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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 12. November 1895.)

Die eidgenössische Kommission der Gottfried Keller-Stiftung hat im Verlauf des Jahres zu Händen der letztern folgende Kunstwerke erworben : 1. Ein Gemälde des Francesco Napolitano: ,,Madonna mit dem Kinde und Heiligen", aus der Sammlung Cereda in Mailand.

2. 12 Ölstudien aus dem Nachlasse des Malers Raphaël Ritz, wovon 7 Stück Innenansichten der Kirche auf Valeria bei Sitten und die andern Landschaftsbilder aus derselben Gegend enthalten.

3. Ölgemälde und zwei Studien in Öl, aus dem Nachlasse desselben Künstlers, ersteres darstellend : ,,Ausrufer im Wallis", und letztere: ,,Zimmerinterieurs alter Häuser".

4. 12 Ölstudien und ein Bild aus dem Nachlasse des Malers R. Durheim, unter erstem: 10 Sujets aus dem Orient (Palästina und Ägypten), eine Ansicht von Landeron und eine solche aus dem Schwarzwald; Gegenstand des Bildes: Atelier Durheim.

5. Ein Gemälde des verstorbenen Malers Maximilian de Meuron, eine Gebirgslandschaft mit Wasserfall darstellend.

Nach dem Vorschlage der Kunstkommission werden diese Kunstwerke zur Aufbewahrung übergeben: Das Gemälde von Napolitano, Ziffer l : dem Künstlergut in Zürich ; von Ziffer 2 und 3, Ritz, 10 mehr künstlerisch als historisch wertvolle Studien: dem Kunstmuseum in Bern ; die übrigen vier Studien und das Gemälde, mehr historisch-archäologischen Wertes: dem schweizerischen Landesmuseum ; die Studien und das Gemälde von Durheim, Ziffer 4 : dem Kunstmuseuni in Bern : das Gemälde von de Meuron, Ziffer 5 : dem Museum in Freiburg.

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Das ständige Komitee des schweizerischen Forstvereins hat unterm 22. März 1894 beim Bundesrat das Gesuch gestellt, es möchte an der Forstschule des eidgenössischen Polytechnikums in Zürich ein obligatorisches Kolleg über Jagd und Vogelschutz eingeführt und speciell gelesen werden über: Jagdgeschichte, Jagdrecht, Jagdgesetzgebung der Schweiz und der angrenzenden Staaten; Kenntnis unseres Jagdwildes, von dessen Lebensweise, Schaden und Nutzen ; Abschätzung von Wildschaden ; ferner über Jagdwaffenlehre und Jagdbetrieb.

Der Bundesrat hat nun bereits am 26. Juli d. J. das Gesuch um Aufnahme eines obligatorischen Kolleges über Jagdkunde abgewiesen; darüber aber, ob ein solches Kolleg als Freifach zulässig wäre, noch weitere Untersuchungen veranlaßt. Nach Einsichtnahme der übereinstimmenden Gutachten der Konferenz, der schweizerischen Forstschule und des schweizerischen Schulrates hat er heute unter Bestätigung der früheren Schlußnahme beschlossen, auch auf die Einrichtung eines fakultativen Kurses über diesen Gegenstand definitiv zu verzichten.

(Vom 14. November 1895.)

Der schweizerische Bundesrat hat nach Einsichtnahme des Gutachtens des Preisgerichtes vom 24. September und der verschiedenen in Frage stehenden Modelle und nach Anhörung weiterer mündlicher Erörterungen des Finanzdepartements beschlossen : Für das schweizerische Zwanzigfrankenstück wird in Avers und Revers das zweite Modell des Herrn Professor L a n d r y in Neuenburg adoptiert und das Finanzdepartemeat eingeladen, betreffend die Anfertigung der Prägestempel mit Herrn Prof. Landry in Verbindung zu treten.

Die Entscheidung darüber, ob das gleiche Münzbild auch für die Prägung neuer Fünffrankenstücke zur Anwendung zu kommen habe, wird bis auf weiteres verschoben.

(Vom 15. November 1895.)

Dem Waffenchef der Infanterie, Herrn Oberst August R u d o l f in Bern, wird die nachgesuchte Entlassung vom Kommando der V. Armeedivision unter Verdankung seiner ausgezeichneten Dienste erteilt.

