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Ausnahmen von den Bestimmungen über die Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für Luftfahrzeuge in einer überwachten Umgebung aufgrund der COVID-19 Pandemie vom 27. Januar 2021

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)

Gegenstand:

Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird gemäss Punkt M.A.901 (a) von Anhang I (Teil-M) der VO (EU) Nr. 1321/20141 oder sofern anwendbar gemäss Punkt ML.A.901 (a) von Anhang Vb (Teil-ML) der VO (EU) Nr. 1321/2014 nach Abschluss einer zufriedenstellenden Überprüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt.

Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Die Gültigkeit der Bescheinigung kann zweimal um die Dauer von jeweils einem Jahr verlängert werden, wenn sich das Luftfahrzeug in einer überwachten Umgebung befindet. Durch die zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie verfügten Mobilitätseinschränkungen, und andere Restriktionen ist es den Akteuren der Luftfahrt aktuell oftmals nicht mehr möglich, die gesetzlich geforderten Prüfungen fristgerecht zu absolvieren. Die Schweiz hat deshalb in enger Zusammenarbeit mit den anderen EASA-Staaten eine Ausnahmeregelung gesucht, die eine zusätzliche Verlängerung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für Luftfahrzeuge in einer überwachten Umgebung ermöglicht.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen

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Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.

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Gemeinschaft über den Luftverkehr2 wurde die Verordnung (EU) 2018/11393 ins schweizerische Recht übernommen. Artikel 71 Absatz 1 Verordnung (EU) 2018/1139 ermöglicht es dem BAZL als zuständige Behörde, von einzelnen Anforderungen der Ausführungsbestimmungen von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten Ausnahmen zu gewähren, wenn dies aufgrund dringender unvorhersehbarer Umstände oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse notwendig ist.

Inhalt der Verfügung:

1.) Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäss Punkt M.A.901 (a) von Anhang I (Teil-M) der VO (EU) Nr. 1321/2014 sowie gemäss Punkt ML.A.901 (a) von Anhang Vb (Teil-ML) der VO (EU) Nr. 1321/2014.

a) Die Gültigkeitsdauer von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen wird, unter der Voraussetzung, dass diese bereits zweimal verlängert wurde und vor dem 27. September 2021 abläuft, zusätzlich um sechs Monate verlängert.

b) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer gilt ausschliesslich für Luftfahrzeuge, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind und die sich in einer überwachten Umgebung befinden.

c) Die Verlängerung der Gültigkeit gilt ausschliesslich für Luftfahrzeuge, bei denen die Anforderungen der Punkte (b) und (j) von M.A.901 oder Punkt (c) von ML.A.901 der VO (EU) Nr. 1321/2014 erfüllt sind und eine zufriedenstellende und vollständig dokumentierte Prüfung in Übereinstimmung mit Punkt (k) von M.A.901 oder Punkt (a) von ML.A.903 der VO (EU) Nr. 1321/2014 durchgeführt worden ist.

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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr; Abgeschlossen am 21. Juni 1999; Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1999; SR 0.748.127.192.68.

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr.

376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates.

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2.) Deklaration durch die Organisationen, welche die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der betroffenen Luftfahrzeuge organisiert Die Organisation (CAMO oder CAO genehmigt in Übereinstimmung mit Teil-M Unterabschnitt G, Teil-CAMO oder Teil-CAO der VO (EU) Nr. 1321/2014), welche die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des betroffenen Luftfahrzeuges organisiert, hat die Anwendung der Ausnahme und das Vorliegen der in Ziff. 1 a), b) und c) genannten Bedingungen sowie das Vorliegen der unvorhersehbaren Umstände durch die COVID-19 Pandemie an das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu deklarieren. Die Deklaration muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung über die Lufttüchtigkeit erfolgen.

Adressatenkreis:

Die vorliegenden Ausnahmeregelungen richten sich an Halter von Luftfahrzeuge, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind und sich in einer überwachten Umgebung befinden sowie an Organisationen (CAMO oder CAO), welche die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen Luftfahrzeuge organisieren.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Flugtechnik, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St.

Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

27. Januar 2021

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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