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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Entwurf

(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. September 20211, beschliesst: I Das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20092 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 2 Bst. b 2

Als Mehrwertsteuer erhebt er: b.

eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie auf dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bezugsteuer);

Art. 3 Bst. l Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: l.

elektronische Plattform: elektronische Schnittstelle, die online direkte Kontakte zwischen mehreren Personen ermöglicht mit dem Ziel, eine Lieferung oder eine Dienstleistung zu erbringen.

Art. 5 Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 35 Absatz 1bis Buchstabe b, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.

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2021-3173

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Mehrwertsteuergesetz

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Art. 8 Abs. 2 Bst. b 2

Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt: b.

bei Dienstleistungen von Reisebüros: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird;

Art. 10 Abs. 2 Bst. b Einleitungssatz und Ziff. 1bis, c und d 2

Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: b.

ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt: 1bis. von der Steuer ausgenommene Leistungen,

c.

als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Organisation innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 150 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;

d.

ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland betreibt, das im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt.

Art. 13 Abs. 1 Rechtsträger mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind, können sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Mehrwertsteuergruppe). In die Gruppe können auch Rechtsträger, die kein Unternehmen betreiben, und natürliche Personen einbezogen werden.

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Art. 15 Abs. 1 Bst. g und 4bis 1

Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch: g.

in den Fällen nach Artikel 93 Absatz 1bis: die Mitglieder der geschäftsführenden Organe bis zum Betrag der verlangten Sicherheit.

Verkäufer und Verkäuferinnen, die Lieferungen über eine elektronische Plattform erbringen, haften subsidiär für die Steuer, die von der Person, die nach Artikel 20a als Leistungserbringerin gilt, für diese Lieferungen geschuldet ist.

4bis

Art. 18 Abs. 3 Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a.

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Art. 20a

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Zuordnung von Leistungen bei Lieferungen über elektronische Plattformen

Wer mit Hilfe einer elektronischen Plattform die Erbringung einer Lieferung nach Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 1 ermöglicht, indem er oder sie Verkäufer und Verkäuferinnen mit Käufern und Käuferinnen zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt, gilt gegenüber dem Käufer oder der Käuferin als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin. In diesem Fall liegt sowohl zwischen dieser Person und dem Verkäufer oder der Verkäuferin als auch zwischen dieser Person und dem Käufer oder der Käuferin eine Lieferung vor.

1

Nicht als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin gilt, wer eine oder mehrere der nachfolgenden Bedingungen erfüllt: 2

a.

Er oder sie ist weder unmittelbar noch mittelbar am Bestellvorgang beteiligt.

b.

Er oder sie erzielt keinen Umsatz, der unmittelbar mit dem Geschäft zusammenhängt.

c.

Er oder sie nimmt lediglich die Zahlungsabwicklung im Zusammenhang mit der Lieferung vor.

d.

Er oder sie stellt lediglich Platz für Anzeigen zur Verfügung.

e.

Er oder sie erbringt lediglich Werbeleistungen.

f.

Er oder sie leitet lediglich Käufer und Käuferinnen auf andere elektronische Plattformen um oder weiter.

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1, 3bis und 14bis 2

Von der Steuer ausgenommen sind: 1.

die Beförderung von Briefen, die unter den reservierten Dienst nach Artikel 18 des Postgesetzes vom 17. Dezember 20103 fällt;

3bis. Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen; steuerbar sind jedoch rein administrative Leistungen; 14bis.für die Zulassung zur Teilnahme an kulturellen Anlässen verlangte Entgelte (z. B. Einschreibegebühren) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen; Art. 23 Abs. 2 Ziff. 10, 12 und 13 sowie Abs. 5 zweiter Satz 2

Von der Steuer sind befreit: 10. von Reisebüros in eigenem Namen erbrachte Dienstleistungen, die: a. im Ausland bewirkt werden, oder b. gemäss diesem Artikel von der Steuer befreit wären, wenn sie nicht von einem Reisebüro erbracht würden;

