BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bezeichnung technischer Normen für die elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer Geräte gestützt auf die Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV) 1. Ausgangslage 1.1.

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist nach Artikel 5 Absatz 1 und 4 der Verordnung vom 25. November 20151 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV) befugt, im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an der elektromagnetische Verträglichkeit elektrischer Geräte zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2.

Die Europäische Kommission hat gestützt auf Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2014/30/EU2 in den folgenden Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU technische Normen bezeichnet: a. Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit; Fassung gemäss ABl. C 246 vom 13.07.2018, S. 1; b. Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1326 der Kommission vom 5. August 2019 über die harmonisierten Normen für die elektromagnetische Verträglichkeit zur Unterstützung der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 206 vom 6.8.2019, S. 27; geändert durch: ­ Durchführungsbeschluss (EU) 2020/660, ABl. L 155 vom 18.5.2020, S. 16, ­ Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1630, ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 17, ­ Durchführungsbeschluss (EU) 2021/455, ABl. L 89 vom 16.03.2021, S. 17.

2. Bezeichnung 2.1.

1 2

Das BAKOM bezeichnet hiermit im Einvernehmen mit dem SECO die technischen Normen, die in den Veröffentlichungen der EU nach Ziffer 1.2 aufgeführt sind.

SR 734.5 Richtlinie 2014/30/EU vom 26. Februar 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung); Fassung gemäss ABl. L 96 vom 29.03.2014, S. 79.

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BBl 2021 719

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2.2.

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

3. Ersetzung früherer Bezeichnung Diese Bezeichnung ersetzt die Bezeichnung vom 24. November 20213.

4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle 4.1.

Die bezeichneten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, Postfach, 8404 Winterthur, www.snv.ch.

4.2.

Eine konsolidierte Liste der bezeichneten technischen Normen ist auf der Webseite der Europäischen Kommission4 zu finden. Diese Liste ist rein informativer Natur und entfaltet keine Rechtswirkung.

5. Entsprechung von grundlegenden Anforderungen Die bezeichneten technischen Normen ermöglichen die Umsetzung der wesentlichen Anforderungen des Artikels 4 VEMV, welcher Artikel 6 der Richtlinie 2014/30/EU entspricht.

6. April 2021

Bundesamt für Kommunikation: Bernard Maissen

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BBl 2020 8965 https://ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/ harmonised-standards/electromagnetic-compatibility_en