BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Multilaterales Abkommen ADN / M 029 gemäss Unterabschnitt 1.5.1 ADN über Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte nach Unterabschnitt 1.8.3.7 ADN (1) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1.8.3.16.1 ADN bleiben Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2021 endet, bis 30. September 2021 gültig. Die Gültigkeit der Nachweise wird ab dem ursprünglichen Ablaufdatum um fünf Jahre verlängert, wenn der Bescheinigungsinhaber vor dem 1. Oktober 2021 eine Prüfung nach 1.8.3.16.2 ADN mit Erfolg abgelegt hat.

(2) Diese Vereinbarung gilt bis 1. Oktober 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die für das ADN zuständige Behörde der Schweiz.

23. Februar 2021

Bundesamt für Verkehr, Abteilung Sicherheit Rudolf Sperlich: Vizedirektor

2021-0465

BBl 2021 321

BBl 2021 321

2/2