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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 25. Juli abbin ersucht die Aktiengesellschaft Straßenbahn St. Moritz um die Bewilligung zur Verpfändung im l. Rang ihrer 1,664 km. langen Linie von St. Moritz-Dorf nach St. Moritz-Bad samt Rollmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Verpfändungsgesetzes für einen Betrag von Fr. 100,000 zum Zwecke der Sicherstellung eines ihr von der Gemeinde St. Moritz behufs Deckung eines Teiles der Anlagekosten gewährten 3 °/o-Darlehens von gleicher Höhe. Das Pfandrecht erstreckt sich jedoch nicht auf das von der Bahngesellschaft zu erstellende Trottoir und den für Bau und Betrieb der Bahn in Anspruch genommenen Gemeindeboden, sondern lediglich auf die Oberbaueinrichtungen, Leitungen etc. und das Recht zur Benutzung des Gemeindeareals für Bau und Betrieb der Bahn.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 29. August nächsthin auslaufenden Frist,, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 15. August

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1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Département beehrt sich, die an Studien über Amerika teilnehmenden Kreise der Schweiz zu benachrichtigen, daß vom 15. bis 20. Oktober nächsthin in Mexiko der XI. Amerikanistenkongreß stattfindet, zu dem nicht nur die Mitglieder der früheren derartigen Kongresse, sondern alle Personen eingeladen sind, welche sich mit Studien über den neuen Weltteil beschäftigen.

Das Kongreßprooramm mit Prospekt über die Teilnahmsbedingungen kann bei hierseitiger Kanzlei bezogen werden.

B e r n , den 26. August

1895.

Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

Als Wegleitung für solche Schweizerbürger, welche in das Grenzwachtkorps der eidgenössischen Zollverwaltung einzutreten wünschen, diene die Mitteilung, daß nur Aspiranten von mindestens 167 cm. Körperlänge und von robustem Körperbau, welche in der schweizerischen Armee (Auszug) eingeteilt sind und das dreißigste Altersjahr noch nicht überschritten haben, aufgenommen werden.

Jeder Bewerber hat sich außerdem über den Besitz der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, guten Leumund, Fertigkeit im Lesen und Schreiben auszuweisen. Kenntnis einer zweiten Landessprache ist erwünscht.

Schriftliche Anmeldungen von Bewerbern, welche obigen Anforderungen entsprechen, werden jederzeit von den Grenzwachtchefs entgegengenommen und müssen von den nötigen Ausweispapieren (Militärdienstbüchlein, Leumundszeugnis, Zeugnisse über bisherige Thätigkeit) begleitet sein.

B e r n , den 14. August 1895.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießenr bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in der bezuglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nötigen Instruktionen-vom Absender erteilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrollierung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer acht gelassen^ so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche für Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hierfür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat infolge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 8. August 1895.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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1895

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28.08.1895

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