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Schweizerisches Bundesblatt.

47. Jahrgang. III.

Nr. 38.

28. August 1895.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung einer Nachsubvention an den Kanton Glarus für die Vollendung der Verbauung des Dorfbaches von Eilten.

(Vom 26. August 1895.)

Tit.

Mit Schreiben vom 28. März 1895 richtet die Regierung von Glarus an den Bundesrat zu Händen der Bundesversammlung ein Nachsubventionsgesuch, betreffend die Verbauung des Dorfbaches von Eilten.

Die Begründung dieses Gesuches ist dem genannten Schreiben und der beigefügten technischen Vorlage zu entnehmen; wir beehren uns, nur folgendes beizufügen : Durch Bundesbeschluß vom 6. Juni 1889 wurde an die Verbauung des Dorfbaches von Eilten eine Subvention von Fr. 150,000, als 50 % der Voranschlagssumme von Fr. 300,000, bewilligt.

Nach Vollendung der Ausräumungsarbeiten auf dem Schuttkegel oberhalb des Dorfes, welche Arbeiten sofort nach der Katastrophe von 1886 ausgeführt werden mußten, wurden die eigentlichen Verbauungsarbeiten erst im Jahre 1889 begonnen, daon aber mit großer Energie durchgeführt, so daß zu Ende 1894 die eigentliche Verbauung als erstellt betrachtet werden konnte.

Die Ausgaben hierfür beziffern sich auf Fr. 304,370, welche Summe sich auf die verschiedenen Abteilungen folgendermaßen verteilt : Bundesblatt. 47. Jahrg.

Bd. III.

57

830

a.

b.

c.

d.

e.

L VerbauungsarbeitexL im obern Gebiete.

60 Sperren mit 30,363 m8 Mauerwerk . . . Fr. 196,046 Ausräumungsarbeiten bei der Kalbenwand . . ,, 1,600 Regiearbeiten 2,800 n Holzroste ,, 4,559 Schmiedearbeiten und Nägel ,, 393 Total

Fr. 205,398

n. Bauten auf der Schuttkegelpartie.

a. Erstmalige Ausräumungsarbeiten (1886 u. 1887) Fr.

b. Schale mit Abstürzen ,, c. Pflasterungen in der alten Schale . . . . . ,, Total

20,000 38,500 2,900

Fr.

61,400

HI. Verwaltungskosten.

a. Aufstellung des Projektes Fr.

b. Bauleitung, Bauaufsicht, Perimeterausgaben, Landerwerb etc ,, . . . . ^

6,200

Total Gesamtausgaben obgenannte

Fr.

31,372 37,572

Pr. 304,370

Hierzu ist folgendes zu bemerken: Der Kostenvoranschlag enthielt für Ziffer I (Verbauungen im obern Gebiet) nur die Summe von Fr. 138,000, wozu für die Verbauuog des Niederalpbaches und Entwässerungsarbeiten noch Fr. 35,000 hinzukommen, welch letztere Arbeiten jedoch bis jetzt noch nicht zur Ausführung gelangten. Bei obgenannter Voranschlagssumme von Fr. 138,000 war die Erstellung von 60 Sperren mit 21,420 m 8 Mauerwerk vorgesehen. Wie bereits erwähnt, wurde die gleiche Anzahl Sperren ausgeführt, aber mit einem Kubikinhalt von 30,363 m8, also 50 °/o mehr; es ist also sowohl in der Arbeitsleistung, wie an Ausgaben der Kostenvoranschlag um cirka 50 °/a überschritten worden.

Die ausgeführte Mehrarbeit auf dieser Strecke zeigt sich aber noch in weit stärkerem Maße beim Vergleich /wischen Projekt und Ausführung der Sperrhöhen. Die Gesamthöho der Sperren im Projekte war zu 200,5 m. angenommen worden, die ausgeführten Bauten haben aber eine Gesamthöhe von 442 m., und zwar ohne die Versperren, welche noch eine weitere Höhe von 67 m. aufweisen.

