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zu 18.458 Parlamentarische Initiative Differenzbereinigungsverfahren bei Motionen Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 9. November 2020 Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Januar 2021

Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 9. November 20201 betreffend die parlamentarische Initiative 18.458 «Differenzbereinigungsverfahren bei Motionen» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. Januar 2021

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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BBl 2020 9309

2021-0173

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Am 28. September 2018 reichte Ständerat Beat Rieder die parlamentarische Initiative (pa. Iv.) 18.458 «Differenzbereinigungsverfahren bei Motionen» ein. Sie verlangt, dass der Erstrat bei der Behandlung von Motionen eine zusätzliche Beschlussmöglichkeit erhält, wenn der Zweitrat eine vom Erstrat in der ersten Beratung angenommene Motion abändert (Art. 121 Abs. 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022; ParlG).

Die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-SR) beschloss am 12. Februar 2019 einstimmig, der pa. Iv. 18.458 Folge zu geben. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-NR) stimmte am 8. November 2019 mit 20 Ja zu 4 Nein dem Beschluss der SPK-SR zu.

Die SPK-SR nahm daraufhin die Gesetzgebungsarbeiten auf. Am 9. November 2020 verabschiedete sie mit 12 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung Bericht und Entwurf zu einer Änderung von Artikel 121 ParlG betreffend das Differenzbereinigungsverfahren bei Motionen.

Nach Artikel 121 Absatz 3 ParlG geht eine vom Erstrat angenommene Motion in den Zweitrat. Dieser kann die Motion definitiv annehmen, definitiv ablehnen oder auf Antrag der Mehrheit der vorberatenden Kommission oder des Bundesrates abändern. Beschliesst der Zweitrat, die Motion abzuändern, geht diese zurück in den Erstrat. Dieser kann in der zweiten Beratung der Änderung zustimmen oder die Motion definitiv ablehnen.

Für die SPK-SR ist das geltende Differenzbereinigungsverfahren bei Motionen nicht zufriedenstellend. Ist der Erstrat mit einer Änderung des Zweitrates an einer von ihm angenommenen Motion nicht einverstanden, so hat er nach dem geltenden Artikel 121 Absatz 4 ParlG lediglich die Möglichkeit, die von ihm zuvor angenommene Motion definitiv abzulehnen.

Der von der SPK-SR ausgearbeitete Entwurf einer Änderung von Artikel 121 Absatz 4 ParlG sieht vor, dass der Erstrat nach einem Beschluss des Zweitrates, die Motion abzuändern, bei der zweiten Beratung neu neben der definitiven Ablehnung der Motion und der Annahme der geänderten Motion auch Festhalten am ursprünglichen Motionstext beschliessen kann.

Beschliesst der Erstrat Festhalten am ursprünglichen Motionstext, so geht die Motion gemäss einem neuen Artikel 121 Absatz 4bis zurück in den Zweitrat. Der Zweitrat kann in seiner zweiten Beratung die Motion definitiv ablehnen oder in der ursprünglichen und vom Erstrat gutgeheissenen Fassung annehmen.

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SR 171.10

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Stellungnahme des Bundesrates

Es liegt in der Kompetenz des Parlaments festzulegen, wie es das Verfahren zur Behandlung der Motionen und das damit zusammenhängende Differenzbereinigungsverfahren regeln will. Der Bundesrat äussert sich in seiner Stellungnahme zu Änderungen des parlamentarischen Verfahrens jeweils zurückhaltend, wenn er selber nicht unmittelbar davon betroffen ist.

Die neue Regelung des Differenzbereinigungsverfahrens räumt dem Erstrat mehr Möglichkeiten ein, sollte der Zweitrat die Änderung des Wortlautes einer Motion beschliessen. Insofern erhält der Erstrat, in dem die Motion eingereicht wurde, mehr Gewicht, was grundsätzlich sinnvoll ist. Der Erstrat kann jedoch auch mit der neuen Regelung weiterhin keine Änderungen des Wortlautes von Motionen, die bei ihm eingereicht werden, beschliessen. Das neue Differenzbereinigungsverfahren könnte daher dazu führen, dass inskünftig weniger Änderungsanträge sowohl aus dem Zweitrat wie auch des Bundesrates erfolgreich beschlossen werden.

Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass mit der neuen Regelung die Suche nach Kompromissen bei der Überweisung von Motionen zwischen den Räten auf der einen und dem Bundesrat auf der anderen Seite erschwert wird. Der Bundesrat würde dies bedauern. Er verzichtet indessen darauf, einen Änderungsantrag zu stellen.

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