BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N01 Kanton Aargau vom 7. Mai 2021

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 104 Absatz 3 SSV, Artikel 2 Absatz 3 bis, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 5, Artikel 108 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 4 und Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Signal 2.45 Überholen für Lastwagen verboten auf der Nationalstrasse N01 in Fahrtrichtung Zürich wie folgt: ­

von km 71.050 bis km 71.310

Signal 2.45 Überholen für Lastwagen verboten auf der Nationalstrasse N01 in Fahrtrichtung Bern wie folgt: ­

von km 71.310 bis km 71.070

II Die Verkehrsanordnungen gelten ab Mai 2021 bis zur Ertüchtigung der Suhrenbrücke.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

2021-1865

BBl 2021 1265

BBl 2021 1265

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

9. Juni 2021

Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilungschef Strasseninfrastruktur Ost: Guido Biaggio

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