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SR 783.0

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12. die Umsätze, die mit Gold und Legierungen von Gold der folgenden Form erzielt werden: a. staatlich geprägte Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010 und 9705.00004, b. Gold zu Anlagezwecken mit einem Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, in Form von: ­ gegossenen Barren, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers, oder ­ gestanzten Plättchen, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers oder einer in der Schweiz registrierten Verantwortlichkeitsmarke, c. Gold in Form von Granalien mit einem Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden, d. Gold in Rohform oder in Form von Halbzeug, das zur Raffination oder Rückgewinnung bestimmt ist, sowie Gold in Form von Abfällen und Schrott, e. Legierungen von Gold nach Buchstabe d, sofern sie zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold oder, wenn Platin enthaltend, mehr Gold als Platin aufweisen; 13. die Lieferung von Gegenständen durch einen Verkäufer oder eine Verkäuferin, die mit Hilfe einer elektronischen Plattform ermöglicht wird, sofern die Person, die die Lieferung ermöglicht hat, nach Artikel 20a als Leistungserbringerin gilt und im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist.

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... Die Nachweise können in elektronischer Form erbracht werden.

Art. 24 Abs. 5bis Gilt eine Person als Leistungserbringerin nach Artikel 20a, so entspricht das Entgelt für die Lieferung, die sie ermöglicht hat, dem Wert, den sie dem Käufer oder der Käuferin des Gegenstandes mitgeteilt hat.

5bis

Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 10 2

Der reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent findet Anwendung: a.

auf der Lieferung folgender Gegenstände: 10. Produkte für die Monatshygiene;

Art. 35 Abs. 1 und 1bis Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer vierteljährlich. Bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1 und 2) erfolgt die Abrechnung halbjährlich.

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SR 632.10 Anhang

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1bis

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Auf Antrag der steuerpflichtigen Person erfolgt die Abrechnung:

a.

bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss: monatlich;

b.

bei einem Umsatz von nicht mehr als 5 005 000 Franken pro Jahr aus steuerbaren Leistungen: jährlich.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts Art. 35a

Jährliche Abrechnung

Die ESTV kann steuerpflichtigen Personen, die ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nachkommen, die Genehmigung zur Anwendung der jährlichen Abrechnung verweigern oder deren Genehmigung widerrufen.

1

Die jährliche Abrechnung muss während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden.

2

Wer von der jährlichen zur monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung wechselt, kann frühestens nach drei Steuerperioden wieder zur jährlichen Abrechnung wechseln.

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4

Wechsel sind jeweils auf den Beginn einer Steuerperiode möglich.

Art. 40 Abs. 3 Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Bezugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Bezugsteuer (Art. 48).

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Art. 45 Abs. 1 Bst. e 1

Der Bezugsteuer unterliegen: e.

die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten durch Unternehmen mit Sitz im Ausland oder Inland, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e von der Inlandsteuer ausgenommen ist.

Art. 53 Abs. 1 Bst. m 1

Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: m. Gold und Legierungen von Gold nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12.

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Art. 63 Abs. 1 Die folgenden steuerpflichtigen Personen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren): 1

a.

bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen, sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben;

b.

Leistungserbringer oder Leistungserbringerinnen nach Artikel 20a, die im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern gegen sie keine administrative Massnahme nach Artikel 79a angeordnet worden ist.

Art. 67 Abs. 1 und 1bis Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung zu bestimmen, die ihren Wohnoder Geschäftssitz in der Schweiz hat.

1

Die ESTV kann darauf verzichten, die Bestimmung einer Vertretung nach Absatz 1 zu verlangen, sofern die Erfüllung der Verfahrenspflichten durch die steuerpflichtige Person und der rasche Vollzug dieses Gesetzes auf andere Weise gewährleistet sind; vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen.

1bis

Art. 73 Abs. 2 Bst. e 2

Auskunftspflichtige Drittperson ist, wer: e.

Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen und Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen mit Hilfe einer elektronischen Plattform zusammenbringt.

Art. 74 Abs. 2 Bst. e 2

Keine Geheimhaltungspflicht besteht: e.

bei Massnahmen nach Artikel 79a.

Art. 79a

Administrative Massnahmen

Die ESTV kann gegen eine steuerpflichtige Person, die nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b Lieferungen im Inland erbringt, administrative Massnahmen anordnen, wenn diese Person: 1

a.

sich nicht ins Register der steuerpflichtigen Personen eintragen lässt; oder

b.

ihren Deklarations- und Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nachkommt.

