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Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainingsflüge der Schweizer Luftwaffe im Rahmen des «Wiederholungskurs 2021» in St. Stephan (LSTS) vom 19. bis 21. Oktober 2021 vom 21. September 2021

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Schweizer Luftwaffe wird vom 19. ­ 21. Oktober 2021 Trainingsflüge mit Düsenjetflugzeugen des Typs F/A-18 Hornet in St. Stephan durchführen. Der Luftraum gemäss Anhang zu dieser Verfügung wird dabei vorübergehend in ein temporäres und zeitlich limitiert aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet (TEMPO RA) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebietes sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Trainings unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes vom 21.Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 der Verordnung vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

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Inhalt der Verfügung:

1. Gemäss Anhang der Verfügung wird die dort aufgeführte Zone in ein temporäres und zeitlich limitiertes aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet umklassiert.

2. Weiter werden die folgenden Nutzungsbedingungen und Auflagen angeordnet: 2.1 Innerhalb der aktivierten TEMPO RA sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den notwendigen Trainings der Schweizer Luftwaffe teilnehmen, untersagt. SAR- oder HEMS-Flüge sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1 ­ §1.1, erlaubt.

2.2 An- und Abflüge von zivilen Luftraumnutzern auf/zum Flugplatz St. Stephan sind weiterhin mittels Prior Permission Required (PPR) möglich. Die Luftfahrzeuge müssen innerhalb der TEMPO RA bzw. rechtzeitig vor deren Einfliegen (mindestens 5 Minuten vorher) «Blindfunk-übermittlungen» auf die LSTS-Frequenz absetzen. Diese «Blindfunkübermittlungen» müssen die folgende Informationen beinhalten: Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Position (geographisch mit Angabe der Höhe) und Flugabsichten. Allfällige Abweichungen von den Flugabsichten müssen auch bekannt gegeben werden.

2.3 Die Platzvolte Zweisimmen von 4000ft AMSL inkl. Einflugsektor 5000ft AMSL kann jederzeit uneingeschränkt genutzt werden.

2.4 Die TEMPO RA kann ausschliesslich während der jeweiligen in Anhang 2 zu dieser Verfügung erwähnten Daten und Zeiten aktiviert werden. Die Veröffentlichung der TEMPO RA sowie die genauen Aktivierungszeiten werden vorgängig zu den Aktivierungen mittels Notice to Airmen (NOTAM) bekannt gegeben und mittels Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert 2.5 Gemäss Anhang 2 dieser Verfügung wird ein Sicherheitsradius von 5 km um den Zentrumspunkt errichtet, um die erforderliche Segregation sicherzustellen. Innerhalb dieses Kreises hält die Schweizer Luftwaffe einen für sie angemessen «Activity Buffer» ein. Ausserhalb dieses Kreises hält die Skyguide, einen für diese Aktivität vorgeschrieben «Service Buffer» für Instrumentflugverkehr ein.

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2.6 Die «Blindfunkübermittlungen» von der in der TEMPO RA zugelassenen Luftfahrzeugen müssen auf der Frequenz 120.055 MHz getätigt werden.

2.7 Für die Abfrage des Status der in der TEMPO RA operierenden Luftraumnutzer sowie für allfällige Notfallsituationen publiziert die Schweizer Luftwaffe via NOTAM eine Telefonnummer, über welche sich während der jeweiligen Aktivierung der TEMPO RA erreichbar ist.

3. Sämtliche gegen die Anordnungen in DispositivZiffer 1 und 2 gerichteten Anträge werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos sind.

4. Diese temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 19. Oktober 2021 in Kraft.

5. Für diese Verfügung werden gemäss Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebVBAZL; SR 748.112.11) keine Kosten erhoben.

6. Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin und dem Flugplatz St. Stephan per Einschreiben mit Rückschein eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, per Einschreiben in Kopie mitgeteilt sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert. Ausserdem kann die Verfügung unter der Homepage des BAZL (www.bazl.admin.ch) und telefonisch unter der Nummer 058 467 40 53 beim BAZL bezogen werden.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird allen Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

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Rechtsmittel:

28. September 2021

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Vizedirektor: Martin Bernegger

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Anhang zur Verfügung vom 21. September 2021 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainingsflüge der Schweizer Luftwaffe im Rahmen des «Wiederholungskurs 2021» in St. Stephan vom 19. ­ 21. Oktober 2021 TEMPO RA St. Stephan A Circle of 5Km radius, centered ARP LSTS (46°29'51" N / 007°24'45" E ELEV 3304FT).

Lower Limit: GND / 5000ft AMSL (Northwest: 46°31'45.31"N/007°21'55.06"E, 46°31'39.33"N/007°22'09.31"E, 46°31'33.67"N/007°22'24.60"E, 46°31'25.47"N/007°22'50.60"E, 46°31'24.79"N/007°23'09.73"E, 46°31'43.34"N/007°23'25.07"E, 46°32'08.23"N/007°23'43.97"E, 46°32'11.73"N/007°23'45.96"E, 46°32'15.48"N/007°23'46.52"E, 46°32'18.79"N/007°23'45.84"E, 46°32'22.26"N/007°23'43.78"E, 46°32'26.02"N/007°23'39.26"E, 46°32'27.51"N/007°23'37.38"E, 46°31'45.31"N/007°21'55.06"E) Upper Limit: 9000ft AMSL Dates: 19th through 21st October 2021, daily between 0730LT ­ 1800LT.

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