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Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2022

Energiegesetz (EnG) Änderung vom 1. Oktober 2021 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 19. April 20211 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Juni 20212, beschliesst: I Das Energiegesetz vom 30. September 20163 wird wie folgt geändert: Art. 15 Abs. 4 Die Absätze 1­3 gelten nicht, solange die Produzenten am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen.

4

Art. 16 Abs. 2 Absatz 1 gilt auch für Betreiber von Anlagen, die am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen oder einen Investitionsbeitrag nach dem 5. Kapitel oder einen Betriebskostenbeitrag (Art. 33a) in Anspruch nehmen.

2

Art. 19 Abs. 6 Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen.

6

1 2 3

BBl 2021 1314 BBl 2021 1316 SR 730.0

2021-3225

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Energiegesetz

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Gliederungstitel vor Art. 24

5. Kapitel: Investitionsbeitrag für Photovoltaik-, Wasserkraft-, Biomasse-, Windenergie- und Geothermieanlagen Art. 24

Grundsätze

Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), gestützt auf die Bestimmungen dieses Kapitels ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.

Art. 25

Investitionsbeitrag für Photovoltaikanlagen

Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.

1

Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen.

2

Für Anlagen, die die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen, kann die Einmalvergütung in Abweichung von Absatz 2 bis zu 60 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen.

3

Art. 25a

Auktionen für die Einmalvergütung

Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch ab einer Leistung von 150 kW kann der Bundesrat vorsehen, dass die Höhe der Einmalvergütung durch Auktionen bestimmt wird. Sie darf die Investitionsbeiträge nach Artikel 25 nicht übersteigen.

1

Der Vergütungssatz pro Kilowatt Leistung ist das Hauptkriterium für den Zuschlag.

Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen.

2

Der Bundesrat kann vorsehen, dass eine Sicherheitsleistung von bis zu 10 Prozent dessen zu hinterlegen ist, was die Einmalvergütung für die gesamte gebotene Leistung betragen würde, und deren Verwendung regeln.

3

Er kann Sanktionen von bis zu 10 Prozent dessen vorsehen, was die Einmalvergütung für die gesamte gebotene Leistung betragen würde, insbesondere für den Fall, dass ein Projekt: 4

a.

nicht innerhalb der gesetzten Frist realisiert wird;

b.

die im Angebot, für das die Auktionsteilnehmerin oder der Auktionsteilnehmer den Zuschlag erhalten hat, zugesicherten Ziele nicht oder nur teilweise erreicht;

c.

die im Angebot, für das die Auktionsteilnehmerin oder der Auktionsteilnehmer den Zuschlag erhalten hat, zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise aufweist.

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Energiegesetz

Art. 26 1

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Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen

Ein Investitionsbeitrag kann in Anspruch genommen werden für: a.

die Erstellung neuer Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mindestens 1 MW;

b.

erhebliche Erweiterungen von Anlagen, die nach der Erweiterung eine Leistung von mindestens 300 kW aufweisen;

c.

erhebliche Erneuerungen von Anlagen, die nach der Erneuerung eine Leistung von mindestens 300 kW aufweisen.

Kein Anspruch auf einen Investitionsbeitrag besteht für den Anteil der Anlage, der dem Umwälzbetrieb dient. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, wenn ein ausgewiesener Bedarf an zusätzlichen Speicherkapazitäten besteht, um erneuerbare Energien integrieren zu können.

2

3

4

Der Investitionsbeitrag beträgt: a.

höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a und b;

b.

höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe c.

Die Leistungsuntergrenzen nach Absatz 1 gelten nicht für Nebennutzungsanlagen.

Der Bundesrat kann weitere Wasserkraftanlagen von den Leistungsuntergrenzen nach Absatz 1 ausnehmen, sofern sie: 5

a.

innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder

b.

mit keinen neuen Eingriffen in natürliche oder ökologisch wertvolle Gewässer verbunden sind.

Art. 27

Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen

Für die Erstellung neuer Biomasseanlagen und erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen von Biomasseanlagen kann ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.

1

2

Er beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

Für Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen, kann kein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.

3

Art. 27a

Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen

Für die Erstellung neuer Windenergieanlagen mit einer Leistung von mindestens 2 MW kann ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.

1

2

Er beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

3/8

Energiegesetz

Art. 27b 1

2

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Investitionsbeiträge für Geothermieanlagen

Ein Investitionsbeitrag kann in Anspruch genommen werden für: a.

die Prospektion von geothermischen Ressourcen;

b.

die Erschliessung von geothermischen Ressourcen;

c.

die Erstellung neuer Geothermieanlagen.

