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21.004 Jahresbericht 2020 der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle

Anhang

Anhang zum Jahresbericht 2020 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte vom 26. Januar 2021

2021-0620

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Die Aktivitäten der PVK im Jahr 2020 in Kürze Im Laufe des Jahres 2020 hat die Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) zwei Untersuchungen abgeschlossen und drei Evaluationen neu begonnen. Weiter hat sie den Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte (GPK) Themenvorschläge für das Jahresprogramm 2021 unterbreitet und die Kommissionen bei der Verarbeitung von Evaluationen und bei Nachkontrollen unterstützt.

Laufende Evaluationen Folgende zwei Untersuchungen hat die PVK abgeschlossen, ihre Verarbeitung durch die GPK ist aber noch am Laufen, weshalb sie noch nicht publiziert wurden: ­

Expertenbeizug in der Bundesverwaltung (Kurzevaluation im Rahmen einer Nachkontrolle): Die PVK überprüfte die Umsetzung der noch offenen Empfehlungen der GPK des Ständerates, so etwa zur Erfassung von Mandaten im Beschaffungscontrolling der Bundesverwaltung, zu Folgeaufträgen ohne wettbewerbliches Verfahren (sog. «Hoflieferantentum») oder zu erhöhten Beschaffungszahlungen zum Jahresende (sog. «Dezemberfieber»).

­

Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten: Um die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der gerichtlichen Verfahren zu garantieren, sind die eidgenössischen Gerichte verpflichtet, die Geschäfte nach objektiven und vorgängig definierten Kriterien an die Richterinnen und Richter zu verteilen. Die Evaluation der PVK untersuchte die Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen der Gerichte mit dem übergeordneten Rechtsrahmen sowie die Zweckmässigkeit der Verfahren und der eingesetzten Hilfsmittel.

Drei Evaluationen standen Ende 2020 in der Durchführungsphase: ­

Controlling von Offset-Geschäften: Wenn die Schweizer Armee bei einem ausländischen Lieferanten Rüstungsgüter beschafft, muss sich dieser zu Kompensationsgeschäften mit der Schweizer Wirtschaft verpflichten. Die PVK untersucht in ihrer Evaluation die Zweckmässigkeit des Controllings dieser Offset-Geschäfte.

­

Grundwasserschutz in der Schweiz: Der Bund beaufsichtigt die Massnahmen der Kantone zum Schutz des Grundwassers. Die Evaluation der PVK untersucht, wie der Bund diese Aufsicht wahrnimmt und ob die Schnittstellen zur Landwirtschafts- und zur Raumplanungspolitik zweckmässig gestaltet sind.

­

Mitwirkung des Parlamentes im Bereich von Soft Law: Die parlamentarischen Kommissionen müssen über die wesentlichen aussenpolitischen SoftLaw-Vorhaben informiert und dazu konsultiert werden. Die PVK untersucht, ob die Bundesverwaltung die Wesentlichkeit von Soft-Law-Vorhaben zweckmässig einschätzt sowie ob die Mitwirkung des Parlamentes angemessen und im internationalen Rechtsvergleich ausgeprägt ist.

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Neue Evaluationen im Jahr 2021 Die GPK haben beim Beschluss ihres Jahresprogramms am 26. Januar 2021 die PVK mit der Ausführung von drei neuen Evaluationen beauftragt. Diese betreffen mit der Nutzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch das Bundesamt für Gesundheit und der Kurzarbeit zwei Themen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Zudem haben die Kommissionen eine Evaluation der Ausserparlamentarischen Verwaltungskommissionen beschlossen. Als Reservethema haben die GPK die Messung der Wirkung in der Entwicklungszusammenarbeit bestimmt.

