BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 1. Februar 2021

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die Pflanzenschutzmittel NeemAzal-T/S (W-5351, 9.8 g/l Azadirachtin A) Coop Oecoplan Biocontrol Neem Insektizid (W-5351-1, 9.8 g/l Azadirachtin A) Sanoplant Neem (W-5351-2, 9.8 g/l Azadirachtin A) BIOHOP DelNEEM (W-5351-3, 9.8 g/l Azadirachtin A) Biorga Contra Neem (W-5351-4, 9.8 g/l Azadirachtin A) MAAG Neem (W-5351-5, 9.8 g/l Azadirachtin A) Neem MAAG (W-5351-6, 9.8 g/l Azadirachtin A) werden, befristet bis zum 30. September 2021, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Feldbau Kartoffel

Kartoffelkäfer

Aufwandmenge: 2.5 l/ha Wartefrist: 3 Wochen

1, 2, 3

Auflagen für den Einsatz 1 Maximal 4 Behandlungen pro Kultur.

2 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen.

3 Im Spritztank bei laufendem Rührwerk anwenden. Bei Spritzgeräten ohne Rührwerk Brühe regelmässig schütteln/rühren.

1

SR 916.161

2021-0287

BBl 2021 174

BBl 2021 174

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

9. Februar 2021

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Christian Hofer

2

2/2

SR 172.021