BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2022

Asylgesetz (AsylG) Änderung vom 1. Oktober 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 16. Oktober 20201 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Januar 20212, beschliesst: I Das Asylgesetz vom 26. Juni 19983 wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs. 1 Bst. g und 4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Sie müssen insbesondere: 1

g.

4

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dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.

Aufgehoben

BBl 2020 9287 BBl 2021 137 SR 142.31

2021-3236

BBl 2021 2317

Asylgesetz

Art. 8a

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Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern

Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.

1

Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.

2

3

Elektronische Datenträger sind insbesondere: a.

Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;

b.

Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;

c.

Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.

Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.

4

Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.

5

Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.

6

Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26).

Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.

7

Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht.

8

Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.

9

Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.

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4

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SR 235.1

Asylgesetz

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Art. 24b Abs. 2 Das EJPD erlässt Bestimmungen, um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb in den Zentren des Bundes sicherzustellen.

2

Art. 47

Mitwirkungspflicht im Rahmen des Wegweisungsverfahrens und Massnahmen bei unbekannten Aufenthalt

Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.

1

Steht die Identität der betroffenen Person nicht fest und können gültige Reisepapiere nicht mit zumutbarem Aufwand auf anderen Wegen beschafft werden, so kann das SEM die betroffene Person nach Eintritt der Rechtskraft verpflichten, elektronische Datenträger auszuhändigen.

2

Die Auswertung der Personendaten sowie das Verfahren richten sich sinngemäss nach Artikel 8a. Die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Personendaten können an die Behörden des zuständigen Kantons weitergeleitet werden.

3

Entziehen sich weggewiesene Asylsuchende durch Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes dem Vollzug, so kann der zuständige Kanton oder das SEM sie polizeilich ausschreiben lassen.

4

Art. 96 Abs. 1 Das SEM, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten privaten Organisationen können Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d DSG5, einer asylsuchenden oder schutzbedürftigen Person und ihrer Angehörigen bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

1

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Oktober 2021 Der Bundesrat legt dem Parlament drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. Oktober 2021 einen Bericht zur Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach Artikel 8a und Artikel 47 Absätze 2 und 3 vor.

5

SR 235.1

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II Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20056 wird wie folgt geändert: Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB7 oder Artikel 49a oder 49abis MStG8, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs: 1

b.

in Haft nehmen, wenn: 3. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 diese Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 47 Absatz 1 AsylG9 nicht nachkommt,

III Mit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202010 lauten die nachfolgenden Bestimmungen der Änderung vom 1. Oktober 2021 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199811 wie folgt: Art. 8a Abs. 1 Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202012 (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.

1

Art. 96 Abs. 1 Das SEM, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten privaten Organisationen können Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten nach Artikel 5 Buchstabe c DSG13, einer asylsuchenden oder schutzbedürftigen Person und ihrer Angehörigen bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

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SR 142.20 SR 311.0 SR 321.0 SR 142.31 SR 235.1; BBl 2020 7639 SR 142.31 SR 235.1 SR 235.1

Asylgesetz

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IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 1. Oktober 2021

Ständerat, 1. Oktober 2021

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 12. Oktober 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2022

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