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Airport Casino Basel AG Erweiterung der Konzession um das Recht, Spielbankenspiele online durzuführen 18. August 2021

Der Schweizerische Bundesrat Auf der Grundlage der Konzession Nr. 516-004 vom 14. Oktober 2003 auf Antrag der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom 24. Juni 2021 auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 12. August 2021 in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS; SR 935.51) sowie dessen Ausführungsvorschriften erteilt der Airport Casino Basel AG Flughafenstrasse 225 4056 Basel die Erweiterung der Konzession um das Recht, Spielbankenspiele online durchzuführen Diese Konzessionserweiterung trägt die Nr. 516-004/01

1.

1.1

Gegenstand der Konzessionserweiterung Rechte und Pflichten der Konzessionärin

Durch den vorliegenden Akt wird der Airport Casino Basel AG (nachfolgend: Konzessionärin) als Trägerin der Konzession Nr. 516-004 (nachfolgend: Konzession) das Recht erteilt, Spielbankenspiele online durchzuführen.

Diese Erweiterung der Konzession um das Recht, Spielbankenspiele online durchzuführen (nachfolgend: Konzessionserweiterung) wird auf Grund der von der Konzessionärin im Laufe des Verfahrens um die Erteilung der Konzessionserweiterung gemachten Angaben erteilt. Die Erteilung erfolgt unter der Voraussetzung, dass diese Angaben wahrheitsgetreu und vollständig waren.

Soweit nicht anders angegeben, sind sämtliche Konzessionsbestimmungen mutatis mutandis ebenfalls für die vorliegende Konzessionserweiterung gültig.

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Neben den in der Konzessionsurkunde sowie der vorliegenden Konzessionserweiterung festgelegten Verpflichtungen hat die Konzessionärin sämtliche rechtlichen Anforderungen zu beachten. Insbesondere die folgenden Rechtsvorschriften sind anwendbar: ­

Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS; SR 935.51);

­

Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (VGS; SR 935.511);

­

Verordnung des EJPD vom 7. November 2018 über Spielbanken (SPBVEJPD; SR 935.511.1);

­

Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG; SR 955.0);

­

Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 12. November 2018 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwV-ESBK, SR 955.021).

Zukünftige Änderungen der gesetzlichen Grundlagen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Um Verwechslungen zwischen dem legalen und illegalen Angebot von Onlinespielen zu vermeiden, muss die Spielerin oder der Spieler jederzeit die Konzessionärin identifizieren können, auf deren Onlinespielewebseite sie oder er spielt. Hierfür muss der Name der Konzessionärin mindestens auf der Einstiegsseite ersichtlich sein, auf welcher die Online-Spiele angeboten werden.

Die auf der Onlinespielewebseite präsentierte Werbung darf den Spieler nicht zum Irrtum über die Konzessionsträgerin verleiten, die ihm die Spiele anbietet.

1.2

Meldung von Änderungen

Nebst den Meldepflichten gemäss Ziffer 1.2 der Konzessionsurkunde sind der ESBK nachfolgende Änderungen zu melden. Diese prüft, ob die Voraussetzungen der Konzessionserweiterung noch gegeben sind und kann gegebenenfalls die Änderung untersagen: ­

Änderungen der Zugriffsmöglichkeiten auf das Angebot von online durchgeführten Spielbankenspielen der Konzessionärin;

­

Änderungen bei den Lieferantinnen von online durchgeführten Spielen der Konzessionärin;

­

Änderungen bei den Verträgen zwischen der Konzessionärin und den Lieferantinnen von online durchgeführten Spielen.

1.3

Informationspflichten

Nebst den Informationspflichten gemäss Ziffer 1.3 der Konzessionsurkunde ist die Konzessionärin verpflichtet, der ESBK bis zum 30. April des nachfolgenden Jahres

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unaufgefordert eine separate Erfolgsrechnung für die Durchführung der Onlinespiele einzureichen (periodische Einreichungspflicht).

2.

2.1

Bedingungen und Auflagen Sozialkonzept und Sicherheitskonzept

Die Konzessionärin überprüft ihr Sozialkonzept periodisch auf dessen Wirksamkeit in der Realität und nimmt die erforderlichen Anpassungen vor, um während der ganzen Konzessionsdauer die Ziele und Vorgaben der Gesetzgebung erfüllen zu können.

Die Konzessionärin überprüft ihr Sicherheitskonzept periodisch auf dessen Wirksamkeit und passt es den technischen Entwicklungen und den erkannten Risiken an. Das Informatiksicherheitsmanagement der Konzessionärin muss während der gesamten Dauer, in der sie Onlinespiele anbietet, nach der Norm ISO/IE 27001 zertifiziert sein oder durch andere Massnahmen eine vergleichbare Sicherheit gewährleisten.

