BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2020/493 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Juni 20212, beschliesst:

Art. 1 Der Notenaustausch vom 24. April 20203 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2020/493 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI wird genehmigt.

1

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu unterrichten.

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Art. 2 Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.

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SR 101 BBl 2021 1480 BBl 2021 1482 SR 0.362.31

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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang.

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Anhang (Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses Das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 13. Juni 20085 wird wie folgt geändert:

Titel

Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme (BPI) Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Nutzung der polizeilichen Informationssysteme nach Artikel 2.

Art. 2 Abs. 2 und 3 Es gilt auch für die Bearbeitung von Daten durch Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie durch private Organisationen im System über gefälschte und echte Dokumente online nach der Verordnung (EU) 2020/4936 (FADO-System; Art. 18a).

2

3

Die Artikel 3­6 und 19 sind auf das FADO-System nicht anwendbar.

Abschnittstitel vor Art. 18a

3a. Abschnitt: System über gefälschte und echte Dokumente online Einfügen vor dem 4. Abschnittstitel Art. 18a Das FADO-System bezweckt die elektronische Speicherung und den Austausch von Informationen über gefälschte und echte Dokumente zur Erkennung von Sicherheitsund Fälschungsmerkmalen.

1

Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn es für den Betrieb dieses Systems unbedingt erforderlich ist und wenn 2

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SR 361 Verordnung (EU) 2020/493 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Massnahme 98/700/JI des Rates, Fassung gemäss ABl L 107 vom 6.4.2020, S. 1.

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sie mit den Sicherheits- und Fälschungsmerkmalen eines Dokumentes im Zusammenhang stehen.

3

Zugriff auf das FADO-System und die Daten gemäss Absatz 2 haben: a.

Fedpol zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 6b des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20017;

b.

die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die Transportpolizei im Rahmen ihrer Strafverfolgungskompetenzen und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit;

c.

das SEM und die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich des Asyl-, Ausländer- und des Bürgerrechts sowie des Visumsverfahrens;

d.

das Bundesverwaltungsgericht zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Beschwerdeinstanz im Bereich des Asyl-, Ausländer- und Bürgerrechts;

e.

das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und die schweizerischen Vertretungen und Missionen im In- und Ausland, im Rahmen des Visumverfahrens und anderer Aufgaben im Bereich der Dokumentenkontrolle;

f.

das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit im Rahmen seiner zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben sowie die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Grenzraum;

g.

das BJ zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Bereich des Strafregisters;

h.

die Justiz- und Sicherheitsbehörden des Bundes und der Kantone, die für die Anordnung, den Vollzug und die Überprüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches8 oder Artikel 49a oder 49abis MStG9, nach Artikel 64, 67 oder 68 AIG10 oder nach Artikel 65 AsylG11 zuständig sind;

i.

der NDB zur Führung des Informationssystems Quattro P (Art. 55 NDG12);

j.

die kantonalen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Arbeitsmarktkontrolle;

k.

die kantonalen und kommunalen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich des Bürgerrechts, des Zivilstandswesens, der Einwohnerkontrolle und der Gewerbepolizei;

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SR 143.1 SR 311.0 SR 321.0 SR 142.20 SR 142.31 SR 121

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die kantonalen Strassenverkehrsämter und die für Administrativmassnahmen zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Zulassung zum Strassenverkehr und von Administrativmassnahmen;

Der Bundesrat ist ermächtigt, Staatsverträge über die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes, die eine Änderung der Zugriffsrechte nach der Verordnung (EU) 2020/493 bewirken, selbstständig abzuschliessen.

4

Er ist ermächtigt, in einer Verordnung geringfügige Änderungen der Zugriffsrechte nach Absatz 3 und, nach Abschluss von Staatsverträgen nach Absatz 4, ein begrenztes Zugriffsrecht für private Organisationen wie Luftfahrtunternehmen festzulegen.

Gleichzeitig unterbreitet er dem Parlament eine Botschaft zur Änderung des Gesetzes.

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