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Bericht 1

Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle ­ der Evaluationsdienst der Bundesversammlung

Die Bundesversammlung beschloss 1990, mit der PVK einen professionellen Dienst einzurichten, der für parlamentarische Kommissionen Evaluationen durchführt. Die PVK ist in der Regel im Auftrag der Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte (GPK) tätig und führt im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht Evaluationen zur Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Tätigkeiten der Bundesbehörden durch. Daneben weist sie die GPK auf Themen hin, die einer vertieften Abklärung bedürfen. Zudem kann die PVK auf Antrag anderer parlamentarischer Kommissionen Evaluationen in deren Zuständigkeitsbereich durchführen.

Schliesslich überprüft sie von der Bundesverwaltung durchgeführte Evaluationen und deren Verwendung in Entscheidungsprozessen.1 Die Untersuchungsergebnisse der PVK werden auf vielerlei Arten genutzt: ­

Handlungsempfehlungen an den Bundesrat: Die GPK verwerten die Evaluationsergebnisse der PVK, indem sie in einem eigenen Bericht politische Schlussfolgerungen ziehen und Empfehlungen an den Bundesrat formulieren.

Dieser muss zu den Empfehlungen Stellung nehmen. Evaluationen der PVK bilden so eine wichtige Grundlage für den Dialog zwischen Bundesrat und Parlament.

­

Parlamentarische Vorstösse: In gewissen Fällen reichen die GPK aufgrund von Evaluationen der PVK parlamentarische Vorstösse (Motionen, Postulate) ein, um Änderungsanträgen an den Bundesrat Nachdruck zu verleihen.

­

Revision von Gesetzen und Verordnungen: Evaluationsergebnisse der PVK, die aufzeigen, dass Gesetze oder Verordnungen angepasst werden sollten, fliessen über die Bundesverwaltung, Sachbereichskommissionen oder mittels parlamentarischer Initiativen der GPK in Revisionen ein.

­

Lern- und Änderungsprozesse: Evaluationen der PVK zeigen nicht erst nach ihrem Abschluss, sondern bereits während der Durchführung Wirkung, indem sie bei den beteiligten Stellen Lern- und Änderungsprozess auslösen.

Die PVK arbeitet auf der Basis von Aufträgen der parlamentarischen Kommissionen, ist in deren Bearbeitung jedoch unabhängig. Die PVK und die von ihr beauftragten externen Personen verfügen über weitreichende Informationsrechte, verkehren mit allen Bundesbehörden direkt und können von ihnen Auskünfte und Unterlagen einholen.2 Die Berichte der PVK werden in der Regel veröffentlicht.

1

2

Aufgaben und Rechte der PVK sind in Art. 10 der Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Okt. 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV; SR 171.115) festgeschrieben.

Art. 10 Abs. 3 ParlVV in Verbindung mit Art. 67, 153 und 156 Bundesgesetz vom 13. Dez. 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10).

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2

Laufende Evaluationen

Ende 2020 lagen zwei abgeschlossene Evaluationsberichte der PVK vor, deren Verarbeitung durch die GPK noch am Laufen war, weshalb sie noch nicht publiziert wurden. Drei Evaluationen befanden sich in der Phase der Durchführung. Am 25. August bzw. 4. September 2020 beschlossen die GPK des Nationalrates (GPK-N) und des Ständerates (GPK-S) zudem, die in ihrem Jahresprogramm 2020 vorgesehene Evaluation zu den sanierungsbedürftigen oder nicht mehr benötigten Verwaltungsgebäuden aufgrund aktueller Anpassungen der Weisungen und des Managementprozesses für Immobilien zu sistieren. Gleichzeitig stimmten sie dem Antrag der beiden Aussenpolitischen Kommissionen (APK, Kap. 3.5) für eine Evaluation zur Mitwirkung des Parlamentes im Bereich von Soft Law zu unter der Voraussetzung, dass die PVK allfällige Evaluationen der GPK im Rahmen der Inspektion zur Aufarbeitung der Bewältigung der Covid-19-Pandemie durch die Bundesbehörden prioritär behandelt.

