021 2334), wird der Rückzug der Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» wirksam und der Bundesrat wird von der Durchführung einer Abstimmung von Volk und Ständen über diese Volksinitiative Umgang nehmen.

7. Oktober 2021

2021-3310

Bundeskanzlei

BBl 2021 2342

BBl 2021 2342

2/2