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Verfügung betreffend «Stop»-Schild als Ersatz des «Kein-Vortritt»-Schildes im Bereich der Überführung Girswiesen auf dem Gemeindegebiet von Glarus Nord (Oberurnen) 16. Dezember 2020

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie Artikel 104 Absatz 4 und Artikel 107 Absatz 1 lit. a und 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Einrichtung einer Stoppstelle mit je einem links- und reichtsseitig angebrachten «Stop»-Schild gemäss Ziffer 3.01, Anhang 2 zur Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 für die links auf die Flechsenstrasse abbiegenden Verkehrsteilnehmenden im Bereich der Überführung Girswiesen. Die vorgenannte Signalisation ersetzt das bisherige an dem in südlicher Fahrtrichtung bestehenden Kandelaber angebrachten «Kein Vortritt»-Schild (Ziffer 3.02).

II Die Verkehrsanordnung gemäss Signalisationsplan gilt ab deren Aufstellung bzw.

Markierung.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

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BBl 2021 153

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IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren 3 innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

4. Februar 2021

Bundesamt für Strassen Jürg Röthlisberger: Direktor

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SR 172.021