BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz

Entwurf

(VPRG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrats vom 19. August 20211 beschliesst:

Minderheit (Aeschi Thomas, Aebi Andreas, Büchel Roland) Nichteintreten I Die Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 19882 zum Parlamentsressourcengesetz wird wie folgt geändert: Art. 4

Reiseentschädigung (Art. 1 Abs. 2 und 5 PRG)

1

Die Ratsmitglieder erhalten als Pauschalentschädigung für Reisen im Inland: a.

ein Generalabonnement 1. Klasse der schweizerischen Transportunternehmen; oder

b.

einen Betrag in Höhe der dem Bund entstehenden Kosten eines solchen Abonnements.

Ratsmitgliedern, die ihr Motorfahrzeug benützen, werden die Parkgebühren zurückerstattet. Schäden, die bei diesen Fahrten am Motorfahrzeug entstehen, deckt der Bund.

2

Für Reisen zu offiziellen parlamentarischen Anlässen im Ausland organisiert der Bund die notwendigen Billette.

3

1 2

BBl 2021 2074 SR 171.211

2021-2992

BBl 2021 2075

Parlamentsressourcengesetz. V der BVers

BBl 2021 2075

Flugreisen werden organisiert, wenn die Reisezeit mit dem Flugzeug kürzer ist als mit dem Zug und: 4

a.

die Reisezeit mit dem Zug mindestens 6 Stunden beträgt; oder

b.

die Reisezeit mit dem Zug weniger als 6 Stunden beträgt, mit einer Zugreise jedoch eine oder mehrere zusätzliche Übernachtungen notwendig werden.

Minderheit (Aeschi Thomas, Aebi Andreas, Büchel Roland) Grundsätzlich besteht Wahlfreiheit zwischen Reisen mit dem Flugzeug und Reisen mit dem Zug. Flugreisen werden nur organisiert, wenn die Reise mit dem Flugzeug billiger ist als mit dem Zug oder die Zugreise vom nächst gelegenen Bahnhof des Ratsmitglieds mehr als 3 Stunden dauert.

4

Für die Berechnung der Flugreisezeit ist die Reisezeit vom nächstgelegenen inländischen internationalen Abflughafen vom Wohnort des Ratsmitglieds bis zum Ankunftsflughafen massgebend. Für die Berechnung der Zugreisezeit ist die Reisezeit vom nächst gelegenen Hauptbahnhof des möglichen Abflugorts bis zum Reiseziel massgebend.

5

Organisiert das Ratsmitglied seine Reise gemäss Absatz 3 ausnahmsweise selbst, so werden ihm folgende Kosten erstattet: 6

a.

für Flugreisen gemäss Absatz 4, die mit Linienflügen ausgeführt werden können, die Hälfte der dem Bund entstehenden Flugkosten;

b.

für übrige Reisen, die Kosten für eine Zugreise in der 1. Klasse ab der Schweizergrenze.

Die Verwaltungsdelegation kann in begründeten Fällen eine Flugreise anstelle einer Zugreise bewilligen. Sie kann den Entscheid an ein Mitglied der Verwaltungsdelegation delegieren. Die Einzelheiten regelt sie in einer Weisung.

7

Die Verwaltungsdelegation legt für Ratsmitglieder, die im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben, weitergehende Entschädigungen fest. Die Distanz vom Wohnort wird dabei angemessen berücksichtigt.

8

II Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

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