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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton Bern für die Korrektion der Scheuß von Bözingen bis zum Bielersee.

(Vom 25. März 1895.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 7. Dezember 1888 wurde dem Kanton Bern für die Korrektion der Scheuß von Bözingen bis zum Bielersee ein Bundesbeitrag von 40 % der Marklichen Kosten bis mm Maximum von Fr. 109,600 als 40 °/o des approximativen Voranschlages von Fr. 274,000 bewilligt.

Laut der von der Regierung von Bern vorgelegten Abrechnung erreichen die effektiven Kosten der in obigem Beschluß inbegriffenen, nunmehr vollendeten Korrektionsarbeiten die Summe von Fr. 324,104, welche den ursprünglichen Voranschlag von Fr. 274,000 um Fr. 50,104 übersteigt.

Genannte Regierung stellt nun mit Schreiben vom 4. März laufenden Jahres das Gesuch, es möchte der Bundesbeitrag von 40 °/o auch auf diese Mehrkosten ausgedehnt werden, indem sie darauf hinweist, daß die kompetenten Behörden mit der vorbehaltlosen Genehmigung des definitiven Ausführungsprojektes die Notwendigkeit der daherigen Mehrkosten bereits grundsätzlich zugegeben haben und es sich hier nur um die Genehmigung der Abrechnung und die nachträgliche Bewilligung des entsprechenden Beitrages handelt.

184 Wie der Botschaft des Bundesrates zu dem erwähnten Bundesbeschluß vom 7. Dezember 1888 entnommen werden kann, ist das damalige Subventionsbegehren auf Grund eines Voranschlages von Fr. 300,000 gestellt, dann aber vom Bundesrat nach Annahme einer Variante für die obere Abteilung der Korrektion und nach Weglassung einer Summe von Fr. 20,000 für Arbeiten an der Madretsch-Scheuß auf Fr. 274,000 reduziert worden, wobei allerdings angenommen wurde, es könne auch diese Summe mit Rücksicht auf die Gestaltung der Verhältnisse für die obere Abteilung bei den Mühlen von Mett und für die Unterfahrung der Eisenbahnbrücken nur als eine approximative angesehen werden.

Die Bundesversammlung schloß sich dieser Auffassung des Bundesrates an, indem sie in Art. l und 2 des bezüglichen Bundesbeschlusses ausdrücklich bemerkte, es sei dem Voranschlag von Fr. 274,000 ein approximativer Charakter beizumessen (Art. 1) und es habe die Feststellung des durch den Bundesrat zu genehmigenden, definitiven Ausführungsprojektes und der daherigen Kosten erst noch auf Grund weiterer Untersuchungen und Vereinbarungen stattzufinden (Art. 2).

Die Korrektion der Scheuß zerfällt in zwei Abteilungen, eine untere, welche die Strecke vom See aufwärts bis zur Teilschleuse, sowie den Umbau dieser letzteren umfaßt, und in eine obere, die sich von dieser Teilschleuse bis zum oberen Ende der Korrektion bei Bözingen erstreckt.

Das Ausführungsprojekt der unteren Abteilung wurde vom Bundesrate im Februar 1890 genehmigt, nachdem es infolge gründlicher Prüfung einschneidenden Abänderungen unterworfen worden war.

Der von Bern anfänglich vorgelegte Kostenanschlag belief sich entsprechend den Wünschen der Schwellenkommission auf Fr. 230,000 für die untere Kanalsektion und auf Fr. 37,400 für die neue Teilschleuseneinrichtung, während der ursprüngliche Voranschlag für diese Arbeiten nur Fr. 136,500, respektive Fr. 25,700, in Aussicht genommen hatte.

Nach Antrag des eidgenössischen Oberbauinspektorates wurde durch eine bessere Ausgleichung des Längenprofiles und durch das Festhalten der früher vorgesehenen Uferversicherung durch einen Steinwurf, an Stelle der von der Schwellenkommission vorgeschlagenen Betonkonstruktion, die Devissumme für die untere Sektion von Fr. 230,000 auf Fr. 162,600 herabgesetzt. Dabei wurde der viel zu hoch bemessene Ansatz von Fr. 100,000 für die Unterfahrung der Eisenbahnbrücken auf sein früheres Maß von Fr. 56,900

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zurückgeführt und in der Berechnung die Betonschwelle samt Verpfählung durch den früher angenommenen vollständig genügenden Steinwurf ersetzt, wodurch eine weitere. Entlastung des Voranschlages von Fr. 19,953. 20 erzielt werden konnte. Dagegen sind die Mehrausgaben für Aushub, Mauerwerk und Sohlversicherungen mit Rücksicht auf die Änderung und Verbesserung des Längenprofiles, sowie ein Posten von Fr. 8129. 85 für Landentsehädigungen, der im Vorprojekt gar nicht aufgenommen worden war, gutgeheißen worden. Das Projekt für die Teüschleuse im Betrage von Fr. 37,400 \Vurde bestätigt, da die Mehrkosten, der solideren Fundierung wegen, begründet waren. Der hierbei in Betracht fallende Bundesbeitrag gelangte auf Grund dieser Kostenberechnung zur Auszahlung, indem es der Schwellenkommission überlassen blieb, eine andere, kostspieligere Bauart zu wählen, was sie bei der Ausführung auch wirklich auf ihre Kosten gethan hat.

