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Schweizerisches Bundesblatt.

47. Jahrgang. III.

Nr. 45.

16. Oktober 1895.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 7. Oktober 1895.)

Unterm 24. Mai 1893 hat der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins an den Bundesrat das Gesuch gestellt : es möchte die Vorschrift der bundesrätlichen Verordnung vom 6. Mai 1890 (Art. 13, letzter Absatz) über die zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtende Lagergrenze von Fr. 2000 und Umsatzgrenze von Fr. 10,000 in der Weise modifiziert werden, daß das Vorhandensein schon eines dieser Kriterien die Eintragspflicht begründen würde.

Der Bundesrat hat dieses Begehren mit folgender Begründung abgewiesen : Wenn mau dem Begehren des Handels- und Industrievereins entsprechen wollte, so würden viele kleine Gewerbetreibende zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sein, welche keineswegs zu den Fabrikanten oder zu den Kaufleuten gerechnet werden können. Das Justiz- und Polizeidepartement erachtete es daher als notwendig, die kantonalen Behörden anzufragen, welche Stellung sie zum Begehren des Handels- und Industrievereins einnehmen.

Die Antworten samtlicher 25 Kantonsbehärden liegen heute vor.

Die große Mehrzahl derselben ist indessen dein Begehren nicht günstig. Bloß drei Kantone unterstützen das Begehren in dein Umfange, wie es gestellt ist (Freiburg, Graubünden und (Genf).

Zwei Kantone (Aargau und Waadt) sprechen sieh nicht bestim tut aus, sind aber einer Abänderung der bestehenden Vorschriften im Sinne der Eingabe geneigt. (Der Kanton Waadt wünscht speciell, es möchte überhaupt ein einfacheres und klareres System gefunden worden als das bisherige.) Drei weitere Kantone (Zürich, Luzern Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. III.

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938 und Solothurn) sprechen sieh g e g e n das Begehren ans; dagegen befürworten sie die Einführung eines neuen Systems : Zürich und Luzern wollen das Erfordernis des Vorhandenseins eines Warenlagers im Werte von mindestens Fr. 2000 fallen lassen und lediglich auf den Jahresumsatz, beziehungsweise die jährliche Roheinnahme (im bisherigen Minimalbetrage von Fr. 10,000) abstellen, Solothurn schließt sich Zürich und Luzern e v e n t u e l l an; dagegen wünscht es, daß, falls im Sinne der Eingabe schon das Vorhandensein eines der beiden Kriterien (Warenlager von Fr. 2000 oder Jahresumsatz von Fr. 10,000) für die Eintragspflicht als genügend erklärt werden wolle, eine höhere Wertgrenze des Warenlagers festgesetzt werde.

Alle übrigen 17 Kantone beziehungsweise Halbkantone aber (11 ganze und 6 halbe Stände) sprachen sich unbedingt g e g e n das Begehren und für Beibehaltung des bisherigen Modus aus.

Die Gründe, welche dazu führen müssen, das Begehren abzulehnen , sind folgende : Die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister normiert zunächst das G e s e t z , und zwar wird im Art. 865, Abs. 4, O.-R., eine P f l i c h t zur Eintragung nur aufgestellt für diejenigen, "die ein Handels-, Fabrikations- oder anderes, nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben". Nur dio Handeltreibenden, die Ka uflente, m ü s s e n sich also ins Handelsregister eintragen lassen. An diesem Grundsatze ist auch durch das Nachtragsgesetz vorn 11. Dezember 1888 nichts geändert worden. Die Novelle von jenem Datum bezweckte nur, eine einheitliche, gleichmäßige D u r c h f ü h r u n g des unverändert gelassenen Prinzips zu ermöglichen. Und auf diesem Grundsatz ist auch das Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs mit seiner doppelten Betreibungsart auf Pfändung und auf Konkurs aufgebaut.

