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Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2021

Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes) vom 19. März 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 3. Juli 20201 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. August 20202, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 3 Art. 10a

Mitteilungspflicht für Biozidprodukte

Wer Biozidprodukte in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Bund Daten über das Inverkehrbringen mitzuteilen.

1

Der Bundesrat regelt insbesondere, welche Daten zu erfassen und welcher Stelle diese zu melden sind.

2

Art. 10b

Zentrales Informationssystem zur Verwendung von Biozidprodukten

Der Bund betreibt ein zentrales Informationssystem zur Erfassung der Verwendung von Biozidprodukten durch berufliche und gewerbliche Verwenderinnen und Verwender.

1

1 2 3

BBl 2020 6523 BBl 2020 6785 SR 813.1

2021-0841

BBl 2021 665

Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden. BG

BBl 2021 665

Wer beruflich oder gewerblich Biozidprodukte verwendet, muss deren Verwendung in risikoreichen Bereichen im Informationssystem erfassen; der Bundesrat legt die risikoreichen Bereiche fest.

2

Die folgenden Stellen und Personen können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Informationssystem online abrufen: 3

a.

die betroffenen Bundesstellen: zur Unterstützung des Vollzugs in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;

b.

die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;

c.

die Verwenderin oder der Verwender, für Daten, die sie oder ihn betreffen;

d.

Dritte, die von der Verwenderin oder dem Verwender dazu ermächtigt wurden.

Art. 11 Abs. 1 Ein Pflanzenschutzmittel wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren oder auf die Umwelt hat.

1

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels Art. 25a

Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Biozidprodukten

Die Risiken durch den Einsatz von Biozidprodukten für Mensch, Tier und Umwelt sollen vermindert und die Qualität des Trinkwassers, der Oberflächengewässer und des Grundwassers soll verbessert werden.

1

2

Der Bundesrat bestimmt bis 2023: a.

die massgeblichen Risikobereiche;

b.

die Ziele zur Verminderung der nicht annehmbaren Risiken in diesen Bereichen;

c.

die Methode, mit der die Erreichung der Ziele berechnet wird.

2. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19914 Art. 9 Abs. 3­6 Eine Zulassung für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte (Pestizide) muss überprüft werden, wenn: 3

4

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SR 814.20

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a.

in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, der Grenzwert von 0,1 µg/l für Pestizide oder für deren Abbauprodukte wiederholt und verbreitet überschritten wird; oder

b.

in Oberflächengewässern die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte für Pestizide wiederholt und verbreitet überschritten werden.

Der neue Zulassungsentscheid muss sicherstellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden.

4

Ist es nicht möglich, durch Anwendungsauflagen zu erreichen, dass die Grenzwerte eingehalten werden, so muss den entsprechenden Pestiziden die Zulassung oder im Fall von Pflanzenschutzmitteln dem Wirkstoff die Genehmigung entzogen werden.

5

Würde durch eine Massnahme nach Absatz 5 die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigt, so kann der Bundesrat für eine begrenzte Zeit von einem Entzug der Zulassung oder der Genehmigung absehen.

6

Art. 27 Abs. 1bis Im Zuströmbereich von Trinkwasserfassungen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, deren Verwendung im Grundwasser nicht zu Konzentrationen von Wirkstoffen und Abbauprodukten über 0,1 µg/l führen.

1bis

3. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 5 Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Titels Art. 6a

Nährstoffverluste

Die Stickstoff- und die Phosphorverluste der Landwirtschaft werden bis 2030 im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 20142016 angemessen reduziert.

1

Der Bundesrat legt die Reduktionsziele und die Methode zur Berechnung der Erreichung der Reduktionsziele fest. Er orientiert sich dabei auch am Ziel des Ersatzes importierter Kunstdünger durch die Förderung der Nutzung von Nährstoffen basierend auf einheimischen Hofdüngern und einheimischer Biomasse und berücksichtigt dabei die ökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen. Er hört bei seinen Festlegungen die Kantone, die betroffenen Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere betroffene Organisationen an. Er regelt die Berichterstattung.

