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Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen im Bereich der Nordumfahrung auf dem Gebiet der Stadt Zürich und der Gemeinde Opfikon vom 30. März 2021

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 sowie Artikel 18, 19, 30 und 104 Absatz 3 und 4, Artikel 107 Absatz 1, 2 und 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979, verfügt: Bei der Verzweigung Zürich Nord auf dem Gebiet der Gemeinde Opfikon: I Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen (Werkverkehr gestattet) gemäss Ziffer 2.01, Anhang 2 zur SSV auf der Zufahrt zur Betriebszentrale Hohenstieglen.

II Verbot für Motorwagen und Motorräder (Ausgenommen Unterhalt und Rettungsfahrzeuge) gemäss Ziffer 2.13, Anhang 2 zur SSV auf der Werkszufahrt Stelzen Ost.

III Halten verboten gemäss Ziffer 2.49, Anhang 2 SSV: a.

am Zugangstor der Betriebszentrale Güggelfeld

b.

am Zugangstor der Betriebszentrale Hohenstieglen

c.

am Zugangstor der Werkeinfahrt Stelzen Ost

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IV Parkieren verboten gemäss Ziffer 2.50, Anhang 2 zur SSV: a.

auf dem gesamten Vorplatz zum Ölabscheider Zunstrasse

b.

auf der Zufahrt zur Betriebszentrale Hohenstieglen

Bei den Rastplätzen Büsisee-Nord und -Süd auf dem Gebiet der Stadt Zürich: V Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen gemäss Ziffer 2.01, Anhang 2 zur SSV 1979 bei den Notzufahrten der Rastplätze Büsisee-Nord und -Süd.

VI Halten verboten gemäss Ziffer 2.49, Anhang 2 SSV: bei den Notzufahrten am Rastplatz Büsisee-Nord und -Süd In Fahrtrichtung Weinignen ab km 297.082 VII Parkieren verboten gemäss Ziffer 2.50, Anhang 2 zur SSV, bei den Notzufahrten auf den Rastplätzen Büsisee-Nord und -Süd.

Weitere Anordnungen: VIII Die Verkehrsanordnungen gemäss Signalisationsplan gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung.

IX Zuwiderhandlungen gegen diese amtliche Verfügung können gemäss Artikel 292 StGB mit Busse bestraft werden.

X Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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XI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

8. April 2021

Bundesamt für Strassen ASTRA: Filiale Winterthur

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