2.2

Eigenmittelvorschriften

Für die Durchführung von Onlinespielen muss die Konzessionärin über zusätzliches liberiertes Aktienkapital in der Höhe von 3 Millionen Franken verfügen, (Art. 8 Abs. 1 Bst. c BGS). Das von der Konzessionärin während der Dauer des Betriebs von Onlinespielen sicherzustellende Mindesteigenkapital in Form von liberiertem Aktienkapital beträgt somit 7 Millionen Franken.

2.3

Wichtige Geschäftspartner und Know-how-Partner

Abweichend von Ziffer 2.3 der Konzessionsurkunde dürfen Lieferantinnen von Onlinespielen in Abhängigkeit von Umsatz oder Ertrag entschädigt werden, sofern die Vergütung angemessen ist (Art. 46 Abs. 2 BGS).

Als Lieferantinnen von Onlinespielen gelten natürliche oder juristische Personen, die die Spiele selbst entwickeln (Herstellerinnen) oder die als Eigentümerinnen dieser Spiele über das alleinige Vertriebsrecht verfügen. Nur mit diesen Personen darf die Konzessionärin Verträge abschliessen, die eine Entschädigung in Abhängigkeit von Umsatz oder Ertrag vorsehen, sofern die Vergütung angemessen ist.

Die Konzessionärin muss sicherstellen, dass sie mit den eingegangenen vertraglichen Bindungen Gewähr für eine einwandfreie und unabhängige Führung der Geschäfte bietet (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGS). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Konzessionärin frei darüber entscheidet, welche Spiele sie auf ihrer Spielplattform anbietet und sie die in Artikel 9 Absatz 2 VGS aufgeführten zentralen Tätigkeiten durch eigene qualifizierte Mitarbeitende selbst ausübt.

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2.3

Einzahlung auf das Spielerkonto

Um die gesetzlichen Anforderungen (Art. 50 VGS) zu erfüllen, muss die Konzessionärin sicherstellen, dass nur der Spieler oder die Spielerin Einzahlungen auf sein / ihr Spielerkonto tätigen kann.

3.

3.1

Andere Vorschriften Betrieb

Die Konzessionärin darf den Betrieb der Onlinespiele nur aufnehmen, wenn sie sämtliche gesetzlichen und technischen Vorgaben erfüllt und ihr die ESBK für jedes der Spiele, das sie anbietet, die Spielbewilligung erteilt hat.

Die Konzessionärin muss die gesetzlichen und technischen Vorgaben während der gesamten Dauer einhalten, in der sie Onlinespiele anbietet. Sie muss insbesondere die vollständige und korrekte Erfassung der Daten gemäss Artikel 39 und 40 SPBV-EJPD und deren Übermittlung an die ESBK sicherstellen.

3.2

Entzug, Einschränkung, Suspendierung

Die Gültigkeit dieser Konzessionserweiterung ist an die Gültigkeit der Konzession Nr. 516-005/03 gebunden. Sollte die Konzession entzogen oder suspendiert werden, verliert die Konzessionärin ebenfalls das Recht, Onlinespiele durchzuführen.

Die ESBK kann die Konzessionserweiterung unabhängig von der Konzession suspendieren oder entziehen.

Der berechtigte Entzug, die berechtigte Suspendierung oder Einschränkung der Konzessionserweiterung erfolgt ohne Entschädigung.

3.3

Unterbruch des Onlinespielbetriebs

Im Falle eines Unterbruchs des Onlinespielbetriebs unterbreitet die Konzessionärin der ESBK einen Vorschlag betreffend die Massnahmen, die sie vorsieht, um die Spieler zu informieren und ihnen die Guthaben rückzuerstatten, die sich auf ihren Spielerkonti befinden.

Sofern der Unterbruch des Onlinespielbetriebs länger als 3 Monate dauert, darf die Konzessionärin den Spielbetrieb erst wiederaufnehmen, nachdem die ESBK festgestellt hat, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

4.

Gebühren und Kosten

Für diese Konzessionserweiterung wird eine Gebühr in Höhe von 5000 Franken erhoben. Der Betrag ist innert 30 Tagen zu bezahlen.

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5.

Rechtsweg

Diese Verfügung kann nicht angefochten werden (Art. 11 Abs. 1 BGS).

6.

Veröffentlichung

Die vorliegende Konzessionserweiterung wird im Bundesblatt sowie im Amtsblatt des Kantons Basel-Stadt publiziert.

18. August 2021

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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