BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über das Bundesgericht

Entwurf

(Bundesgerichtsgesetz, BGG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 4. Februar 20211 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20053 wird wie folgt geändert: Art. 122 Bst a Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 19504 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: a.

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2 3 4

BBl 2021 300 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 173.110 SR 0.101

2021-0428

BBl 2021 301

Bundesgerichtsgesetz

BBl 2021 301

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 5 Art. 66 Abs. 2 Bst. d 2

Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: d.

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 19506 (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

2. Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20087 Art. 328 Abs. 2 Bst. a Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 19508 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: 2

a.

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;

Art. 396 Abs. 2 Bst. a 2

Die Revision wegen Verletzung der EMRK9 kann verlangt werden, wenn: a.

5 6 7 8 9

2/4

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;

SR 172.021 SR 0.101 SR 272 SR 0.101 SR 0.101

Bundesgerichtsgesetz

BBl 2021 301

3. Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200710 Art. 410 Abs. 2 Bst. a Die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 195011 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: 2

a.

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;

4. Militärstrafprozess vom 23. März 197912 Art. 200 Abs. 1 Bst. f Die Revision eines rechtskräftigen Strafmandats oder Urteils kann verlangt werden, wenn: 1

f.

10 11 12 13

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 195013 (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen; in diesem Fall muss das Revisionsgesuch innert 90 Tagen eingereicht werden, nachdem das Urteil oder die Entscheidung des Gerichtshofs endgültig geworden ist.

SR 312.0 SR 0.101 SR 322.1 SR 0.101

3/4

Bundesgerichtsgesetz

4/4

BBl 2021 301