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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession einer Zahnradbahn von Treib nach Beckenried.

(Vom 9. März 1897.)

Tit.

In Art. 5 der Konzession einer Zahnradbahn von Treib über Seelisberg und Emmetten nach Beckenried vom 5. April 1895 (E. A. S. XIII, 328 ff.) war die Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten auf 12 Monate angesetzt. Dieselbe lief am 5. April 1896 ab, ohne daß die Konzessionäre die Vorlagen eingereicht haben oder um Fristverlängerung eingekommen sind. Die Konzession ist somit erloschen.

Mit Eingabe vom 27. November 1896 stellten die Herren M. Truttmann in Seelisberg, als Präsident, und Ad. Wymann in Beckenried, als Aktuar, namens des Initiativkomitees das Gesuch, es möchte die Konzession erneuert werden, indem sie ausführten, die Konzessionäre seien leider nicht in der Lage gewesen, die Vorlagen innert nützlicher Frist zu machen, weil die Verhältnisse ein sofortiges Vorgehen nicht angezeigt erscheinen ließen. Sie seien aber jetzt überzeugt, daß ,,das Projekt eine sichere Gewähr seiner Prosperität biete und zur Ausführung gelangen werde".

Die Regierung des Kantons Uri erklärt sich mit Schreiben vom 11. Dezember vorigen Jahres mit dem Gesuche einverstanden.

Der Landrat des Kantons Nidwaiden hat laut Protokollauszug vom

815 30. gleichen Monats beschlossen, ,,dem Bundesrate zu beantragen, die Konzessions - Erneuerung auf ein Jahr zu bewilligen". Diese Fristbestimmung ist uns zwar unverständlich, indessen glauben wir, daß die Zustimmung der genannten Behörde zu der bedingungslosen Konzessionserneuerung vorausgesetzt werden dürfe.

Da auch unserseits kein Grund vorliegt, dem Gesuche der Konzessionäre nicht zu entsprechen, so beehren wir uns, Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 9. März 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Eingier.

816

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Erneuerung der Konzession einer Zahnradbahn von Treib über Seelisberg und Emmetten nach Beckenried.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Initiativkomitees für eiue Zahnradbahn von Treib nach Beckenried, vom 27. November 1896; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 9. März 1897, beschließt: 1. Die den Herren M. Truttmann in Seelisberg, als Präsident, und A. Wymann in Beckenried, als Sekretär eines Initiativkomitees, durch Bundesbeschluß vom 5. April 1895 verliehene Konzession zum Bau und Betrieb einer Zahnradbahn von Treib über Seelisberg und Emmetten nach Beckenried wird unter den in dem genannten Beschlüsse enthaltenen Bedingungen erneuert, in der Meinung, daß die in Art. 5 angesetzte Frist von 12 Monaten zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der GesellschaftsStatuten vom Datum des gegenwärtigen Bundesbeschlusses an berechnet werden soll.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession einer Zahnradbahn von Treib nach Beckenried. (Vom 9. März 1897.)

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Jahr

1897

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10

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10.03.1897

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814-816

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