Jeder Beitrag beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

Art. 28 Abs. 1 und 2 Wer beabsichtigt, einen Investitionsbeitrag nach den Artikeln 26­27b in Anspruch zu nehmen, darf mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten erst beginnen, nachdem das BFE eine Zusicherung abgegeben hat. Das BFE kann einen früheren Baubeginn bewilligen.

1

Wer ohne Zusicherung und ohne Bewilligung eines früheren Baubeginns mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten einer Anlage beginnt, erhält keinen solchen Investitionsbeitrag.

2

Art. 29 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3 Einleitungssatz sowie Bst. bbis und h­j Einzelheiten Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere: 1

Bei der Festlegung der Ansätze orientiert sich der Bundesrat an den ungedeckten Kosten für die Erstellung neuer Anlagen oder die Erweiterung oder Erneuerung bestehender Anlagen.

2

3

Der Bundesrat kann zudem insbesondere vorsehen: bbis. eine konkrete Prüfung und Beurteilung einzelner Gesuche, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten vorliegen; h.

unterschiedliche Kategorien innerhalb der einzelnen Technologien;

i.

Ansätze nach dem Referenzanlagenprinzip für Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26­27b bei bestimmten Leistungsklassen;

j.

die Pflicht für Projektanten, die einen Investitionsbeitrag nach diesem Kapitel erhalten, dem Bund Daten und Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, zur Verfügung zu stellen.

Art. 30 Abs. 4 Bst. e und 5 4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere: e.

5

die Abgrenzung zum Investitionsbeitrag für erhebliche Erweiterungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. b);

Aufgehoben

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Art. 33

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Geothermie-Garantien

Zur Risikoabsicherung von Investitionen im Rahmen der Prospektion und der Erschliessung von geothermischen Ressourcen sowie der Errichtung von Geothermieanlagen zur Produktion von Elektrizität können Garantien geleistet werden. Ihre Höhe beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

1

Für ein Geothermieprojekt kann nicht gleichzeitig eine Garantie nach Absatz 1 und ein Beitrag nach Artikel 27b Absatz 1 in Anspruch genommen werden.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Investitionskosten und das Verfahren.

3

Art. 33a

Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen

Für Biomasseanlagen kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), ein Beitrag für die Betriebskosten in Anspruch genommen werden.

1

Der Betriebskostenbeitrag bestimmt sich nach dem Beitragssatz abzüglich des Referenz-Marktpreises und wird pro Kilowattstunde eingespeiste Elektrizität entrichtet.

2

Der Bundesrat legt die Höhe des Beitragssatzes je Kategorie und Leistungsklasse fest; er orientiert sich dabei an den Betriebskosten von Referenzanlagen und berücksichtigt mögliche Erlöse. Der Beitragssatz kann den Verhältnissen angepasst werden.

3

4

5

Der Bundesrat kann zudem insbesondere vorsehen: a.

energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;

b.

Höchstbeiträge;

c.

den Ausschluss von Anlagen, deren Betriebskosten anderweitig gedeckt werden können.

Kein Betriebskostenbeitrag kann in Anspruch genommen werden für: a.

Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);

b.

Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;

c.

Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.

Art. 35 Abs. 2 Bst. d, g und hbis 2

Mit dem Netzzuschlag werden finanziert: d.

die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel;

g.

die Verluste aus Geothermie-Garantien nach Artikel 33;

hbis.

die Betriebskostenbeiträge nach Artikel 33a;

Art. 36

Begrenzung für einzelne Verwendungen und Warteliste

Beim Einsatz der Mittel für die einzelnen Verwendungen sind die folgenden Höchstanteile zu beachten: 1

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a.

ein Höchstanteil von je 0,1 Rappen/kWh für die: 1. wettbewerblichen Ausschreibungen, 2. Geothermie-Investitionsbeiträge und -Garantien, 3. Entschädigung nach Artikel 34;

b.

ein Höchstanteil von 0,2 Rappen/kWh für die Investitionsbeiträge nach Artikel 26 Absatz 1 für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW;

c.

ein Höchstanteil von 0,2 Rappen/kWh für die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen.

Das BFE legt jährlich die Mittel fest, die für Photovoltaikanlagen eingesetzt werden (Photovoltaik-Kontingent). Es kann auch für die übrigen Technologien Kontingente festlegen. Es strebt dabei einen kontinuierlichen Zubau an und trägt der Kostenentwicklung Rechnung.

