BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Entwurf

(DBG) (steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 12. April 20211, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2 beschliesst:

Minderheit

(Dettling, Aeschi Thomas, Burgherr, Friedli Esther)

Nichteintreten I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert: Art. 33 Abs. 3 Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 000 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

3

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BBl 2021 1068 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 642.11

2021-1554

BBl 2021 1069

Direkte Bundessteuer. BG (steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten)

BBl 2021 1069

Art. 35 Abs. 1 Bst. a Minderheit 1

(Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Martullo, Matter Thomas, Müller Leo, Regazzi, Ritter)

Vom Einkommen werden abzogen: a.

8250 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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