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Flughafen Zürich.

Gesuch der Flughafen Zürich AG um Plangenehmigung für die Projektänderung betreffend Abfertigungsplätze (Nutzungsänderung), Zone West; Änderung der Plangenehmigung vom 2. Dezember 2013 Gesuchstellerin:

Flughafen Zürich AG (FZAG), Postfach, 8058 Zürich

Gegenstand:

Nutzungsänderung auf einem Teil der mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 genehmigten Flugzeugstandplätze: Neu sieben statt zwei Abfertigungsplätze inkl. Flugzeugenergieversorgung und Anpassung der Entwässerungsanlagen (neue Verregnungsflächen, Vergrösserung der Stapelbecken).

Standort: Zone West (Luftseite), Parzellen-Nrn.

­ 3139.14, Gemeinde Kloten; ­ 4075, Gemeinde Rümlang; ­ 4100, Gemeinde Rümlang; ­ 1959, Gemeinde Oberglatt.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37­37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Anhörung:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kanton Zürich sowie die interessierten Bundesstellen an.

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 11. Oktober bis und mit dem 9. November 2021 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­ Stadt Kloten, Baupolizei, 7. Stock Büro 710, Kirchgasse 7, 8302 Kloten; ­ Gemeindeverwaltung Oberglatt, Abteilung Hochbau und Raumplanung, Rümlangstrasse 8, 8154 Oberglatt; ­ Gemeindeverwaltung Rümlang, Kanzlei 1. Stock, Glattalstrasse 201, 8153 Rümlang.

Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-luftfahrt publiziert.

2021-3313

BBl 2021 2382

BBl 2021 2382

Einsprachen:

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Hinweise:

Treten in dieser Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Einsprachen mit dem gleichen Inhalt auf, haben diese eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt.

Andernfalls kann das BAZL diese Vertretung bezeichnen (Art. 11a VwVG).

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 37f Abs. 1 LFG).

Das BAZL verschickt keine Eingangsbestätigungen für Einsprachen.

15. Oktober 2021

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Bundesamt für Zivilluftfahrt