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Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Bundesrat und der Stiftung «Switzerland Innovation» über den Innovationspark Von der Stiftung «Switzerland Innovation» am 5. Dezember 2016 genehmigt Vom Bundesrat am 21. Dezember 2016 genehmigt Änderung von der Stiftung «Switzerland Innovation» am 30. März 2021 genehmigt Änderung vom Bundesrat am 19. März 2021 genehmigt

Der Schweizerische Bundesrat und die Stiftung «Switzerland Innovation», gestützt auf Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 1 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG), in Erwägung der folgenden Punkte: 1. Der schweizerische Innovationspark (Innovationspark) hat zum Ziel, zur führenden Rolle der Schweiz als Innovationsnation und zur Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz für die kommenden Jahre und Jahrzehnte beizutragen, private Forschungsund Entwicklungsinvestitionen für die Schweiz zu gewinnen oder in der Schweiz zu halten sowie wertschöpfungsintensive Arbeitsplätze in der Schweiz zu schaffen und zu bewahren. Hierzu positioniert und vermarktet der Innovationspark ein fokussiertes Kompetenzportfolio.

2. Die Stiftung «Switzerland Innovation» (Stiftung) ist die nationale Trägerorganisation des Innovationsparks und gibt diesem ihren Namen «Switzerland Innovation» (Dachmarke).

3. Sie übt die ihr in ihren Statuten2 zugewiesenen Aufgaben aus. Sie agiert im Verbund mit den zum Innovationspark gehörenden Standortträgern und Standorten und steht im Dienste von deren Erfolg.

4. Der Aussenauftritt des Innovationsparks erfolgt einheitlich und koordiniert.

5. Bund und Stiftung setzen sich, wo immer möglich und zielführend, für innovationsbegünstigende Rahmenbedingungen für die Standortträger und deren Standorte ein.

6. Die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Stiftung sowie zwischen der Stiftung und den Standortträgern ist geprägt von Partnerschaft und Transparenz. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip.

1 2

SR 420.1 BBl 2015 2943, hier 2986

2021-0938

BBl 2021 705

Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Bundesrat und der Stiftung «Switzerland Innovation» über den Innovationspark

BBl 2021 705

schliessen den folgenden Vertrag:

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe Art. 1

Gegenstand

Dieser Vertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Stiftung.

1

Er enthält Vorgaben für weitere Verträge, namentlich für die Anschlussverträge zwischen der Stiftung und den Standortträgern des Innovationsparks.

2

Er regelt nicht das Rechtsverhältnis zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Standortkantonen des Innovationsparks bei der Abgabe von Grundstücken im Eigentum des Bundes für den Innovationspark; hierfür werden separate Baurechtsverträge zwischen den Standortkantonen und den zuständigen Bau- und Liegenschaftsorganen des Bundes geschlossen.

3

Art. 2

Begriffe

Standortträger ist die juristische Trägerschaft eines oder mehrerer Standorte des Innovationsparks.

1

Standort ist ein Ort, an dem Hochschulforschungsstätten und Unternehmen Innovation betreiben und der die im Qualitätssicherungskonzept gemäss Artikel 11 aufgestellten Kriterien erfüllt.

2

Standortkanton ist ein Kanton, in welchem sich ein Standort des Innovationsparks befindet.

3

2. Abschnitt: Verhältnis zwischen Bund und Stiftung Art. 3

Erwartungen des Bundes

Der Bund erwartet von der Stiftung einen Beitrag zur Stärkung des Innovationsstandortes Schweiz, namentlich die Gewinnung zusätzlicher privater Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen für die Schweiz.

1

Weiter erwartet der Bund von der Stiftung, dass diese mittels entsprechender Vereinbarungen in den Anschlussverträgen mit den Standortträgern sicherstellt, dass: 2

a.

erschlossenes Bauland und bezugsbereite Geschossflächen bedarfs- und zeitgerecht bereitgestellt werden;

b.

zur Ressourceneffizienz und zur nachhaltigen Entwicklung der Schweiz beigetragen wird, namentlich indem bei der Erstellung von neuen Gebäuden der «Standard Nachhaltiges Bauen» berücksichtigt wird.

