BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss

Entwurf

über einen Zusatzkredit für einen Beitrag an die Massnahme «Umfahrung Oberburg» im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 7 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 2 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 20213, beschliesst:

Art. 1 Für einen Beitrag an die Massnahme «Umfahrung Oberburg» wird zum Verpflichtungskredit nach Artikel 1 Buchstabe a des Bundesbeschlusses vom 25. September 20194 über die Verpflichtungskredite ab 2019 für die Beiträge an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr ein Zusatzkredit in der Höhe von 77,13 Millionen Franken bewilligt.

1

Für die Massnahme «Umfahrung Oberburg» gilt der Beitragssatz des Bundes, der im Anhang des Bundesbeschlusses nach Absatz 1 für das Agglomerationsprogramm «Burgdorf» der dritten Generation festgelegt wurde (35 %).

2

Art. 2 Der Bundesrat kann den Zusatzkredit nach Artikel 1 um die ausgewiesene Teuerung und um die Mehrwertsteuer erhöhen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 725.13 BBl 2021 483 BBl 2020 753

2021-0537

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Zusatzkredit für einen Beitrag an die Massnahme «Umfahrung Oberburg» im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr. BB

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