Das definitive Projekt für die obere Abteilung wurde dem Bundesrate Ende 1891 vorgelegt und nach Feststellung einiger Ergänzungen im Juni 1892 genehmigt.

Die im Vorprojekt gewählte Variante III, nach welcher das Stauwehr bei der Fabrik Brandt gänzlich beseitigt und durch Zuleitung des Wassers von den Mühlen von Mett her ersetzt werden sollte, mußte fallen gelassen werden, obgleich diese Vorlage technisch rationeller gewesen wäre, als der nach Variante I zur Ausführung gelangte Umbau des Fabrikwehres. Es stellte sich nämlich heraus, daß die.Lösung dieser Frage nach Variante III mit allzu großen Schwierigkeiten verbunden war, indem exorbitante Landentschädigungsforderungen und daraus entstehende langwierige, kostspielige Prozesse die Kosten bedeutend vermehrt hätten. Diese letzteren wurden auf Fr. 230,000 berechnet, während der ursprüngliche Voranschlag nur Fr. 111,800 vorgesehen hatte. Allerdings mußte auch das Projekt nach Variante I in verschiedenen Beziehungen erweitert werden.

Die vom eidgenössischen Oberbauinspektorat verlangten Ergänzungen bestanden hauptsächlich aus folgendem : 1. Veibesserung der Wehreinrichtungen in Mett; 2. Wegnahme eines Vorsprunges am linken Ufer bei der dortigen Mühle ; 3. Höherlegung der Trägerunterkante beim Umbau der Straßenbrücke bei Mett; 4. Verlegung des Tracé oberhalb der Fabrik Brandt und Verbreiterung des Überfalles.

186 Diese Bedingungen veranlaßten die Bauleitung, anstatt der Erweiterung der Schleusen, deren gänzlichen Umbau in Aussicht zu nehmen und einen .neuen definitiven Kostenvoranschlag aufzustellen, nach welchem die Ausgaben für die obere Abteilung zu Fr. 160,000 berechnet wurden.

Das so bereinigte Ausführungsprojekt der Variante I wurde im Juni 1892 vom Bundesrate genehmigt und die Regierung von Bern eingeladen, auch noch das definitive Projekt für die Schleusenanlage bei der Fabrik Brandt zur Prüfung einzusenden.

Die von der Bauleitung auf Grund der Dispositionen des allgemeinen Ausführungsprojektes erstellte Special vorläge für den Unibau der Stauschleusen in Mett wurde am 8. September 1893 und das zur Prüfung einverlangte definitive Projekt für die neue Schleuseneinrichtung bei der Fabrik Brandt am 6. März 1894 genehmigt.

Die Arbeiten der oberen Abteilung sind im verflossenen Herbst der Hauptsache nach fertig geworden, so daß man die Schlußrechnung für das ganze Unternehmen feststellen konnte.

Die Abrechnung ergab folgendes:

Bausektionen.

Untere Abteilung Teilschleuse Obere Abteilung

Fr.

Vom Bundesrat genehmigtes definitives Ausführungsprojekt.

Fr. '

136,500. -- 25,700. -- 111,800. --

162,600. -- ») 37,400. -- 160,000. --

Fr.

140,528. 15 38,102. 95 140,607. 65 4,865. 25 2)

274,000. --

360,000. --

324,104. --

Kostenvoranschlag zum Bundesbeschluss vorn 7. Dez. 1888.

Effektive Kosten.

Nach obiger Zusammenstellung zeigt es sieh, daß die effektiven Bauausgaben den ursprünglichen approximativen Kostenansatz von Fr. 274,000 um Fr. 50,104 überschreiten, .dagegen aber um Fr. 35,896 unter dem Total der Voranschläge zu den vom Bundesrat genehmigten definitiven Ausführungsprojekten der einzelnen Bausektionen geblieben sind.

l ) a

Voranschlag der Schwellenkommission Fr. 230,000.

) Perimeteraufnakmen.

187 Daß die Korrektionsarbeiten an der Scheuß, welche nach dem Befund des eidgenössischen Oberbauinspektorates, den Vorschriften entsprechend, solid und sorgfältig ausgeführt worden sind, mit weniger Kosten erstellt werden konnten, als nach Abschluß deidefiniti ven Projektstudien vorgesehen war, ist eine erfreuliche Thatsache, und wenn anderseits auch der ursprüngliche, provisorische Voranschlag infolge zahlreicher Ergänzungen und Verbesserungen überschritten worden ist, so ist dies nach unserer Ansicht kein Grund, die von der Regierung von Bern gewünschte Ausdehnung des Bundesbeitrages von 40 °/o auf diese Mehrkosten zu verweigern.

