BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss über die Immobilien des Eidgenössischen Finanzdepartements für das Jahr 2020 vom 3. Dezember 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20202, beschliesst:

Art. 1

Bewilligung von Verpflichtungskrediten

Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt: Verpflichtungskredite in Mio. CHF

Mio. CHF

a. Bern, Guisanplatz 1, Neubau Verwaltungsgebäude 2. Etappe

130,0

b. Posieux, Miete und Erstausstattung Laborneubau

153,2

c. Weitere Immobilienvorhaben 2020

175,0

Art. 2

Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) (Bundesamt für Bauten und Logistik) wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 1 Verschiebungen vorzunehmen.

1

Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 5 Prozent erhöht werden.

2

Art. 3

Teuerungsannahmen

Den Verpflichtungskrediten nach Artikel 1 Buchstaben a und b liegt der Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, Espace Mittelland, Neubau Bürogebäude, vom April 2019 (99,2 Punkte; Oktober 2015 = 100,0 Punkte) zugrunde.

1

1 2

SR 101 BBl 2020 4739

2021-0050

BBl 2021 69

Immobilien des EFD für das Jahr 2020. BB

BBl 2021 69

Die Teuerungsentwicklung ist in den ausgewiesenen Projektkosten nicht berücksichtigt. Teuerungsbedingte Mehrkosten werden in der Regel mit der Kostenbewirtschaftung innerhalb der einzelnen Verpflichtungskredite im Rahmen der budgetierten Kostenungenauigkeit und der allfälligen Kreditverschiebung zwischen Verpflichtungskrediten gemäss Artikel 2 aufgefangen.

2

Art. 4

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 10. September 2020

Nationalrat, 3. Dezember 2020

Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

2/2