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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Entwurf

(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 12. April 20211 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... 2, beschliesst: I Das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20093 wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. 2 Bst. c 2

Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: c.

als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 200 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bunderat bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2021 1100 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 641.20

2021-1438

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Mehrwertsteuergesetz

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