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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Eides.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement bringt hiermit zur Kenntnis, daß die Prüfungen zur Erlangung des eidgenössischen Diploms als Essayeur für Gold- und Silberwaren vom nächsten 15. Juli an im eidgenössischen Polytechnikum in Zürich stattfinden werden.

Anmeldungsfrist bis zum 15. Juni.

Die Bewerber werden darauf aufmerksam gemacht, daß das ausführliche Programm in Nr. 89 des Schweizerischen Handelsamtsblattes vom 2. dies veröffentlicht wurde.

B e r n , den 3. April

1895.

Schweiz. Departement des Auswärtigen, Abteilung eidg. Amt für Gold- und Silberwaren.

Eidgenössisches Polytechnikum.

In Anwendung von Art. 8 des Regulativs für die Diplomprüfungen wird hiermit bekannt gemacht, daß auf den Antrag der Konferenz der Ingenieurschule dem Herrn Willi Jürgens, von Göttingen (Hannover), nachträglich das Diplom als Ingenieur erteilt worden ist.

Z ü r i c h , den 10. April 1895.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: H. Bleuler.

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Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung der an die landwirtschaftliche Maschinenausstellung in Wien gesandten Maschinen.

Maschinen, welche an die vom 4. bis 7. Mai nächsthin in Wien stattfindende internationale landwirtschaftliche Maschinenausstellung gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nötigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender erteilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrollierung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

Hat infolge Außerachtlassung dieser Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 1. April 1895.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Der XIV. Band der eidgenössischen Gesetzsammlung, neue Folge, kann zum Preise von Fr. 3 broschiert bezogen werden beim Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Der Bericht des eidgenössischen Versicherungsamtes für das Jahr 1893, welcher in ausführlicher Darstellung über den Stand und die Thätigkeit der sämtlichen in der Schweiz arbeitenden Versicherungsgesellschaften Aufschluß giebt, wird Ende April die Presse verlassen.

Bei Bestellung vor dem 15. Mai wird die unterzeichnete Amtsstelle diesen Bericht gegen Nachnahme von 2 Franken zustellen.

Nachher geht die Schrift in den Verlag von Schmid, Francke & Co.

in Bern über und ist nur noch zum erhöhten Buchhändlerpreise erhältlich.

B e r n , den 26. März 1895.

Eidg. Versicherungsamt, Bern.

Bekanntmachung.

Der eidgenössische Staatslkalendler für 1895 ist erschienen und kann solange Vorrat zum Preise von Fr. 1. 50 bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bandeskanzlei.

NB. Postmarken können als Bezahlung nicht angenommen werden.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1895

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.04.1895

Date Data Seite

626-628

Page Pagina Ref. No

10 017 016

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