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Art. 4

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Aufgaben der Stiftung

Die Stiftung nimmt folgende Aufgaben wahr: a.

Sie koordiniert und vernetzt die Standortträger untereinander und deren Standorte; sie koordiniert und vernetzt diese ausserdem mit den relevanten bestehenden öffentlichen und privaten Organisationen und Instrumenten der schweizerischen Innovationsförderlandschaft.

b.

Sie positioniert und vermarktet den Innovationspark und den Innovationsstandort Schweiz auf internationaler Ebene anhand der definierten Innovationsschwerpunkte und des Kompetenzportfolios.

c.

Sie stellt die Schnittstelle zwischen dem Bund und dem Innovationspark sicher und nimmt die Interessen der Standortträger gegenüber dem Bund wahr.

d.

Sie unterstützt die Standortträger, die Standorte oder die Unternehmen an den Standorten, indem sie ihnen Finanzierungslösungen einschliesslich der Abwicklung des Bürgschaftsgeschäfts anbietet.

e.

Sie sorgt für eine standortübergreifende Qualitätssicherung.

Art. 5

Zusammenarbeit

Bund und Stiftung verpflichten sich zur aktiven und partnerschaftlichen Zusammenarbeit sowie zu gegenseitiger Information und Transparenz.

1

Die Stiftung stimmt ihre Tätigkeiten und Entscheide mit den bestehenden Sektoralpolitiken des Bundes ab (z. B. Forschungs- und Innovationsförderpolitik, Standortförderung), soweit dies möglich und sinnvoll ist.

2

Die Stiftung bemüht sich um Koordination und Zusammenarbeit mit den nationalen und regionalen Organisationen der Standortpromotion, der Wirtschaftsförderung und der Landeskommunikation, soweit dies möglich und sinnvoll ist.

3

Art. 5a3

Leistungsvereinbarung

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und die Stiftung vereinbaren, abgestimmt auf den jeweiligen Zahlungsrahmen und auf die Aufgaben und die Zusammenarbeit nach den Artikeln 4 und 5, für jeweils vier Jahre in einer Leistungsvereinbarung die durch die Stiftung zu erbringenden Leistungen und die entsprechenden Zielwerte.

Art. 5b4

Rechnungslegung

Die Rechnungslegung der Stiftung stellt die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.

3 4

Eingefügt durch die Änd. vom 19./30. März 2021.

Eingefügt durch die Änd. vom 19./30. März 2021.

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Art. 6

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Berichterstattung

Die Stiftung reicht dem SBFI jährlich einen Bericht ein, der sich mindestens aus folgenden Teilen zusammensetzt: a.

Geschäftsbericht, einschliesslich Jahresrechnung und Bilanz;

b.

Bericht der Revisionsstelle;

c.

zusammengefasste rollende Finanzierungs- und Investitionsplanung der Standortträger im Zusammenhang mit der Bundesbürgschaft;

d.

Kurzbericht, worin die Stiftung ausweist, welchen Beitrag sie zum übergeordneten Interesse, zur Wettbewerbsfähigkeit, zur Ressourceneffizienz und zur nachhaltigen Entwicklung geleistet hat respektive zu leisten gedenkt, und worin sie über den Entwicklungs- und Baufortschritt an den Standorten, über die Positionierung ihrer Dachmarke und über den aktuellen Status der Erfüllung der Qualitäts- und Entwicklungskriterien berichtet.

Art. 75

3. Abschnitt: Verhältnis zwischen Stiftung und Standortträgern Art. 8

Übergeordnete Vorgaben und Auflagen

Vorgaben und Auflagen aus dem FIFG, den Statuten der Stiftung sowie dem vorliegenden Vertrag gelten für alle Standortträger und deren Standorte.

