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Bundesbeschluss über die Immobilien des Eidgenössischen Finanzdepartements für das Jahr 2021
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Mai 20212, beschliesst:
Art. 1
Bewilligung von Verpflichtungskrediten
Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt: Verpflichtungskredite in Mio. CHF
Mio. CHF
a.
Magglingen, Neubau Unterkunfts- und Ausbildungsgebäude
27,0
b.
Tenero, CST 5, Ersatzneubau Schwimmsportzentrum
91,8
c.
Posieux, Ersatzneubau Verpflegungs- und Konferenzgebäude
14,9
d.
Tenero, Ersatzneubau Unterkunftsgebäude
12,1
e.
Zollikofen, Neubau Verwaltungsgebäude 4. Etappe
f.
Weitere Immobilienvorhaben 2021
Art. 2
48,5 170,0
Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten
Das Eidgenössische Finanzdepartement (Bundesamt für Bauten und Logistik) wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 1 Verschiebungen vorzunehmen.
1
Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 5 Prozent erhöht werden.
2
1 2
SR 101 BBl 2021 1262
2021-1694
BBl 2021 1263
Immobilien des Eidgenössischen Finanzdepartements für das Jahr 2021. BB
Art. 3
BBl 2021 1263
Zugrundeliegende Indexstände und Teuerungsannahmen
Den folgenden Verpflichtungskrediten liegen die nachstehenden Indexstände zugrunde: 1
a.
Verpflichtungskredite nach Artikel 1 Buchstaben a und c: Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, Espace Mittelland, Neubau Bürogebäude, vom April 2020 (99,8 Punkte; Okt. 2015 = 100,0 Punkte);
b.
Verpflichtungskredite nach Artikel 1 Buchstabe b und d: Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, Tessin, Neubau Bürogebäude, vom April 2020 (100,0 Punkte; Okt. 2015 = 100,0 Punkte);
c.
Verpflichtungskredit nach Artikel 1 Buchstaben e: Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, Espace Mittelland, Neubau Bürogebäude, vom April 2018 (97,6 Punkte; Okt. 2015 = 100,0 Punkte).
Die Teuerungsentwicklung ist in den ausgewiesenen Projektkosten nicht berücksichtigt. Teuerungsbedingte Mehrkosten werden in der Regel mit der Kostenbewirtschaftung innerhalb der einzelnen Verpflichtungskredite im Rahmen der budgetierten Kostenungenauigkeit und der allfälligen Kreditverschiebung zwischen Verpflichtungskrediten gemäss Artikel 2 aufgefangen.
2
Art. 4
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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