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Bundesgesetz über das Kriegsmaterial

Entwurf

(Kriegsmaterialgesetz, KMG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. März 20211, beschliesst: I Das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19962 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 107 Absatz 2 und 123 der Bundesverfassung3, Art. 22a

Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte

Bei der Beurteilung eines Gesuchs um die Bewilligung von Auslandsgeschäften nach Artikel 22 und von Abschlüssen von Verträgen nach Artikel 20 sind zu berücksichtigen: 1

1 2 3 4

a.

die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität;

b.

die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich sind zu berücksichtigen die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten;

c.

die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit; namentlich ist der mögliche Umstand zu berücksichtigen, dass das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden Liste der Entwicklungshilfeempfänger des Entwicklungsausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-DAC-Liste)4 unter den am wenigsten entwickelten Ländern aufgeführt ist;

BBl 2021 623 SR 514.51 SR 101 Die OECD-DAC Liste ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.ocde.org (Text nur auf Französisch und Englisch verfügbar).

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Kriegsmaterialgesetz

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d.

das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, namentlich hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts;

e.

die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen.

Auslandsgeschäfte nach Artikel 22 und Abschlüsse von Verträgen nach Artikel 20 werden nicht bewilligt, wenn: 2

a.

das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist;

b.

das Bestimmungsland Menschenrechte schwerwiegend und systematisch verletzt;

c.

im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird; oder

d.

im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird.

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann eine Bewilligung erteilt werden für einzelne Hand- und Faustfeuerwaffen jeglichen Kalibers mit der dazugehörigen Munition, sofern die Waffen ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken dienen.

3

Abweichend von Absatz 2 kann eine Bewilligung für Auslandsgeschäfte für Einsätze zugunsten des Friedens erteilt werden, die auf der Grundlage eines Mandats der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder einer supranationalen Organisation, deren Ziel die Friedensförderung ist, durchgeführt werden.

4

Art. 22b

Abweichung des Bundesrates von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte

Der Bundesrat kann unter Einhaltung der Voraussetzungen in Artikel 22 von den Bewilligungskriterien nach Artikel 22a abweichen, wenn: 1

a.

ausserordentliche Umstände vorliegen; und

b.

die Wahrung der aussen- oder der sicherheitspolitischen Interessen des Landes dies erfordert.

Erfolgt die Abweichung mittels Verfügung, so informiert der Bundesrat die sicherheitspolitischen Kommissionen der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss.

2

Erfolgt die Abweichung mittels Verordnung, so befristet der Bundesrat diese angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Der Bundesrat kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung bis dahin keinen Entwurf für eine Anpassung der Bewilligungskriterien nach Artikel 22a unterbreitet.

3

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative vom 24. Juni 20195 «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)».

2

Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Gegen Waffenexporte in Bürgerkriegsländer (Korrektur-Initiative)» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

3

4

5

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

BBl 2019 5147

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