Die ESTV hört die steuerpflichtige Person vor der Verfügung der administrativen Massnahmen an. Die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen werden nicht angehört.

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Die ESTV kann ein Einfuhrverbot verfügen für Gegenstände, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind. Kommt die steuerpflichtige Person trotz Einfuhrverbot ihren Pflichten weiterhin nicht nach, kann die ESTV die entschädigungslose Vernichtung der Gegenstände verfügen.

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4

Die Massnahmen werden vom BAZG vollzogen.

Die ESTV veröffentlicht die Namen der steuerpflichtigen Personen, gegen die mit einer rechtskräftigen Verfügung Massnahmen nach Absatz 3 angeordnet worden sind.

5

Art. 86 Abs. 10 Die Absätze 1­9 gelten unabhängig davon, welche Abrechnungsperiode gewählt wurde.

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Art. 86a

Provisorischer Steuerbezug bei jährlicher Abrechnung

Bei der jährlichen Abrechnung (Art. 35a) erfolgt ein provisorischer Steuerbezug mittels Raten, die von der ESTV festgelegt und in Rechnung gestellt werden.

1

Massgebend für die Festlegung der Raten ist die Steuerforderung der letzten Steuerperiode. Ist sie noch nicht bekannt, so wird sie von der ESTV geschätzt. Bei neu steuerpflichtigen Personen ist die bis zum Ende der ersten Steuerperiode erwartete Steuerforderung massgebend.

2

Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode (Art. 36) und bei Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen (Art. 37 Abs. 5) beläuft sich eine Rate auf einen Viertel, bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 37 Abs. 1­4) auf die Hälfte der Steuerforderung nach Absatz 2.

3

4

Es werden keine Kleinstbeträge in Rechnung gestellt.

Erachtet die steuerpflichtige Person die Raten als zu hoch oder zu niedrig, so kann sie bei der ESTV eine Anpassung der Raten beantragen.

5

6

Die Raten sind zu begleichen: a.

bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode und bei Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen: 150, 240 und 330 Tage nach Beginn der Steuerperiode;

b.

bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen: 240 Tage nach Beginn der Steuerperiode.

Die bezahlten Raten werden an die Steuerforderung gemäss eingereichter Jahresabrechnung angerechnet.

7

Art. 87 Abs. 1bis Beim provisorischen Steuerbezug bei der jährlichen Abrechnung ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet, wenn die steuerpflichtige Person die Raten zu spät oder nicht vollständig bezahlt.

1bis

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Art. 88 Abs. 1 Ergibt sich aus der Steuerabrechnung oder aus der Anrechnung der bezahlten Raten an die Steuerforderung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird dieser ausbezahlt.

1

Art. 93 Abs. 1bis Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: 1bis

a.

das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und

b.

Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat.

Art. 93a

Sicherstellung bei der Ausfuhr im Reiseverkehr

Verwendet der Käufer oder die Käuferin ein elektronisches Verfahren für die Ausfuhr im Reiseverkehr, so kann von ihm oder ihr im Zeitpunkt des Kaufes eine Sicherheit in der Höhe der entsprechenden Steuer verlangt werden.

1

Die Sicherheit wird zurückerstattet, wenn der Ausfuhrnachweis innert der vorgeschriebenen Frist erbracht wird.

2

Art. 94 Abs. 1 Einleitungssatz Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Anrechnung der bezahlten Raten an die Steuerforderung kann: 1

Art. 107 Abs. 2 Aufgehoben Art. 108 Bst. d Das EFD: d.

bestimmt, was beim provisorischen Steuerbezug als nicht in Rechnung zu stellender Kleinstbetrag gilt.

Art. 115b

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Steuerpflichtige Personen, die im Jahr des Inkraftretens der Änderung vom ... nach Artikel 35a jährlich abrechnen wollen, müssen dies innert 60 Tagen nach Inkrafttreten bei der ESTV beantragen.

1

Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer 2

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befreit sind, so beginnt die Steuerpflicht des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin mit Inkrafttreten der Änderung vom ..., wenn: a.

er oder sie als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin nach Artikel 20a gilt;

b.

er oder sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mit der Lieferung solcher Gegenstände einen Umsatz von mindestens 100 000 Franken erzielt hat; und

c.

anzunehmen ist, dass er oder sie auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten solche Lieferungen ausführen wird.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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