BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss über die Genehmigung der Änderung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein bezüglich Würzfleisch

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die im Bericht vom 20. Januar 20212 zur Aussenwirtschaftspolitik 2020 enthaltene Botschaft, beschliesst:

Art. 1 1

Es werden genehmigt: a.

die Änderung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein bezüglich Würzfleisch3;

b.

das Abkommen vom 9. Dezember 20194 in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Rahmen von Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes Fleisch.

Die entsprechende vorläufige Änderung des Generaltarifs wird bestätigt und bleibt in Kraft.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, der Welthandelsorganisation (WTO) die Annahme der Änderung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein zu notifizieren.

3

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

1 2 3

4

SR 101 BBl 2021 348 Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein wird in der AS durch Verweis publiziert. Sie ist nur in französischer Sprache verfügbar (Art. 5 und 14 Abs. 2 Bst. b des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004, SR 170.512) und nur in dieser Fassung rechtsverbindlich. Im Bundesblatt wird nur die vorliegende Änderung publiziert. Die Informationen sind als Separatdruck bei der Oberzolldirektion, Zolltarifabteilung, 3003 Bern erhältlich.

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Genehmigung der Änderung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein bezüglich Würzfleisch. BB

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