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Bundesbeschluss über die Immobilien des Eidgenössischen Finanzdepartements für das Jahr 2020 vom 3. Dezember 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20202, beschliesst:
Art. 1
Bewilligung von Verpflichtungskrediten
Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt: Verpflichtungskredite in Mio. CHF
Mio. CHF
a. Bern, Guisanplatz 1, Neubau Verwaltungsgebäude 2. Etappe
130,0
b. Posieux, Miete und Erstausstattung Laborneubau
153,2
c. Weitere Immobilienvorhaben 2020
175,0
Art. 2
Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) (Bundesamt für Bauten und Logistik) wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 1 Verschiebungen vorzunehmen.
1
Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 5 Prozent erhöht werden.
2
Art. 3
Teuerungsannahmen
Den Verpflichtungskrediten nach Artikel 1 Buchstaben a und b liegt der Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, Espace Mittelland, Neubau Bürogebäude, vom April 2019 (99,2 Punkte; Oktober 2015 = 100,0 Punkte) zugrunde.
1
1 2
SR 101 BBl 2020 4739
2021-0050
BBl 2021 69
Immobilien des EFD für das Jahr 2020. BB
BBl 2021 69
Die Teuerungsentwicklung ist in den ausgewiesenen Projektkosten nicht berücksichtigt. Teuerungsbedingte Mehrkosten werden in der Regel mit der Kostenbewirtschaftung innerhalb der einzelnen Verpflichtungskredite im Rahmen der budgetierten Kostenungenauigkeit und der allfälligen Kreditverschiebung zwischen Verpflichtungskrediten gemäss Artikel 2 aufgefangen.
2
Art. 4
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 10. September 2020
Nationalrat, 3. Dezember 2020
Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol
Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
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