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Der Bundesrat hat ernannt: Zum Kommandanten der V. Armeedivision Herrn Oberst Arnold K e l l e r , Chef des Generalstabsbureaus; zum Kommandanten der III. Division Herrn Oberst F. B u h l m a n n, Kommandant der VI. Infanteriebrigade, und zum Kommandanten der VII. Division Herrn Oberst Friedrich L o c h e r , Kommandant der XII. Infanteriebrigade.

Die Übertragung des Kommandos an Herrn Oberst Keller soll mit Rücksicht auf seine Stellung als Chef des Stabsbureaus eine vorübergehende sein.

Eine vom Departement des Innern vorgelegte Instruktion für den zweiten Vizekanzler wird genehmigt.

Über das Kassa- und Rechnungswesen des schweizerischen Landesmuseums wird ein Regulativ erlassen.

Der Bundesrat hat das Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände der Bundesversammlung für die am 2. Dezember beginnende Wintersession wie folgt festgestellt: 1. Wahlaktenprüfung.

2. Wahlen: a. ßundespräsident und Vizepräsident des Bundesrates pro 1896 ; b. Bundesgericht, zwei neue Mitglieder.

3. Wahl der Geschäftsprüfungskommissionen pro 1895.

4. Übereinkunft betreffend Busingen.

5. Volksabstimmungeü : a. über das Zündhölzchenmonopol ; b. über die Revision der Militärartikel.

6. Lebensmittelgesetzgebung.

7. Alkoholzehntel pro 1894.

8. Archivgebäude.

9. Bil tener Dorfbaeh, Verbauung, 10. Tessin, Verfassung.

11. Rekurs des Berner Regierungsrates.

12. Gesetz über den Viehhandel.

13. Rekurs Massen.

14. Besehwerde Huber.

15. Rekurs Isenmann.

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Errichtung von Maschinengewehrabteilungen.

Disciplinarstrafordnung.

Furkaverteidigung.

Entschädigung für Rekrutenausrüstung pro 1896.

Kriegsmaterialanschaffungen, Budget für 1896.

Militärtelegraphenlinien am Gotthard.

Kaserne in Brugg.

Munitionskontrolle in Thun. Persoaalvermehrung.

Gleichgewichtspostulat.

Ausführungsgesetz zu Art. 39 B.-V. (Banknoten).

Nachtragskredite pro 1895. III. Serie.

Budget für das Jahr 1896.

Alkoholverwaltung. Geschäftsführung und Rechnung pro 1894.

Alkoholverwaltung. Betriebsbudget pro 1896.

Hiilfs-, Nacht- und Sonntagsarbeit in Fabriken.

Kranken- und Unfallversicherung.

Koch-, Haushaltungs-, Dienstboten- und Krankenwärterkurse.

Land- und milchwirtschaf'tliche Versuchsanstalt.

Oberaufsicht des Bundes über die Forstpolizei.

Eisenbahngeschäfte : a. Ponts-Sagne-Chaux-de-Fonds; b. Davos-Schatzalp ; c. Lützelthalbahn; d. Interlaken-Brienz. (Rechtsufrige Brienzerseebahn) ; e. Zermatt-Gornergrat und Matterhorn; f. Genfer Ausstellungsbahn ; g. Hauptbahnhof Zürich-Hardturm.

Rechnungswesen der Eisenbahnen.

Revision des Nationalratsreglementes.

Revision des Ständeratsreglementes.

Motion Brunner.

Motion Schäppi.

Beschwerde Götz.

Allfällig weiter hinzukommende Gegenstände.

l]nterm 28. Dezember 1892 hatte der Bundesrat beschlossen, daß, vom Inkrafttreten der Differentialzölle für die Waren französischer Provenienz hinweg, alle französischen Uhrmachereigegenstände nicht an der Grenze zu verzollen, sondern an die Kontrollämter für Goldund Silberwaren in Chaux-de-Fonds, bezw. Genf zu überweisen und daselbst auf Grund der von den Kontrollämtern festgesetzten Klassifizierung durch denselben ad hoc beigegebenes Zollpersonal

448 zollamtlich abzufertigen seien. Diese Maßnahme wurde später durch Verfügung des Zolldepartements auf alle Sendungen von Uhrmachereigegenständen, ohne Rücksicht auf deren Provenienz, ausgedehnt, und zwar, um. die Einfuhr französischer Uhrenfabrikate über andere Grenzen unter der unrichtigen Deklaration als Uhren deutscher etc.