Tabelle 1 Übersicht zu den laufenden Evaluationen der PVK Kapitel

Titel

Start der Evaluation1

Abschluss der Evaluation2

2.1

Expertenbeizug in der Bundesverwaltung (Kurzevaluation im Rahmen einer Nachkontrolle)

26.8.2019

18.3.2020

2.2

Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten

9.9.2019

5.11.2020

2.3

Controlling von Offset-Geschäften

25.5.2020

2. Quartal 2021

2.4

Grundwasserschutz in der Schweiz

11.5.2020

4. Quartal 2021

2.5

Mitwirkung des Parlamentes im Bereich von Soft Law

10.11.2020

offen

1

Entscheid der zuständigen Subkommission der GPK/APK über die Fragestellungen der Evaluation Versand des Berichts zuhanden der zuständigen Subkommission der GPK

2

2.1

Expertenbeizug in der Bundesverwaltung (Kurzevaluation im Rahmen einer Nachkontrolle)

Gegenstand: Gestützt auf eine Evaluation der PVK aus dem Jahr 2006 hatte die GPKS verschiedene Missstände bei der Vergabe, Transparenz und Regelung von Expertenmandaten durch die Bundesverwaltung identifiziert und eine Reihe von Empfehlungen an den Bundesrat gerichtet. Seither gab es zwischen der GPK-S und dem Bundesrat einen regen Austausch über die Umsetzung dieser Empfehlungen. Die Kommission stellte verschiedene Verbesserungen fest, war jedoch auch der Auffassung, dass einige Fragen noch offen sind.

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Auftrag und Fragestellungen: Im Rahmen ihrer dritten Nachkontrolle beauftragte die GPK-S die PVK mit einer Kurzevaluation zu den noch offenen Fragen. Die zuständige Subkommission EJPD/BK der GPK-S entschied an ihrer Sitzung vom 26. August 2019, dass die PVK in der Kurzevaluation die Umsetzung der Empfehlungen der GPK-S zu den erhöhten Beschaffungszahlungen zum Jahresende (sog. «Dezemberfieber»), zu den Folgeaufträgen ohne wettbewerbliches Verfahren (sog. «Hoflieferantentum»), zur Zuordnung der Beschaffungen zu den einzelnen Beschaffungskategorien, zur Vergabe von Politikberatungsmandaten sowie zur Umsetzung des Vertragsmanagements in der Bundesverwaltung prüfen soll.

Vorgehen: Zur Beantwortung der Fragen führte die PVK Dokumentenanalysen durch und nahm statistische Auswertungen von Daten aus den Instrumenten des Beschaffungscontrollings des Bundes (Vertragsmanagement Bundesverwaltung) vor.

Geplanter Abschluss: Die PVK hat ihren Bericht am 18. März 2020 fertiggestellt und die Resultate der Kurzevaluation der zuständigen Subkommission der GPK-S am 1. Juli 2020 präsentiert. Die Behandlung der Kurzevaluation durch die Subkommission war Ende 2020 noch nicht abgeschlossen.

2.2

Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten

Gegenstand: Die Bundesverfassung garantiert, dass jede Sache, die in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, vor ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht gebracht wird (Art. 30 BV3). Die Zuteilung der Geschäfte an die Richterinnen und Richter, die sich zum jeweiligen Fall äussern müssen, muss demnach auf objektiven, vorgängig definierten Kriterien beruhen.

Auftrag und Fragestellungen: Die GPK beauftragten die PVK im Januar 2019 mit einer Evaluation der Verfahren der Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten, d. h. beim Bundesgericht, beim Bundesverwaltungsgericht, beim Bundesstrafgericht und beim Bundespatentgericht. Die zuständigen Subkommissionen Gerichte/BA der beiden GPK beschlossen an ihrer Sitzung vom 9. September 2019, dass die Evaluation der PVK die folgenden Fragestellungen beantworten soll:

3

­

Entsprechen die Bestimmungen zur Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten den verfassungs- und völkerrechtlichen Anforderungen in diesem Bereich?

­

Sind die Verfahren der Geschäftsverteilung zweckmässig definiert?

­

Sind die von den Gerichten zur Geschäftsverteilung eingesetzten Instrumente zweckmässig?