Was hingegen das hier beigelegte, an die Regierung von Bern zu Händen der Bundesbehörden gerichtete Gesuch der Schwellenkommission betreffend Sohlenpflästerung in der unteren Kanalstrecke anbelangt, so sind wir mit genannter Regierung der Meinung, daß auf dieses Begehren nicht eingetreten werden sollte. Der Zustand der Sohle ist ein normaler, allfällige Vertiefungen in derselben, die nicht von der Scheuß selber mit ihren Geschieben ausgefüllt werden, können mit Steinwurf' gegen die Einwirkungen der Erosion geschützt werden, ohne daß deswegen die ganze Sohle gepflastert zu werden braucht. Die Instandstellung einzelner schadhafter Stellen ist Sache des Unterhalts, und es ist kein genügender Grund vorhanden, die Kosten desselben durch eine unverhältnismäßig teure, durchgehende Sohlpflasterung zu ersetzen. Wenn der Unterhalt in richtiger Weise organisiert wird, so werden derartige Ausgaben nie stark ansteigen, es sei denn, daß ganz außergewöhnliche Ereignisse eintreten, welche außerhalb des Rahmens der eigentlichen Unterhaltsverpflichtung fallen. Im ferneren ist zur Sicherstellung des Wasserablaufs und zur Verhütung von Unfällen und Beschädigungen von den zuständigen kantonalen Behörden ein Schwellenreglement aufzustellen und dasselbe dem Bundesrate zur Prüfung und Genehmigung einzusenden.

Gestützt auf obige Ausführung und die dem Schreiben der Regierung von Bern beigelegten Berichte und Abrechnungen, sowie nach Art. 10, 3. Alinea, des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes, sind wir der Ansicht, daß die Bewilligung einer Nachsubvention von Fr. 20,042 als 40 % der Mehrkosten von Fr. 50,104 für die Korrektionsarbeiten an der Scheuß gerechtfertigt ist, sehlagen aber mit Rücksicht auf die Finanzlage der Eidgenossenschaft vor, ·diesen Beitrag in zwei Jahresraten, mit erster Anzahlung im Jahre 1896, auszubezahlen.

188 Somit erlauben wir uns, den hohen eidgenössischen Räten den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 25. März 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

189

(Entwurf.)

Bundesbeschlnß betreffend

Zusicherung einer Nachsubvention an die Kosten der Korrektion der Scheuß zwischen Bözingen und dem Bielersee.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Bern vom 4. März 1895, des Bundesbeschlusses vom 7. Dezember 1888 betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages für die Korrektion der Scheuß von Bözingen bis zum Bielersee, einer Botschaft des Bundesrates vom 25. März 1895; auf Grund des Bundesgesetzes über die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, i beschließt: Art. 1. Dem Kanton Bern wird für die Korrektion, der Scheuß zwischen Bözingen und dem Bielersee eine Nachsubvention bewilligt.

Art. 2. Dieselbe beträgt 40 °/o der sich laut Schlußabrechnung auf Fr. 50,104 belaufenden Mehrkosten, alsoFr. 20,042.

Art. 3. Die Ausbezahlung dieses Beitrages erfolgt in.

zwei Jahresraten, mit erstmaliger Anzahlung von Fr. 10,042 im Jahre 1896.

190 Art. 4. Der Kanton Bern verpflichtet sich, dem Bundesrate in thunliehster Bälde ein Schwellenreglement für die Sicherung der Abflußverhältnisse zur Prüfung und Genehmigung einzusenden.

Art. 5. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 7. Dezember 1888, namentlich mit Bezug auf den Unterhalt der subventionierten Arbeiten (Art. 7).

Art. 6. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 7. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung einer Nachsubvention für die Verbauung des Wildbaches Nolla (Graubünden).

(Vom 25. März 1895.)

Tit.

Das Bau- und Forstdepartement des Kantons Graubünden hat .namens der dortigen Regierung unterm 16. Februar 1895 das Gesuch gestellt, es möchte diesem Kanton für weitere Verbauungs-arbeiten an der Nolla ein neuer Bundesbeitrag bewilligt werden.

Im vorgenannten Schreiben wird dargelegt, wie im Jahre 1883 dem Bande ein Projekt für die Verbauung der Nolla eingereicht und von demselben bei einer Kostenvoranschlagssumme von Fr. 200,000 mit 50 °/o subventioniert worden sei.

Die vorgesehenen Bauten hatten in erster Linie den Zweck gehabt, den Terrainbewegungen in der obersten Strecke der Nolla, dem Rutschgebiete bei Tsehappina, entgegenzutreten und eine Verschlimmerung der damaligen Verhältnisse zu verhindern.

Es sollte dies erreicht werden durch eine sorgfältige Entwässerung der Partien ,,im Ried" und ,,in der Grube" mittelst Erstellung eines Holzkanals, in welchen alle bisher direkt in die schwarze Nolla abfließenden Bäche und Wasserläufe eingeleitet und mit Umgehung des Rutschgebietes, durch das Maidlitobel, welches sorgfältig verbaut werden sollte, direkt in die vereinigte Nolla geführt würden.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Bewilligung einer Nachsubvention an den Kanton Bern für die Korrektion der Scheuß von Bözingen bis zum Bielersee. (Vom 25. März 1895.)

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27.03.1895

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