831 Diese Mehrarbeiten erwiesen sich sämtlich im Laufe der Arbeiten als dringend notwendig. Einerseits war stellenweise ein weiteres Heben der Baehsohle erforderlich, um den in Bewegung befindlichen Hängen einen um so sicherern Halt zu geben, was selbstverständlich nicht ohne höhere Bauten möglich war, anderseits stellten sich bei den Hinterfüllungen der ausgeführten Sperren so geringe Gefällsverhältoisse ein, infolge des feinen, heruntergeschwemmten Materials, daß überall, wo die Sohle nicht aus Fels oder großen Blöcken bestund, die Sperren in kürzern Intervallen erstellt werden mußten, als im Projekt vorgesehen worden war, wollte man sich nicht der Gefahr der Unterspülung und damit des Ruins der Bauten aussetzen.

Schon im Verlaufe der Arbeiten war man sich daher bewußt geworden, daß die Verbaüung mit der angesetzten Summe nicht vollständig durchgeführt werden könne; man wollte jedoch die Hauptarbeiten vollendet haben, um dann, gestützt auf genaue Erhebungen, die erforderlichen Ergänzungsarbeiten und deren Kosten festzusetzen.

In gegenseitigem Einverständnis zwischen kantonalen und eidgenössischen Baubehörden, sowie der Bachkommission wurde nun das vorliegende Projekt ausgearbeitet, welches die möglichste Vollendung der Verbauung, und zwar sowohl am Hauptbach als an den Nebenbächen, dann aber auch die Erstellung von Uferschutzbauten und Eutwässerungsarbeiten zur Konsolidierung der beidseitigen Hänge vorsieht. Die Hauptarbeiten, welche noch ausgeführt werden müssen, bestehen daher in folgendem : 1. der Erstellung von 6 Zwischensperren an solchen Stellen, wo die bestehenden Bauten zwar auf Felsen (Mergel) fundiert sind, das Fundament aber den Witterungseinflüssen, besonders dem Frost nicht genügend zu widerstehen vermag, und dasselbe daher gesichert werden muß.

Zwischen den Sperren Nr. 35 und 36 handelt es sich zudem noch um Erhöhung der Baehsohle, um dem in Bewegung befindlichen rechtsseitigen Hang einen bessern Fuß zu schaffen.

2. Uferschutzbauten, soweit solche sich als notwendig erweisen.

3. Erstellung von Sickerdohlen und Entwässerungsgräben.

4. Verbauung kleiner Seitenrunsen mittelst Schalen und Sohlversicherungen.

5. Verbauungs- und Ausräumungsarbeiten im Niederalpbach.

6. Fortsetzung der bestehenden Schale im Ablagerungsgebiet und gründliche Ausbesserung der Sohle derselben.

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Die Erstellung einer neuen gepflasterten Schale zwischen dem Wald seh ach en und dem Ablagerungsplatz wurde in allseitigem Einverständnisse fallen gelassen, indem die bestehende Schale fast durchgehends die erforderliche Profilgröße hat und sich noch, das Sohlenpflaster ausgenommen, in gutem Zustande befindet. Die bedeutenden Kosten, Fr. 80,000, welche eine Neuanlage erfordern würden, scheinen demnach nicht gerechtfertigt, besonders da man die größte Garantie gegen die Wiederkehr der frühern Übelstäude weniger in einem großen Schalenbau, als in der möglichst sorgfältigen und gründlich durchgeführten Verbauung des obern Bachgebietes sucht, was nach Ausführung des vorliegenden Projektes auch mit vollkommener Zuversicht erwartet werden darf.