Die Betreibung auf Konkurs wollte auf die eigentlichen Kaufleute, beschränkt werden.

Für den Bundesrat kann einzig und allein maßgebend sein,, was das G e s e t z bestimmt, und alle die Einwendungen, welche, an der Delegiertenversammlung des schweizerischen Handels- und Industrievereins vom 29. April 1893 gegen die Zweckmäßigkeit der bestehenden Gesetzesbestimmungen erhoben wurden, können bei Behandlung der Eingabe des genannten Vereins nicht in Betracht gezogen werden.

Man konnte vielmehr schon bei Art. 13 der Verordnung vom 6. Mai 1890 die Frage aufwerfen, ob er nicht in der Umschreibungdes Kreises der Eintragspflichtigen zu w e i t gegangen sei. Aul"

939 Grund derselben sind eine Reihe von Gewerbetreibenden zur Eintragung verhalten, welche, obschon sie sowohl ein Warenlager als auch einen Umsatz in der geforderten Höhe aufweison, niemals als eigentliche Kaufleute, sondern als Krämer, Handwerker u. dgl. angesehen werden können. Für diese ist die Eintragung von schwerwiegenden Folgen. Einerseits unterliegen sie der Konkursbetreibung ; anderseits sind sie gemäß Art. 877, O.-R., zu einer geordneten Buchführung verpflichtet, wozu sie meistens nicht im stände sind, während auf sie doch gleichwohl die Strafen Anwendung finden, denen Kaut'-, leute wegen mangelnder oder ungehöriger Buchführung im Konkursfalle ausgesetzt sind.

Wenn die Grenze noch weiter herabgesetzt würde, als es durch Art. 13 der Verordnung vom 6. Mai 1890 geschehen ist, so wäre der im Obligationenrecht statuierte Unterschied zwischen den eigentlichen Kaufleuten und den Krämern etc. auf ganz ungehörige Weise verschoben oder ganz verwischt.

(Vom 11. Oktober 1895.)

Herrn Dr. Hans R o l l i , der zum Professor der Rechtslehre am eidgenössischen Polytechnikum gewählt worden ist, wird die nachgesuchte Entlassung von seiner Stelle als Chef der rechtlichen Abteilung des eidgenössischen Versicherungsamtes in allen Ehren uud unter bester Verdankung der geleisteten vorzüglichen Dienste erteilt.

Das allgemeine Bauprojekt (Situationspläne und Längenprofile) der Genfer Schmalspurbahnen betreffend die Verbindungslinie vom Boulevard von Plainpalais zur Place des XXII cantons, beziehungsweise Place de l'Entrepôt in Genf, mit Gütergeleise zum Anschluß an den Güterbahnhof von Cornavin wird unter einigen Vorbehalten genehmigt.

Als Sekretär beim internationalen Bureau des Weltpostvereins wird Herr Hubert K r a i n s, Commis I. Klasse bei der belgischen Centralpostverwaltung, gewählt.

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Wahlen.

(Vom 11. Oktober 1895.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Kanzlisten der Handelsstatistik der Oberzolldirektion : Herr Anton Wey, von Villmergen, Zollgehülfe in Basel.

,, Karl Borei, von Boudry, Sekretär der Einnahmenkontrolle der JuraSimplon-Bahm.

,, Eduard Brunner-Wyß, von Bern.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter und Briefträger in Riehen : Frau Anna Maria Vögelin - Wirz, von Riehen.

Telegraphenverwaltung.

Gehülfe auf dem technischen Bureau der Telegraphendirektion: Herr Fritz Häfeli, von Egliswyl.

Kanzlist der Telegraphendirektion : ,, Franz Ferdinand Jakob, von Trüb (Bern).

Telegraphist in Saas-Grund : " Gabriel Anthamatten, von Almagel (Wallis).

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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Jahr

1895

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.10.1895

Date Data Seite

937-940

Page Pagina Ref. No

10 017 190

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