Provenienz zu verhindern. Nachdem nun infolge des Inkrafttretens des neuen französisch-schweizerischen Handelsabkommens alle französischen Waren zu den Ansätzen des Konventionaltarifes zugelassen werden, hat der Bundesrat am 10. September beschlossen, diese beiden Zollstätten unter Beschränkung ihrer Befugnisse auf die Behandlung der unverkauft zurückkehrenden Uhren schweizerischer Herkunft fortbestehen zu lassen.

Nach weiterer Untersuchung dieser Angelegenheit durch die beteiligten Departemente des Auswärtigen und der Zölle hat der Bundesrat diesen Specialdienst auf Ende dieses Jahres ganzlich aufgehoben.

(Vom 16. November 1895.)

Der Banque cantonale neuchâteloise in Neuenburg wird unter der nach Art. 12, 14 und 30 des Banknotengesetzes geleisteten Kantonsgarantie die Ermächtigung erteilt, ihre Notenemission von 6 auf 8 Millionen Franken zu erhöhen.

(Vom 19. November 1895.)

Infolge Eröffnung eines neuen Kontrollbureaus für Gold- und Silberwaren in Delsberg auf den 15. Oktober 1895 wird gemäß Art. 5, Alinea 2, des Bundesgesetzes über den Handel mit Goldund Silberabfällen vom 17. Juni 1886 der Bundesratsbeschluß vom 29. November 1890 betreffend die Einteilung der der Aufsicht der Kontrollämter unterstellten Kreise abgeändert.

Als Suppléant der medizinischen Fachprüfungskommission in Basel, an Stelle des unlängst verstorbenen Prof. Dr. E." von S u r y , wird gewählt: Herr Dr. Adolf S t r e c k e i s e n , Physikus in Basel.

Als leitender Examinator für alle tierärztlichen Prüfungen in Zürich, an Stelle des verstorbenen Herrn Prof. J. M e y e r , gewesenen Direktors der Tierarzneischule: Herr Prof. E. Z s c h o k k e in Zürich.

449 Dem Herrn Jos. E p p e r , Ingenieur des eidgenössischen Oberbauinspektovatea, wird als Chef des hydrometrischen Dienstes desselben unter der Oberaufsicht des Herrn Oberbauinspektors die Leitung der Untersuchung der Wasserverhältnisse der Schweiz, übertragen.

Der Bundesrat hat folgenden, vom schweizerischen Schulrat vorgelegten Regulativen die Genehmigung erteilt: 1. Regulativ betreffend die Preisaufgaben.

2. Regulativ betreffend Erteilung von Prämien und Stipendien aus der Kernsehen Stiftung.

3. Regulativ betreffend Erteilung von Stipendien aus dem ChâtelainFonds.

An die auf den 16. Juni 1896 augesetzte internationale Telegraphenkonferenz in Budapest wird schweizeriseherseits Herr Konrad F e h r, Direktor der schweizerischen Telegraphen Verwaltung, abgeordnet.

Den Kantonen, die pro 1895 Auslagen zur Förderung der Hagelversicherung gemacht haben, wird die Hälfte der Beträge vergütet, die von ihnen für Beiträge an die Prämienzahlungen der Versicherten , sowie für Deckung von Policekosten verausgabt worden sind. Es beziehen demnach : Zürich Fr. 22,609. 05 Bern ,, 23,186. 75 Luzern ,, 4,485. -- Obwalden ,, 1,085. 74 Nidwaiden ,, 1,017. 31 Zug ,, 173. 25 Frei bürg . . . . . . . ,, 2,629. 9 3 Solothurn ,, 3,957. 36 Baselstadt ,, 329. 71 Baselland ,, 4,750. 53 Schaff hausen ,, 2,499. 12 Appenzell A.-Rh ,, 157. 73 St. Gallen ,, 5,976. 03 Aargau ,, 10,122. 59 Thurgau ,, 7,907. 37 Waadt ,, 3,415. -- Neuenburg ,, 7,299. 72 Genf 2.025. 15 y Total Fr. 103,607. 34

450 Dem II. Nachtrag zum Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen, vom \. Januar 189-1, wird die Genehmigung erteilt. Durch diesen Nachtrag sollen die Änderungen des § 9 des Transportreglements betreffend die Gültigkeitsdauer der Retourbillete, welche die Genehmigung des Bundesrates am 4. Juni dies Jahres bereits gefunden haben und die gemäß jenem Beschlüsse vom 1. Januar 1896 an gültig sind, zur Durchführung gebracht werden.

