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Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Gemeinde Full-Reuenthal, Ausbildungsgelände der Armee; Antrag auf unbefristete Nutzung Mitwirkung und Anhörung vom 10. Februar 2021 Gemeinde:

Full-Reuenthal

Gesuchstellerin:

armasuisse Immobilien, Baumanagement Zentral

Gesuchsunterlagen:

­ Gesuchsunterlagen inkl. Umweltverträglichkeitsbericht ­ Lärmgutachten

Gegenstand:

Gesuch für eine unbefristete Nutzungsbewilligung des militärischen Ausbildungsgeländes für die Baumaschinenführer in Full-Reuenthal

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art. 126 ff.

MG; SR 510.10), der militärischen Plangenehmigungsverordnung (MPV; SR 510.51) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.

Mitwirkungs- und Nach Artikel 126 und 126d MG in Verbindung mit Artikel 62a Anhörungsverfahren des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.

UVP:

Das Projekt unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01).

Öffentliche Auflage: Die Gesuchsunterlagen können vom 11. Februar bis 12. März 2021 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden: Gemeindeverwaltung Full-Reuenthal, Oberdorfstrasse 222, 5325 Leibstadt Aussteckung/ Profilierung

2021-0328

Da keine baulichen Massnahmen umgesetzt werden, wird die Gesuchstellerin von der Pflicht zur Profilierung bzw. Aussteckung befreit.

BBl 2021 197

BBl 2021 197

Einsprachen:

10. Februar 2021

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Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) oder EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist beim Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhoben werden.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126f Abs. 1 MG und 14 MPV). Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39­41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 126f Abs. 2 MG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126c Abs. 3 MG).

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport