BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

zu 20.481 Übergangsvoranschlag bis zur Verabschiedung des Voranschlags 2021 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2022­2024 Zusatzbericht der Finanzkommission des Nationalrates vom 17. November 2020 Stellungnahme des Bundesrates vom 25. November 2020

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Finanzkommission des Nationalrates vom 17. November 20201 betreffend die parlamentarische Initiative 20.481 «Übergangsvoranschlag bis zur Verabschiedung des Voranschlags 2021 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2022­2024» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

25. November 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1

BBl 2021 1713

2021-2377

BBl 2021 1714

BBl 2021 1714

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Auf Bundesebene ist gesetzlich nicht geregelt, was gilt, wenn das Parlament das Budget vor Beginn des Haushaltsjahres nicht bewilligt hat. Aufgrund der CoronaEpidemie kann trotz allen Vorkehrungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Wintersession 2020 abgebrochen werden muss, ohne dass die Bundesversammlung den Voranschlag 2021 beschlossen hat.

Für diesen Fall schlägt die Finanzkommission des Nationalrates einen neuen Bundesbeschluss V zum Voranschlag 2021 vor, der einen befristeten Übergangsvoranschlag vorsieht. Der Bundesbeschluss V soll den Räten zu Beginn der Wintersession 2020 zur Genehmigung vorgelegt werden, sodass am dritten Sessionstag beide Räte darüber beschlossen haben. Der Bundesbeschluss V tritt nur in Kraft, falls die ordentliche Budgetberatung bis Ende 2020 nicht abgeschlossen werden kann.

Die Finanzkommission des Nationalrates (FK-N) beschloss am 13. November 2020, eine Kommissionsinitiative (20.481) zu ergreifen, und verabschiedete unter Vorbehalt der Zustimmung der Finanzkommission des Ständerates (FK-S) den Erlassentwurf und den erläuternden Bericht. Die FK-S stimmte am 17. November 2020 der Kommissionsinitiative zu und behandelte unter Vorbehalt der Beschlüsse des Nationalrates den Erlassentwurf.

Der Bundesrat wurde mit dem Schreiben der FK-N vom 17. November um eine Stellungnahme bis 26. November 2020, 12.00 Uhr gebeten.

2

Stellungnahme des Bundesrates

Damit die Verwaltung eine Ausgabe tätigen kann, sind sowohl eine gesetzliche Grundlage2 als auch eine separate Kreditbewilligung im Rahmen des Voranschlags oder seiner Nachträge3 nötig. Aus diesem Grund bleibt ein bewilligter Kredit gesperrt, wenn die Rechtsgrundlage (noch) fehlt. Liegt umgekehrt kein bewilligter Kredit vor, können die rechtlichen Pflichten nicht erfüllt werden. In diese Situation würde der Bund geraten, wenn das Parlament bis Ende Jahr keinen Voranschlag genehmigen könnte. Ohne Kredite hat die Bundesverwaltung keine Grundlage, um Zahlungen zu tätigen und Verpflichtungen einzugehen.4 Aus diesem Grund begrüsst der Bundesrat einen befristeten Übergangsvoranschlag, falls das Parlament die Beratung des Voranschlags 2021 zwar aufnehmen, aber nicht 2

3 4

2/4

Nach dem Legalitätsprinzip und Art. 12 Abs. 4 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Okt. 2005 (FHG; SR 611.0). Das Parlament genehmigt Voranschlags- und Verpflichtungskredite. Voranschlagskredite ermöglichen es, Ausgaben zu tätigen oder Aufwand zu buchen. Auf der Basis von Verpflichtungskrediten können mehrjährige Verpflichtungen eingegangen werden.

Nach Art. 167 der Bundesverfassung (SR 101) und Art. 25 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002 (ParlG; SR 171.10).

Nach Art. 57 Abs. 2 FHG.

BBl 2021 1714

abschliessen könnte. Bei einem Abbruch der Wintersession 2020 kann so sichergestellt werden, dass der Bund im Jahr 2021 über die nötigen Mittel verfügt, um seine Aufgaben zu erfüllen, bis die Bundesversammlung die Beratung zum Voranschlag abschliessen kann, was spätestens mit der Frühjahrssession der Fall sein sollte.

Der vorliegende Entwurf für den Bundesbeschluss V hält in Artikel 2 fest, dass die Bundesbeschlüsse Ia (Bundeshaushalt), III (Bahninfrastrukturfonds) und IV (Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds) die Grundlage für den befristeten Übergangsvoranschlag sind. Damit umfasst der Beschluss alle vom Bundesrat beantragten Kredite und ist somit vollständig.

Artikel 3 regelt die Kreditanteile, die mit dem Übergangsvoranschlag vorläufig bewilligt werden. Die vorgesehenen Kreditanteile berücksichtigen die Tatsache, dass die Ausgaben fallweise früh im Jahr getätigt werden müssen.

Artikel 4 hält das Vorgehen fest, das angewendet wird, wenn die mit dem Übergangsvoranschlag bewilligten Kredite nicht ausreichen. In diesem Fall würde der Bundesrat bei der Finanzdelegation dringliche Nachträge nach den Artikeln 28 und 34 FHG beantragen und damit das bestehende Verfahren nutzen. Da die Kreditanteile genügend Spielraum lassen, sollten die dringlichen Nachträge begrenzt bleiben.

Das Verfahren nach Artikel 4 käme auch zur Anwendung, wenn die Räte nicht zusammentreten könnten, weil die Wintersession nicht stattfindet. Die in den Artikeln 28 und 34 FHG geforderte Beschränkung auf dringliche Verpflichtungskredite respektive dringliche Aufwände oder Investitionsausgaben wäre so anzuwenden, dass der Bund handlungsfähig bleibt und seine Aufgaben weiterhin ohne wesentliche Einschränkung erfüllen kann.

Zusammenfassend erachtet der Bundesrat das vorgeschlagene Übergangsbudget als eine geeignete Lösung für den Fall, dass die Wintersession 2020 trotz allen Vorkehrungen abgebrochen werden muss.

3

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt Eintreten auf die parlamentarische Initiative 20.481 «Übergangsvoranschlag bis zur Verabschiedung des Voranschlags 2021 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2022­2024» und stellt keine Änderungsanträge.

3/4

BBl 2021 1714

4/4