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Verordnung der Bundesversammlung über die Pflege der internationalen Beziehungen des Parlamentes

Entwurf

(VPiB) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 19. April 20211 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom...2, beschliesst: I Die Verordnung der Bundesversammlung vom 28. September 20123 über die Pflege der internationalen Beziehungen des Parlamentes wird wie folgt geändert: Art. 2a

Ständige parlamentarische Delegation zur Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen der OECD

Die Bundesversammlung ist an Aktivitäten im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) durch eine ständige parlamentarische Delegation (PD-OECD) vertreten.

Art. 6 Abs. 1bis Die PD-OECD setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden zwei Mitglieder des Nationalrates und zwei Mitglieder des Ständerates bestimmt. Bei der Bestellung der Delegation wird auf eine Vertretung von Mitgliedern aus den verschiedenen Kommissionen geachtet.

1bis

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BBl 2021 999 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 171.117

2021-1292

BBl 2021 1000

Pflege der internationalen Beziehungen des Parlamentes. V der BVers

BBl 2021 1000

Art. 7 Abs. 2 Die Mitglieder der Delegationen nach den Artikeln 2 Buchstaben b­f, 2a und 4 können sich nur durch Ersatzmitglieder vertreten lassen.

2

Art. 8 Abs. 1bis und 4 erster Satz Die PD-OECD nimmt im Auftrag der Bundesversammlung an Aktivitäten im Rahmen der OECD teil, die sich an die Mitglieder der nationalen Parlamente richten, namentlich an Aktivitäten des «Réseau parlementaire mondial de l'OCDE».

1bis

Die Delegationen nach den Absätzen 1­2 koordinieren ihre Aktivitäten mit den APK. ...

4

Art. 9 Abs. 2 erster Satz Die ständigen Delegationen in den internationalen parlamentarischen Versammlungen und die ständige parlamentarische Delegation zur OECD erstatten den Räten jährlich schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit. ...

2

II Diese Verordnung tritt am ... [am ersten Tag des Monates, der auf die Schlussabstimmung folgt] in Kraft.

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