­

Ist die Umsetzung der Verfahren der Geschäftsverteilung zweckmässig?

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).

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Vorgehen: Zur Beantwortung dieser Fragen führte die PVK eine Dokumentenanalyse zu den Verfahren und Instrumenten durch (Rechtsgrundlagen, interne Reglemente und Richtlinien, Dokumentation zu den von den Gerichten eingesetzten Instrumenten). Die PVK analysierte mit der Unterstützung eines externen Rechtsexperten die einschlägige Rechtsliteratur, um einschätzen zu können, ob die Verfahren der Geschäftsverteilung dem übergeordneten Rechtsrahmen entsprechen. Zudem hat sie zahlreiche Interviews geführt, namentlich mit den Präsidentinnen und Präsidenten der verschiedenen Abteilungen der eidgenössischen Gerichte sowie mit Sachverständigen des Bereichs. Die Spruchkörperbildung in konkreten Fällen wurde von der PVK entsprechend dem Beschluss der Subkommissionen Gerichte/BA vom 22. April 2020 hingegen nicht untersucht.

Geplanter Abschluss: Die Evaluation konnte abgeschlossen werden, wenn auch mit einigen Monaten Verzögerung aufgrund der Corona-Krise. Die PVK hat die Ergebnisse in ihrem Bericht vom 5. November 2020 festgehalten und den Subkommissionen Gerichte/BA der beiden GPK am 19. November 2020 vorgestellt. Diese diskutieren derzeit, welche Folgerungen und Empfehlungen daraus abgeleitet werden sollen.

2.3

Controlling von Offset-Geschäften

Gegenstand: Wenn der Bund Rüstungsgüter im Ausland beschafft, muss sich der ausländische Lieferant üblicherweise zu Kompensationsgeschäften vom selben finanziellen Umfang mit der Schweizer Industrie verpflichten. Diese Offset-Geschäfte sollen die Wettbewerbsfähigkeit der sicherheitsrelevanten Schweizer Industrieunternehmen stärken. Zuständig für die Umsetzung der Offset-Geschäfte ist das Bundesamt für Rüstung (armasuisse), dem gemeinsam mit dem Offset-Büro Bern auch das Controlling dieser Geschäfte obliegt. Mit dem Controlling soll der Ablauf der Geschäfte nachverfolgt und sichergestellt werden, dass die gesetzten Ziele erreicht und die Vorgaben eingehalten werden.

Auftrag und Fragestellungen: Die GPK beauftragten die PVK am 28. Januar 2020 mit einer Evaluation des Controllings von Offset-Geschäften. Die zuständige Subkommission EDA/VBS der GPK-S beschloss am 25. Mai 2020, dass die Evaluation der PVK die folgenden Fragestellungen beantworten soll: ­

Bestehen für das Controlling der Offset-Geschäfte zweckmässige Ziele sowie ein geeigneter Rechtsrahmen?

­

Sind die Controllinginstrumente zweckmässig?

­

Sind die Organisation und die Durchführung des Controllings angemessen?

­

Ist die Berichterstattung von Armasuisse über die Offset-Geschäfte transparent?

Vorgehen: Zur Beantwortung dieser Fragen führt die PVK Dokumentenanalysen zum Rechtsrahmen, zu den Instrumenten, zur Umsetzung und zur Berichterstattung von Armasuisse durch. Zur Qualitätssicherung wurde ein Expertenmandat für die juristische Begleitung vergeben. Ausserdem werden ausführliche Gespräche geführt mit den zuständigen Personen in der Bundesverwaltung und dem Offset-Büro Bern, mit 7 / 14

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Vertreterinnen und Vertretern der Branchenverbände und Schweizer Industrieunternehmen sowie mit Fachleuten.

Geplanter Abschluss: Der Bericht der PVK zuhanden der Subkommission EDA/VBS der GPK-S sollte im zweiten Quartal 2021 vorliegen.