In Anwendung des Art. 8 des Bundesgesetzes über das Postregal, vom 5. April 1894, wird der von Herrn E. S t r u b , Ingenieur, in Interlaken, projektierte Lastenaufzug mit Personenbeförderung von der Matte auf die Münsterplattform in Bern, insbesondere bezüglich seiner technischen Einrichtungen und Verkehrsbedingungen, der Kontrolle des Bundes unterstellt, und es wird diese Bau- und Betriebskontrolle dem schweizerischen Eisenbahndepartement übertragen.

Durch diesen Entscheid dürfen die in einer zukünftigen Verordnung zum erwähnten Poslregalgesetz zu normierenden allgemeinen Bestimmungen über die Konzessionierung außergewöhnlicher Transportaulagen und deren Aufsicht kein Präjudiz erleiden, und es sollen diese Bestimmungen jederzeit und ohne weiteres für den erwähnten Aufzug, auch nach eventueller Änderung in den Eigentumsverhältnissen zu demselben, Anwendung finden.

Es dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Eisenbahndepartements weder Herr Ingenieur Strub noch seine allfälligen Rechtsnachfolger die Aufzugsunternehmung an Privatpersonen oder an eine Gesellschaft abtreten.

Herr Ingenieur Strub wird ermächtigt, den Lasteuaufzug MatteMünsterplattform entsprechend den von ihm unterm 13. Dezember 1894, bezw. 21. August 1895 eingereichten Bauvorlagen, sowie unter Vorbehalt gewisser Bedingungen zu erstellen. ° Über die Organisation des Aufzugsbetriebes und die bezüglichen Vorschriften, sowie über die Verkehrsbedingungen überhaupt sind dem Eisenbahndepartement entsprechende Vorlagen zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.

Die Übergabe des Aufzuges an den Betrieb darf erst stattfinden, nachdem die soeben erwähnten Punkte geregelt und die Anlage eine Untersuchung durch die Organe des Eisenbahndepartements bestanden hat.

451 ^Wahlen.

(Vom 15. November 1895.)

Departement des Innern.

B u n d e s k a n z l ei.

Sekretär (Bureauchef):

Herr Martin Truog, von Chur, derzeit Übersetzer der Bundeskanzlei.

Justiz- und Polizeidepartement.

Registratur der Bundesanwaltschaft:

Herr Adolf Lörtscher, Angestellter des Steuerbureaus der Stadt Bern.

Post- und Eisenbahndepartement.

Post ver waltung.

Postcommis in Lausanne: Postcommis in Chaux-deFonds: fl

Herr Armand Favre, von Provence.

Georg Zeltner, von Ober-Gerlafingen.

Postcommis in Basel:

Frl.'Fanny Frey, von Ölten.

(Vom 19. November 1895.)

Departement des Auswärtigen.

Politische Abteilung.

Vizekonsul in Valparaiso : Herr Louis Ernst Sinn, von Rossemaison (Bern).

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Zolleinnehmer in St. Margrethen: Herr Wilhelm Keller, von Rorschach, zur Zeit Einnehmer beim Hauptzollamt St. Gallen.

452 Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Basel :

Postcommis in Luzern:

Posthalter und Briefträger in Leimbach (Aargau) :

Herr ,, ,, Frl.

Herr ,, ,, ,, ,,

Alfred Berger, von Niederstocken.

Ernst Moser, von Zäziwyl.

Julius Unterricker, von Gadmen.

Pauline Büttiker, von Ölten.

Alfred Berdoz, von Rossinières.

Adolf Burri, von Malters.

Alfred Lienhard, von Holzikon.

Johann Moser, von Messen.

J. R. Netzer, von Tenna (Graubünden).

,, Joseph Steffen, von Luzern.

,, Emil Maurer, von Leimbach.

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20.11.1895

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