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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Eides.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Verwaltung der Rhätischen Bahn, vormals Schmalspurbahn Landquart-Davos, ersucht mit Eingabe vom 18. März d. J. um die Bewilligung zur Verpfändung im I. Rang ihrer im Betrieb stehenden Linie Landquart-Davos (50,646 km. Länge) und der im Bau begriffenen Fortsetzung von Landquart über Chur nach Thusis (cirka 40,5oo km. Länge) samt Betriebsmaterial und Zubehörden für einen Betrag von Fr. 9,000,000 behufs Sicherstellung eines zur Rückzahlung der 4 Va °/o Anleihen I., II. und III. Emission der Landquart-Davos-Bahn im Gesamtbetrage von Fr. 4,600,000, sowie zur Bestreitung eines Teiles der Kosten der im Bau begriffenen Linie Landquart-Thusis und der durch diese Erweiterung bedingten Vermehrung des Rollmaterials zu verwendenden Anleihens im gleichen Betrage.

Von der Verpfändung werden ausdrücklich ausgenommen alle zwar mit der Bahnanlage zusammenhängenden, aber nicht für Bahnzwecke bestimmten Immobilien, z. B. das Hotel Landquart und die Wasserleitung Seewis-Landquart.

Die Verpfändung erfolgt gemäß Art. 7 des Verpfändungsgesetzes unter Vorbehalt der Rechte der bisherigen Obligationäre der Schmalspurbahn Landquart-Davos, soweit dieselben nicht von der ihnen angebotenen Konversion ihrer Titel in solche des neuen Anleihens Gebrauch gemacht und dadurch auf die ihnen vorbehaltenen Rechte bereits verzichtet haben.

661 Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 15. August nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 26. Juli

1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates:

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Die Bundeskanzlei.

Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemäßheit von Art. 17 des Postregalgesetzea und von Art. 25 der Transportordnnng für die schweizerischen Posten sind sämtliche vom Jahr 1894 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen ans genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es ergeht nun hiermit an alle diejenigen, welche ein Eigentumsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls hei der nächsten Kreispostdirektion unter genauer Angabe üher Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, der Adresse, des Bestimmungsortes etc. des vermißten Gegenstandes, mittelst frankierten Briefes anzumelden.

Nach Ablauf von 3 Monaten von heute an werden die nicht reklamierten Sendungen eröffnet und der Inhalt derselben verwertet.

Der sich ergebende Erlös wird während 5 Jahren zu Händen der Berechtigten bei der Postverwaltung aufbewahrt. Wenn die Beträge innerhalb dieser Frist den Berechtigten nicht zugestellt werden können, so verfügt die Postverwaltung darüber.

B e r n , den 6. Jnni 1895.

Schweiz. Oberpostdirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1895

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

33

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.07.1895

Date Data Seite

660-661

Page Pagina Ref. No

10 017 134

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