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Schweizerisches Bundesblatt.

47. Jahrgang. III.

Nr. 33.

31. Juli 1895.

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Bundesratsbeschluß betreffend

die Volksabstimmung über den Bundesbeschluß vom 2 6. März 1895 (Ergänzung der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 durch Zusatzbestimmungen betreffend Einführung des Zündhölzchenmonopols).

(Vom 23. April 1895.)

Der schweizerische Bundesrat, im Hinblick auf den Bundesbeschluß vom 26. März 1895, welcher also lautet: Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1891, beschließt : I. Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 erhält folgende Zusätze : In Art. 31.

,,f. Die Fabrikation, die Einfuhr und der Verkauf von Zündhölzchen und ähnlichen Erzeugnissen, nach Maßgabe des Artikels 34ter."

,,Artikel 34ter.

,,Fabrikation, Einfuhr und Verkauf der Zündhölzchen und ähnlicher Erzeugnisse im Umfange der Eidgenossenschaft stehen ausschließlich dem Bunde zu.

Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. III.

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654 ïjDer Ertrag hieraus fällt nicht in die Bundeskasse. Ein allfälliges Reinergebnis soll im Interesse des Betriebes, namentlich der Vervollkommnung des Fabrikates und der Herabsetzung des Verkaufspreises, verwendet werden.

,,Die Verwendung des gelben Phosphors bei der Fabrikation von Zündhölzchen ist untersagt.

,,Der Klein verkauf ist ein freies Gewerbe, vorbehaltlich schützender Bestimmungen gegen mißbräuchliche Ausübung desselben.

,,Die Bundesgesetzgebung wird über die Ausführung dieser Grundsätze die erforderlichen Bestimmungen treffen.* II. Diese Zusätze sind der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

III. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

beschließt: 1. Die im Bundesbeschluß vom 26. März 1895 erwähnten Zusatzbestimmungen bezuglich des Zundhölzchenmonopols sollen dem Schweizervolke und den Ständen zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 29. September 1895 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem genannten Bundesbeschlusse besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonskanzleieu befördern.

4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nötige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, bezw.

vom 20. Dezember 1888, sowie nach den Vorschriften dea Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874 vor sich gehe.

655 5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Art. 12 und 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1874 und unter Beobachtung der im bundesrätlichen Ereisschreiben vom 13. März 1891 (Bundesbl. 1891, I, 503) enthaltenen Instruktionen in jeder Gemeinde, bezw. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen werde, sowie daß die sämtlichen Protokolle längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dum Bundesrate Übersendet und daß die Stimmzettel von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungen bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der unter Ziff. 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 20 kg. portofrei.

Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Eantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 23. Aprü 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Bingier.

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Bundesratsbeschluß betreffend die Volksabstimmung über den Bundesbeschluß vom 26.

März 1895 (Ergänzung der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 durch Zusatzbestimmungen betreffend Einführung des Zündhölzchenmonopols). (Vom 23. April 1895.)

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31.07.1895

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