2.4

Grundwasserschutz in der Schweiz

Gegenstand: Schweizweit werden über 80 Prozent des Trink- und Brauchwasserbedarfs aus Grundwasser gedeckt. Um dieses zu sichern, werden u. a. Massnahmen des planerischen Grundwasserschutzes getroffen. Dabei werden rund um Grundwasservorkommen Schutzgebiete festgelegt. In diesen Gebieten sind bestimmte Aktivitäten, die das Grundwasser gefährden könnten, nur beschränkt zugelassen oder ganz untersagt. Für die Umsetzung des planerischen Grundwasserschutzes sind die Kantone zuständig, dem Bund kommt die Aufsicht zu.

Auftrag und Fragestellungen: Die GPK beauftragten die PVK im Januar 2020, eine Evaluation zur Wasserqualität in der Schweiz mit Fokus auf dem Grundwasserschutz durchzuführen. Gestützt auf eine Projektskizze der PVK, legte die zuständige Subkommission EDI/UVEK der GPK-N an ihrer Sitzung vom 11. Mai 2020 die folgenden Evaluationsfragestellungen fest: ­

Bieten die rechtlichen Grundlagen zum planerischen Grundwasserschutz dem Bund zweckmässige Instrumente für die Aufsicht über den kantonalen Vollzug?

­

Unterstützt der Bund die Kantone bei der Umsetzung der Bundesvorgaben zum planerischen Grundwasserschutz mit zweckmässigen Informationen?

­

Wendet der Bund das Instrumentarium zur Aufsicht über den kantonalen Vollzug des planerischen Grundwasserschutzes angemessen an?

­

Sind auf Bundesebene die Schnittstellen zwischen dem Grundwasserschutz und der Landwirtschaftspolitik zweckmässig ausgestaltet?

­

Sind auf Bundesebene die Schnittstellen zwischen dem planerischen Grundwasserschutz und der Raumplanungspolitik zweckmässig ausgestaltet?

Vorgehen: Für die Fragestellung zu den rechtlichen Grundlagen holt die PVK ein externes Rechtsgutachten ein. Die weiteren Fragestellungen bearbeitet die PVK selbst.

Sie nimmt dabei Dokumentenanalysen vor und führt Leitfadeninterviews mit Mitarbeitenden der betroffenen Bundesämter durch. Mit Interviews bei ausgewählten Kantonen, Gemeinden und Wasserversorgern sowie einer Umfrage bei allen Kantonen soll geklärt werden, wie diese Akteure die Vollzugsunterstützung und Aufsicht durch den Bund einschätzen.

Geplanter Abschluss: Die PVK sieht vor, ihren Evaluationsbericht im vierten Quartal 2021 der zuständigen Subkommission EDI/UVEK der GPK-N vorzulegen.

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2.5

Mitwirkung des Parlamentes im Bereich von Soft Law

Gegenstand: In den internationalen Beziehungen hat der Einsatz von rechtlich nicht verbindlichen Soft-Law-Instrumenten deutlich zugenommen. In der Schweiz müssen die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen gemäss Parlamentsgesetz über wesentliche Vorhaben, Soft-Law-Vorhaben eingeschlossen, informiert und dazu konsultiert werden. Obwohl das Kriterium der Wesentlichkeit vom Bundesrat 2016 auf Verordnungsebene präzisiert wurde, gab es in den vergangenen Jahren mehrfach Kritik am fehlenden Einbezug des Parlamentes im Bereich von Soft Law (z. B. UNOMigrationspakt).

Auftrag und Fragestellungen: Die Aussenpolitischen Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates (APK-N/S) setzten eine Subkommission «Mitwirkung des Parlamentes im Bereich von Soft Law» (Subkommission Soft Law) ein. Auf Antrag dieser Subkommission beschlossen sie an ihren Sitzungen vom 30. Juni bzw. 14. August 2020, den GPK zu beantragen, die PVK mit einer Evaluation zur Mitwirkung des Parlamentes im Bereich von Soft Law zu beauftragen. An ihren Sitzungen vom 25. August und 4. September 2020 nahmen die GPK diesen Antrag an, wobei sie darauf hinwiesen, dass die PVK den Evaluationen im Zusammenhang mit der CoronaKrise Priorität einräumen müsse. Die Subkommission «Soft Law» beschloss an ihrer Sitzung vom 10. November 2020, dass die Evaluation der PVK die folgenden Fragestellungen beantworten soll: ­

Schätzt die Bundesverwaltung die Wesentlichkeit von Soft-Law-Vorhaben zweckmässig und systematisch ein?