2

Die betroffenen Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere betroffene Organisationen können die zur Absenkung erforderlichen Massnahmen ergreifen und dem Bund regelmässig Bericht erstatten über die Art und die Wirkung der von ihnen getroffenen Massnahmen.

3

4

5

Der Bundesrat kann die Organisationen nach den Absätzen 2 und 3 bestimmen.

SR 910.1

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Er kann einzelne Aufgaben wie die Überprüfung von Massnahmen zur Reduktion der Stickstoff- und der Phosphorverluste, das Monitoring der Ergebnisse oder die Beratung einer privatwirtschaftlichen Agentur übertragen und deren Tätigkeit finanziell unterstützen.

5

Art. 6b

Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Die Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Umwelt sollen vermindert und die Qualität des Trinkwassers, der Oberflächengewässer und des Grundwassers soll verbessert werden.

1

Die Risiken für die Bereiche Oberflächengewässer und naturnahe Lebensräume sowie die Belastung im Grundwasser müssen bis 2027 im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 20122015 um 50 Prozent vermindert werden. Sind die Risiken weiterhin nicht annehmbar, so kann der Bundesrat den ab 2027 geltenden Absenkpfad festlegen.

2

Der Bundesrat legt die Indikatoren fest, mit denen die Erreichung der Werte nach Absatz 2 berechnet wird. Diese Indikatoren tragen der Toxizität und dem Einsatz der verschiedenen Pflanzenschutzmittel Rechnung. Der Bundesrat verwendet zu diesem Zweck unter anderem die Daten des Informationssystems nach Artikel 165f bis.

3

Der Bundesrat kann für weitere Risikobereiche Werte zur Verminderung der Risiken definieren.

4

Die betroffenen Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere betroffene Organisationen können Massnahmen zur Risikoreduktion ergreifen und dem Bund regelmässig Bericht erstatten über die Art und Wirkung der von ihnen getroffenen Massnahmen.

5

6

Der Bundesrat kann die Organisationen nach Absatz 5 bestimmen.

Er kann einzelne Aufgaben wie die Überprüfung von Massnahmen zur Risikoreduktion, das Monitoring der Ergebnisse oder die Beratung einer privatwirtschaftlichen Agentur übertragen und deren Tätigkeit finanziell unterstützen.

7

Ist absehbar, dass die Verminderungsziele nach Absatz 2 nicht erreicht werden, so ergreift der Bundesrat spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist die erforderlichen Massnahmen, insbesondere indem er die Genehmigung besonders risikoreicher Wirkstoffe widerruft.

8

Art. 164a

Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen

Kraftfutter- und Düngerlieferungen sind dem Bund mitzuteilen, damit dieser die Nährstoffüberschüsse national und regional bilanzieren kann.

1

Der Bundesrat legt den Kreis der Mitteilungspflichtigen fest und regelt insbesondere, welche Daten zu erfassen und welcher Stelle diese mitzuteilen sind.

2

Art. 164b

Mitteilungspflicht für Pflanzenschutzmittel

Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Bund Daten über das Inverkehrbringen mitzuteilen.

1

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Der Bundesrat regelt insbesondere, welche Daten zu erfassen und welcher Stelle diese mitzuteilen sind.

2

Art. 165f bis

Zentrales Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Der Bund betreibt ein zentrales Informationssystem zur Erfassung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch berufliche und gewerbliche Verwenderinnen und Verwender sowie durch die öffentliche Hand.

1

Wer beruflich oder gewerblich Pflanzenschutzmittel verwendet, muss deren Verwendung im Informationssystem erfassen.

2

Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten im Informationssystem online abrufen: 3

a.

die betroffenen Bundesstellen: zur Unterstützung des Vollzugs in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;

b.

die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;

c.

die Verwenderin oder der Verwender, für Daten, die sie oder ihn betreffen;

d.

Dritte, die von der Verwenderin oder dem Verwender dazu ermächtigt wurden.

Art. 165g Einleitungssatz Der Bundesrat regelt für die Informationssysteme nach den Artikeln 165c­165f bis insbesondere: II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. März 2021

Nationalrat, 19. März 2021

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 30. März 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Juli 2021

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