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Strassenverkehrsgesetz

Entwurf

(SVG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 18. Januar 20211 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: Minderheit (Wasserfallen Christian, Fluri, Giezendanner, Hurter Thomas, Quadri, Rutz Gregor, Sollberger, Umbricht Pieren, Wobmann) Nichteintreten I Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19583 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 43

IV. Regeln für besondere Strassenverhältnisse und für bestimmte Strecken Art. 45a

Anforderungen an schwere Motorwagen auf Transitstrassen im Alpengebiet

Schwere Motorwagen zum Sachen- oder Personentransport dürfen auf den Transitstrassen im Alpengebiet nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 19944 über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet nur verkehren, wenn sie mit den Assistenzsystemen ausgerüstet sind, die für die Erteilung der Typengenehmigung des Fahrzeugs oder, bei Fahrzeugen ohne Typengenehmigung, für die erstmalige Fahrzeugprüfung obligatorisch sind.

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BBl 2021 135 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 741.01 SR 725.14

2021-0249

BBl 2021 136

Strassenverkehrsgesetz

BBl 2021 136

Fahrzeuge nach Absatz 1, bei deren Typengenehmigung beziehungsweise ersten Fahrzeugprüfung ein Assistenzsystem noch nicht obligatorisch war, dürfen ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Assistenzsystem für die Erteilung der entsprechenden Typengenehmigung des Fahrzeugs erstmals obligatorisch wurde, noch fünf Jahre lang ohne dieses Assistenzsystem auf den Transitstrassen nach Absatz 1 verkehren.

2

Für alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Transporte, die für die Wirtschaft der Südschweiz oder des Wallis von besonderer Bedeutung sind, sowie für mit diesen Transporten direkt zusammenhängende Leerfahrten kann der Bundesrat eine längere Frist vorsehen.

3

Minderheit (Schaffner, Borloz, Christ, Fluri, Wasserfallen Christian) 3

Streichen

Der Bundesrat kann nach Anhörung der betroffenen Kantone die Ausrüstungspflicht nach Absatz 1 und 2 aus Sicherheitsgründen auf weitere Strecken ausdehnen.

4

Der Bundesrat kann für bestimmte Fahrzeuge nach Absatz 1 Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht nach Absatz 1 und 2 vorsehen.

5

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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