BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Genehmigung Richtplan Graubünden ­ Anpassungen «Erweiterung Perimeter Regionaler Naturpark Beverin» und «Windenergie» Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 30. April 2021 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 26. April 2021 werden die Richtplananpassungen des Kantons Graubünden unter Vorbehalt von Ziffer 2 und mit den Aufträgen gemäss Ziffern 3­7 genehmigt.

2.

Die Voraussetzungen für eine Festsetzung der Erweiterung des Perimeters des Regionalen Naturparks Beverin im Gebiet Zapport / Quellregion Hinterrhein sind nicht gegeben, solange eine Anpassung des Sachplans Militär beziehungsweise die räumliche Abstimmung zwischen den Interessen des Naturparks Beverin und des Schiessplatzes Hinterrhein nicht erfolgt ist. Die Perimetererweiterung Rheinwald (Splügen bis Hinterrhein, Festsetzung) wird genehmigt.

3.

Die Festsetzungen im Kapitel 7.2.4 «Windenergieanlagen» sind gestützt auf das revidierte Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0), die Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) und das Konzept Windenergie zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Der Kanton Graubünden wird aufgefordert, in einer nächsten Richtplananpassung die für die Windkraftnutzung geeigneten Gebiete festzulegen.

4.

Die künftigen Festsetzungen von geeigneten Gebieten für die Windenergienutzung (Art. 10 EnG) resp. Standortfestsetzungen von Windenergieanlagen sind in der Richtplankarte (oder mindestens im behördenverbindlichen Teil des Richtplankapitels) als Perimeter kartografisch festzulegen.

5.

Der Kanton wird beauftragt, bei der späteren Festlegung von konkreten Windenergiestandorten im kantonalen Richtplan die Interessen der zivilen und militärischen Luftfahrt zu berücksichtigen, insbesondere: ­ Hirschland und Rheinlöser: Zur nördlichen An- und Abflugroute des Heliports Untervaz ist ein horizontaler Abstand von je mind. 150 m einzuhalten; ­ Neugüeter, Rheinlöser und Hirschland: Der militärische Flugkorridor ist sicherzustellen und auf die Anlagen des VBS ist Rücksicht zu nehmen.

6.

Der Kanton Graubünden wird aufgefordert, in den Erläuterungen zur Festsetzung von künftigen Windenergiestandorten die Grundwasserschutzareale und die -zonen darzustellen. Im Hinblick auf eine spätere Festsetzung im kantonalen Richtplan eines konkreten Windenergiestandorts im Vorranggebiet Rheinlöser sind die vorderhand nur provisorisch festgelegten Grundwasserschutzzonen definitiv auszuscheiden. Grossflächige Schutzzonen S1 und grund-

2021-1869

BBl 2021 1276

BBl 2021 1276

sätzlich auch Schutzzonen S2 dürfen nicht im Perimeter des Windenergiestandorts liegen.

7.

Im Hinblick auf die spätere Festsetzung eines konkreten Windenergiestandorts im Vorranggebiet Neugüeter ist die visuelle Integrität der ISOS-Objekte Maienfeld, Jenins und Malans zu berücksichtigen.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Amt für Raumentwicklung des Kantons Graubünden, Ringstrasse 10, 7000 Chur, Tel. 081 257 23 23

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 40 60

10. Juni 2021

2/2

Bundesamt für Raumentwicklung