Art. 9

Anschlussverträge

Die Stiftung schliesst mit ihren Standortträgern Anschlussverträge ab.

Art. 10

Gleichbehandlung und Zusammenarbeit

Die Stiftung behandelt alle Standortträger gleich und stellt sicher, dass kein Standortträger diskriminiert wird. Alle Standortträger haben die gleichen Rechte und Pflichten.

1

Die Stiftung arbeitet aktiv und partnerschaftlich mit den Standortträgern zusammen.

Es gilt das Subsidiaritätsprinzip.

2

5

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Aufgehoben durch die Änd. vom 19./30. März 2021.

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4. Abschnitt: Netzwerk «Switzerland Innovation» Art. 11

Qualitätssicherung

Die Stiftung und die Standortträger verschreiben sich einem gemeinsamen Qualitätsverständnis auf der Grundlage eines für den gesamten Innovationspark geltenden Qualitätssicherungskonzepts. Dieses enthält Ansiedlungs-, Start-, Betriebs- und Entwicklungsanforderungen (Anforderungen), wird von der Stiftung in Zusammenarbeit mit den Standortträgern erstellt und orientiert sich an den von der Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektorinnen und -direktoren (VDK) entwickelten Kriterien.

1

Die Stiftung stellt mittels entsprechender Vereinbarungen in den Anschlussverträgen sicher, das alle Standortträger und Standorte die Anforderungen einhalten.

2

Die Einhaltung der Anforderungen ist Grundvoraussetzung für die Teilnahme am Innovationspark sowie für die Verwendung der Bezeichnung «Switzerland Innovation».

3

Die Stiftung überprüft periodisch die Einhaltung der Anforderungen durch die Standortträger und die Standorte. Gegenstand und Verfahren der Überprüfung richten sich nach dem Qualitätssicherungskonzept.

4

Hält ein Standortträger die Anforderungen nicht ein, so kann er durch Entscheid des Bundesrates aus dem Innovationspark ausgeschlossen werden.

5

Hält ein Standort die Anforderungen nicht ein, so kann er durch Entscheid des Stiftungsrates aus dem Innovationspark ausgeschlossen werden.

6

Art. 12

Aussenauftritt

Der Aussenauftritt des Innovationsparks und seiner Standortträger und Standorte erfolgt einheitlich und koordiniert unter der Dachmarke «Switzerland Innovation».

1

Die Stiftung stellt die Einhaltung des koordinierten Aussenauftritts in geeigneter Weise sicher.

2

Art. 13

Standortträger

Der Innovationspark umfasst zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Vertrags folgende Standortträger: 1

a.

zwei Standortträger im Umfeld der beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen gemäss Beschluss der VDK vom 20. Juni 2013 und des Bundesrates vom 27. August 2014: 1. Switzerland Innovation Park Zurich (Stiftung Innovationspark Zürich), 2. Switzerland Innovation Park Network West EPFL (Association SIP West EPFL);

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b.

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drei Standortträger gemäss Antrag der VDK bzw. des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und gemäss Beschlüssen des Bundesrates vom 27. August 2014 und vom 5. Juni 2015: 3. Switzerland Innovation Park innovaare (Innovaare AG), 4. Switzerland Innovation Park Basel Area (Verein SIP Basel Area), 5. Switzerland Innovation Park Biel/Bienne (Innocampus AG).

Die Organisation und die Ausgestaltung des jeweiligen Standortträgers werden durch diesen selbst festgelegt.

2

Die Standorte der Standortträger werden in den jeweiligen Anschlussverträgen festgelegt. Der jeweilige Standortträger ist für die Organisation und Ausgestaltung seiner Standorte verantwortlich.

3

Art. 14

Weiterentwicklung

Die Aufnahme zusätzlicher Standortträger bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

1

Die Aufnahme zusätzlicher Standorte bedarf der Genehmigung durch den Stiftungsrat nach vorgängiger Konsultation des SBFI. Der Stiftungsrat prüft bei seinem Entscheid insbesondere, ob der zusätzliche Standort die Startanforderungen des Qualitätssicherungskonzepts erfüllt.