Der Kostenvoranschlag weist nun folgende Beträge auf: 1. V e r b a u u n g des o b e r e n G e b i e t e s : a. Hauptbach Fr. 51,145. 50 b. Niederalpbach ,, 12,968. -- II. E r g ä n z u n g s a r b e i t e n a u f d e m S c h u t t kegel: a. Verlängerung der bestehenden Schale . ^ 3,000. -- b. Sohlen- und Seitenpflasterungen . . ,, 2,323. -- III. Ü b e r s c h r e i t u n g des e r s t e n D e v i s e s . ,, 4,370. 83 IV. U n v o r h e r g e s e h e n e s , B a u l e i t u n g etc. ^ 15,592. 67 Gesamtbetrag Fr. 90,000. -- Das eidgenössische Oberbauinspektorat hat die erforderliche Lokalbesichtigung vorgenommen und ist mit Projekt und KostenVoranschlag vollkommen einverstanden, wobei noch zu bemerken ist, daß sämtliche bis jetzt ausgeführten Bauten gemäß Berieht desselben durchwegs solid und gut erstellt wurden.

Da schon bei der ersten Subvention das öffentliche Interesse dieser Verbauuog allseits anerkannt wurde und die vorgesehenen Arbeiten nur die durchaus notwendige Vollendung des ganzen Werkes bezwecken, so finden wir, daß die Frage, ob dieselben ebenfalls subventioniert werden können, zu bejahen ist.

Die Regierung von Glarus teilt endlich noch mit, daß sie an die Vollendungsarbeiten am Unterbiltnerbache einen kantonalen Beitrag von der Hälfte des Bundesbeitrages bewilligt habe und nunmehr das Nachsubventionsgesuch der Korporation des Unterbiltnerbaches in der Überzeugung zur Genehmigung vorlege, daß dadurch der unerläßliche Abschluß eines großartigen, durchschlagenden Erfolg versprechenden Werkes ermöglicht werden wird. Sie

833

bittet, daß in Berücksichtigung der geringen Mittel, die der Korporation 7.ur Verfügung stehen, für das Nachsubventionsbegehren ein Bundesbeitrag in gleicher Höhe bewilligt werden möchte, wie er von der h. Bundesversammlung für das Hauptsubventionsbegehren gewährt wurde, nämlich einen solchen von 50 % der wirklichen Kosten, im Maximum von 50 °/o des Voranschlages.

Wir erachten dieses Gesuch als vollkommen gerechtfertigt und beantragen, daß für diese Nachsubvention der gleiche Prozentsatz wie bei der ersten Bewilligung, nämlich 50 °/o, angenommen werde.

Somit erlauben wir uns, den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses den hohen eidgenössischen Räten zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 26. August 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zerap.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers: Schatzmann.

834

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung einer Nachsubvention an den Kanton Glarus für die Vollendung der Verbauung des Dorfbaches von Bitten.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Glarus vom 28. März 1895; des Bundesbeschlusses vom 6. Juni 1889, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages für die Verbauung des Dorfbaches von Bitten; einer Botschaft des Bundesrates vom 26. August 1895 ; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Glarus wird für die Vollendung der Verbauung des Dorfbaches von Bilten eine Nachsubvention zugesichert.

Dieselbe beträgt 50 °/o der wirklichen Kosten, bis zu dem der Voranschlagssumme von Fr. 90,000 entsprechenden Maximum von Fr. 45,000.

835 Art. 2. Der Kanton Glarus übernimmt gegen Bewilligung dieses Beitrages die gänzliche Vollendung der Verbauung des Biltner Dorfbaches. Diese Arbeiten sollen im Jahre 1905 vollendet sein.

Art. 3. Die Ausbezahlung dieser Nachsubvention findet in Raten von höchstens Fr. 10,000 statt, und zwar erstmals im Jahr 1896.

Art. 4. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 6. Juni 1889, dies namentlich auch bezüglich der Verpflichtungen zur Ausführung der nötigen forstlichen Arbeiten (Art. 8) und zum künftigen Unterhalt (Art. 7).

Art. 5. Dieser Beschluß tritt, als ^icht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 6. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung einer Nachsubvention an den Kanton Glarus für die Vollendung der Verbauung des Dorfbaches von Eilten. (Vom 26. August 1895.)

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28.08.1895

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