2

Der Bundesrat regelt die Folgen der Begrenzungen nach diesem Artikel. Er kann für die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel Wartelisten vorsehen. Für deren Abbau kann er auch andere Kriterien als das Anmeldedatum vorsehen.

3

Nicht beanspruchte Mittel aus Absatz 1 Buchstabe c werden im Folgejahr unter Berücksichtigung der Höchstanteile in Absatz 1 für andere Verwendungen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b und c oder Artikel 34 eingesetzt.

4

Art. 38 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, 2 und 4 sowie Abs. 2 und 3 1

Neue Verpflichtungen werden nicht mehr eingegangen spätestens ab dem 1. Januar: b.

2

des Jahres 2031 für: 1. Einmalvergütungen nach den Artikeln 25 und 25a, 2. Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26­27b, 4. Geothermie-Garantien nach Artikel 33.

Die Marktprämie nach Artikel 30 wird letztmals für das Jahr 2030 ausgerichtet.

Die Betriebskostenbeiträge nach Artikel 33a werden bis zum 31. Dezember 2030 gewährt.

3

Art. 62 Abs. 2 Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang.

2

Art. 70 Abs. 1 Bst. b 1

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: b.

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im Rahmen des Einspeisevergütungssystems (Art. 19) oder der Investitionsbeiträge (Art. 25­27b) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

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Art. 73 Abs. 1 und 2 Aufgehoben Art. 75a

Übergangsbestimmungen zu den Investitionsbeiträgen sowie den Geothermie-Erkundungsbeiträgen und ­garantien

Wurde dem Betreiber einer Photovoltaikanlage die Einmalvergütung oder dem Betreiber einer Wasserkraft- oder Biomasseanlage der Investitionsbeitrag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Oktober 2021 dem Grundsatz nach zugesichert, so steht ihm diese weiterhin zu. Es gelten die Bestimmungen des 5. Kapitels des bisherigen Rechts in der Fassung vom 30. September 20164.

1

Die bis zum letzten Stichtag vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Oktober 2021 eingereichten vollständigen Gesuche um Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW werden nach den Bestimmungen des 5. Kapitels des bisherigen Rechts in der Fassung vom 30. September 2016 beurteilt.

2

Wer vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Oktober 2021 ein Gesuch für einen Geothermie-Erkundungsbeitrag oder für eine Geothermie-Garantie nach Artikel 33 des bisherigen Rechts in der Fassung vom 30. September 2016 eingereicht oder bereits einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat, kann beim BFE bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung anstelle des Geothermie-Erkundungsbeitrags oder der Geothermie-Garantie einen Investitionsbeitrag nach Artikel 27b Absatz 1 Buchstabe b beantragen.

3

II Das Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 19165 wird wie folgt geändert: Art. 49 Abs. 1 und 1bis Der Wasserzins darf bis Ende 2030 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3­5 beziehen.

1

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2031.

1bis

4 5

AS 2017 6839 SR 721.80

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III Das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 20076 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel nach Art. 23

4a. Kapitel: Pilotprojekte Art. 23a Das UVEK kann Pilotprojekte zur Entwicklung von innovativen Technologien, Geschäftsmodellen oder Produkten im Energiesektor bewilligen, soweit diese notwendig sind, um Erfahrungen im Hinblick auf eine Gesetzesänderung zu sammeln.

1

Die Pilotprojekte sind inhaltlich, zeitlich und räumlich begrenzt. Ihre Dauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie kann einmalig um maximal zwei Jahre verlängert werden.

2

Das UVEK regelt die Rahmenbedingungen für jedes Pilotprojekt sowie die Rechte und Pflichten der Teilnehmer des Pilotprojekts in einer Verordnung. Dabei kann es bei der Grundversorgung, den Aufgaben der Netzbetreiber sowie der Netznutzung von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.

3

Das UVEK kann vorsehen, dass ungedeckte Netzkosten Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind, wenn Endverbraucher im Rahmen eines Pilotprojektes von der Pflicht zur Entrichtung des Netznutzungsentgeltes befreit werden sollen.

4

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Durchführung von Pilotprojekten, das Verfahren und die Auswertung der Pilotprojekte.

5

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 1. Oktober 2021

Ständerat, 1. Oktober 2021

Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 12. Oktober 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2022

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SR 734.7