2

Die Aufnahme zusätzlicher Standorte ist nicht genehmigungspflichtig, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 3

a.

Der zusätzliche Standort führt zu keiner Erweiterung des Kompetenzportfolios des Standortträgers.

b.

Der zusätzliche Standort weist einen direkten und unmittelbaren räumlichen und funktionalen Bezug zum Standortträger beziehungsweise zu bereits existierenden Standorten des Standortträgers auf.

c.

Der zusätzliche Standort führt zu keiner Erweiterung der bisherigen operativen Führungsstrukturen des Standortträgers respektive von dessen politischen Verantwortlichkeiten.

Die Aufnahme zusätzlicher Standorte ist überdies nicht genehmigungspflichtig, wenn spezifische Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen bereits existierender Kompetenzportfolios der Standortträger ausschliesslich an diesen bestimmten Standorten durchgeführt werden können.

4

Soll ein zusätzlicher Standort aufgenommen werden und sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 3 oder 4 erfüllt, so können zwei oder mehr Standortträger dennoch gemeinsam beim Stiftungsrat die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangen. Liegt ein entsprechender Antrag vor, so ist Absatz 2 anwendbar.

5

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Art. 15

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Besondere Bestimmungen für den ETH-Bereich

Die Institutionen des ETH-Bereichs dürfen auf Ebene der Standortträger keine Stimmenmehrheit haben.

1

Investitionen von Institutionen des ETH-Bereichs für den Innovationspark richten sich nach der ETH-Gesetzgebung.

2

5. Abschnitt: Bürgschaften des Bundes Art. 16

Zusatzvertrag über das Bürgschaftswesen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Stiftung vereinbaren in einem Zusatzvertrag Regeln des Bürgschaftswesens, namentlich die Ausgestaltung des Bürgschaftsgeschäfts, die Grundsätze des Verfahrens sowie die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten.

1

Der Zusatzvertrag bedarf auf Seite des Bundes der Genehmigung durch den Bundesrat.

2

Art. 17

Rahmenkredit und Freigabe

Der Bundesrat gibt die erste Tranche des von den eidgenössischen Räten bewilligten Rahmenkredits6 nach Genehmigung des Zusatzvertrags nach Artikel 16 Absatz 1 frei.

6. Abschnitt: Weitere Unterstützungsformen Art. 18 Die Stiftung ist frei, weitere Unterstützungsformen zu entwickeln, solange diese den Bund nicht verpflichten.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 19

Änderungen dieses Vertrags

Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form.

1

2

6

Der Stiftungsrat beantragt Änderungen dieses Vertrags dem WBF.

BBl 2015 7401

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Art. 20

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Übergangsbestimmungen

Die Stiftung legt dem WBF bis zum 31. März 2019 im Sinne einer Zwischenevaluation einen Bericht zur Zielerreichung des Innovationsparks vor. Das SBFI nimmt zum Bericht Stellung; es kann eine eigene Zwischenevaluation vornehmen.

1

Die Stiftung legt dem WBF bis zum 31. März 2023 einen umfassenden Bericht zur Zielerreichung des Innovationsparks vor. Das SBFI nimmt zum Bericht Stellung; es kann eine eigene Evaluation vornehmen.

2

Art. 21

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

Dieser Vertrag tritt mit Genehmigung durch den Bundesrat und den Stiftungsrat in Kraft.

1

2

Er gilt bis zum 31. Dezember 2033.

3

Er kann verlängert werden.

Er kann so lange nicht gekündigt werden, als Verbindlichkeiten zwischen dem Bund und der Stiftung bestehen.

4

Bestehen keine Verbindlichkeiten mehr zwischen dem Bund und der Stiftung, so kann jede Partei diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

5

21. Dezember 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5. Dezember 2016

Im Namen der Stiftung «Switzerland Innovation» Der Präsident: Ständerat Ruedi Noser Der Direktor: Raymond Cron

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