­

Ist die Mitwirkung der parlamentarischen Kommissionen zweckmässig?

­

Ist die Mitwirkung des Schweizer Parlamentes im Bereich von Soft Law im internationalen Rechtsvergleich ausgeprägt?

Falls die PVK neben den Evaluationen im Zusammenhang mit der Corona-Krise über ausreichende Ressourcen verfügt, wird sie zudem eine vertiefte Analyse der Schweizer Praxis vornehmen, welche die Soft-Law-Vorhaben aller Departemente berücksichtigt und den unterschiedlichen Kanälen für den Austausch zwischen Exekutive und Legislative stärker Rechnung trägt.

Vorgehen: Zur Beantwortung dieser Fragen führt die PVK eine Dokumentenanalyse zu den Reglementen, Richtlinien und anderen internen Dokumenten der Bundesverwaltung durch. Weiter befragt sie in Interviews Vertreterinnen und Vertreter des EDA, anderer Departemente und der Sekretariate der parlamentarischen Kommissionen. Zudem werden zu konkreten Soft-Law-Vorhaben verschiedener internationaler Organisationen Fallstudien durchgeführt. Um den Rechtsrahmen für die Mitwirkung des Parlamentes im Bereich von Soft Law jenem anderer Länder gegenüberzustellen, wird ein externes Rechtsgutachten angefordert.

Geplanter Abschluss: Die PVK sieht vor, ihren Evaluationsbericht der Subkommission «Soft Law» der beiden APK im vierten Quartal 2021 vorzulegen. Falls eine vertiefte Analyse der Schweizer Praxis durchgeführt wird, ist der Abschluss der Evaluation für das erste Quartal 2022 geplant.

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3

Neue Evaluationen im Jahr 2021

Die PVK hat die Aufgabe, die GPK auf abklärungsbedürftige Themen hinzuweisen.4 Insgesamt klärte die PVK im Berichtsjahr 14 Themen zuhanden der Subkommissionen ab. Die Subkommissionen priorisierten diese und brachten ein neues Thema ein, worauf die PVK acht Vorschläge vertieft abklärte. Alle acht Vorschläge konnten zur Ausführung empfohlen werden. Aus diesen Evaluationsvorschlägen wählten die GPK am 26. Januar 2021 folgende Themen für ihr Jahresprogramm aus: ­

Corona-Krise: Nutzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch das Bundesamt für Gesundheit (zuständig: Subkommission EDI/UVEK der GPK-N);

­

Corona-Krise: Kurzarbeit (zuständig: Subkommission EFD/WBF der GPK-N);

­

Ausserparlamentarische Verwaltungskommissionen (zuständig: Subkommission EJPD/BK der GPK-S).

Zudem haben sie folgendes Reservethema für eine Untersuchung bestimmt: ­

Messung der Wirkung in der Entwicklungszusammenarbeit (zuständig: Subkommission EDA/VBS der GPK-S).

4

Expertenkredit

Der PVK steht ein Expertenkredit zur Verfügung, damit sie im Rahmen ihrer Evaluationen Aufträge an externe Experten und Expertinnen erteilen kann.5 Im Berichtsjahr wurde dafür für ein Betrag von total 12 539 Franken beansprucht. In Tabelle 3 ist die Verteilung dieses Betrags auf die einzelnen Evaluationen und Auftragnehmer dargestellt.

