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Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Gemeinde Luterbach; Rückbau Munitionsmagazin Mitwirkung und Anhörung vom 27. Mai 2021 Gemeinde:

Luterbach

Gesuchstellerin:

armasuisse Immobilien, Baumanagement Mitte

Gesuchsunterlagen:

­ Projektbeschrieb inkl. Planbeilagen ­ Rodungsgesuch ­ Schadstoffbericht

Gegenstand:

Das Vorhaben umfasst den Rückbau eines ehemaligen Munitionsmagazins im Wald.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art. 126 ff. MG; SR 510.10), der militärischen Plangenehmigungs-verordnung (MPV; SR 510.51) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.

Mitwirkungs- und Nach Artikel 126 und 126d MG in Verbindung mit Anhörungsverfahren: Artikel 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.

UVP:

Das Projekt unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01).

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 31. Mai bis 30. Juni 2021 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden: Gemeinde Luterbach, Foyer, 1.Stock, Hauptstrasse 20, 4542 Luterbach

Aussteckung / Profilierung:

Es ist keine Aussteckung / Profilierung notwendig, da es sich um einen Rückbau handelt.

2021-1661

BBl 2021 1152

BBl 2021 1152

Einsprachen:

Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) oder EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist beim Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhoben werden.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126f Abs. 1 MG und 14 MPV). Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39­41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 126f Abs. 2 MG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126c Abs. 3 MG).

27. Mai 2021

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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