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Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in Sonderfällen vom 22. Oktober 2021

Das Bundesamt für Landwirtschft, gestützt auf Artikel 40 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101, verfügt: Das Pflanzenschutzmittel Beauveria FL-Maschinenring (Beauveria brongniartii Stamm BIPESCO 4 / FAL 546, 4 x 1011 Konidiosporen/L) des Vereins Maschinenring Graubünden wird vom 1. Januar bis zum 31. August 2022 vorübergehend für eine eingeschränkte Anwendung unter folgenden Bedingungen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendungsverfahren

Auflagen

Feldbau Wiesen und Weiden

Maikäfer

Aufwandmenge: 10 L/ha

1

Auflagen für die Anwendung 1 Anwendung: Vegetationsperiode.

Sicherheitsvorschriften

1

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Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und sporenundurchlässige Schutzmaske tragen.

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Berührung mit der Haut vermeiden.

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Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.

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Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

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EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.

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SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

SR 916.161

2021-3430

BBl 2021 2448

BBl 2021 2448

Das Pflanzenschutzmittel Metarhizium FL-Maschinenring (Metarhizium anisopliae Stamm BIPESCO 5 / FAL 997, 4 x 1011 Konidiosporen/L) des Vereins Maschinenring Graubünden wird vom 1. Januar bis zum 31. August 2022 vorübergehend für eine eingeschränkte Anwendung unter folgenden Bedingungen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau Wiesen und Weiden

Schadorganismus

Anwendungsverfahren

Auflagen

Gartenlaubkäfer, Junikäfer

Aufwandmenge: Aufwandmenge: 10 L/ha

1

Auflagen für die Anwendung 1 Anwendung: Vegetationsperiode.

Sicherheitsvorschriften ­

Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und sporenundurchlässige Schutzmaske tragen.

­

Berührung mit der Haut vermeiden.

­

Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.

­

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

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EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.

­

SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

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Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

25. Oktober 2021

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Christian Hofer

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SR 172.021

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