Tabelle 2 Verwendung des Expertenkredits im Jahr 2020 Untersuchung

Auftragnehmer

Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten

kettiger.ch, Daniel Kettiger, 7 539 Rechtsanwalt, Thun

abgeschlossen

Controlling von Offset-Geschäften

Prof. Hon. Etienne Poltier, Centre de droit public, Lausanne

laufend

4 5

Art. 10 Abs. 1 Bst. a ParlVV Art. 10 Abs. 4 ParlVV

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Kosten (in Fr.)

5 000

Status

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Weitere Aktivitäten

Die PVK koordiniert ihre Aktivitäten mit den anderen Kontrollorganen des Bundes6 und pflegt den fachlichen Austausch mit Hochschulen, privaten Forschungsinstituten und staatlichen Evaluationsorganen. Um die Forschungsergebnisse der PVK in der interessierten Öffentlichkeit bekannt zu machen sowie methodische Fragen zur Diskussion zu stellen, veröffentlichen Mitarbeitende der PVK Beiträge in Fachpublikationen und weiteren Medien. Im Berichtsjahr erschienen in der Zeitschrift «LeGes ­ Gesetzgebung & Evaluation» zwei Beiträge von PVK-Mitarbeitenden. Während sich Marion Baud-Lavigne zusammen mit Nicoletta Lumaldo, Philipp Zogg und Anina Eggenberger mit Fragen zum Nachwuchs für die Schweizer Evaluationsgemeinschaft befasste,7 ging Felix Strebel basierend auf der entsprechenden Evaluation der PVK zusammen mit Jasmina Bukovac und Felix Uhlmann auf die Verfahrenswahl und verfahrensrechtliche Herausforderungen bei Administrativ- und Disziplinaruntersuchung ein.8 Die PVK war mit Präsentationen im Rahmen des Master en administration publique an der Universität Genf und an einer Veranstaltung des Informationsnetzwerkes Bund-Kantone über Korruption zum Thema «Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen in der Verwaltung» vertreten.

Im Rahmen der parlamentarischen technischen Zusammenarbeit, bei der die Parlamentsdienste mit dem EDA kooperieren, leistete die PVK Anfang 2020 einen weiteren Beitrag zur Unterstützung des mongolischen Parlamentes im Bereich Evaluation.

Ausserdem hielt sie eine virtuelle Präsentation für die Parlamentsdienste von Albanien, bei dem sie ihre Arbeitsweise sowie Modelle der Gesetzesevaluation in Parlamenten anderer Länder vorstellte.

6 7 8

Art. 10 Abs. 5 ParlVV Lumaldo, Nicoletta / Zogg, Philipp / Baud-Lavigne, Marion / Eggenberger Anina: Nachwuchs für die Schweizer Evaluationsgemeinschaft ­ Swiss JEE. In: LeGes 31 / 2020, 1.

Bukovac, Jasmina / Strebel, Felix / Uhlmann, Felix: Administrativ- oder Disziplinaruntersuchung? Die Qual der Verfahrenswahl und verfahrensrechtliche Herausforderungen.

In: LeGes 31 / 2020, 2.

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Abkürzungsverzeichnis Abs.

APK Art.

BA BK Bst.

EDA EDI EFD EJPD GPK GPK-N GPK-S N/S ParlG ParlVV PVK sog.

SR UVEK VBS WBF

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Absatz Aussenpolitische Kommissionen Artikel Bundesanwaltschaft Bundeskanzlei Buchstabe Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Eidgenössisches Departement des Innern Eidgenössisches Finanzdepartement Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates Geschäftsprüfungskommission des Ständerates des Nationalrates und des Ständerates Bundesgesetz vom 13. Dez. 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz; SR 171.10) Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Okt. 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung; SR 171.115) Parlamentarische Verwaltungskontrolle sogenannt Systematische Rechtssammlung Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

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Kontakt Parlamentarische Verwaltungskontrolle Parlamentsdienste CH-3003 Bern Tel. +41 58 322 97 99 E-Mail: pvk.cpa@parl.admin.ch www.parlament.ch > Organe > Kommissionen > PVK Originalsprachen des Berichts: Deutsch und Französisch (Kapitel 2.2, 2.3 und 2.5)

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