#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

47. Jahrgang. III.

Nr. 32.

24. Juli 1895.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz) : B Franken, Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Bp. -- Inserate franko »n die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli <* Ole. in Bern.

# S T #

Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 15. Juli 1895.)

Die in Art. 5 nachfolgender Eisenbahnkonzessionen angesetzten Fristen zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, werden wie folgt verlängert: 1. Wengernalp (kleine Scheidegg)-Eiger (Eigerbahn), Konzession vom 21. Juni 1892 (E. A. S. XII, 55). Verlängerung um ein weiteres Jahr, d, h. bis 20. Juni 1896.

2. Spiez-Wimmis-Erlenbach, Konzession vom 27. Juni 1890 (B. A. S. XI, 65 ff.), Verlängerungen vom 28. Juni 1892 und 24. November 1893 (B. A. S. XII, 125 und 438). Neuerliche Verlängerung um 6 Monate, d. h. bis 27. Dezember 1895.

3. Alpnachstad nach Altdorf, Konzession vom 11. Juni 1892 (E. A. S. XII, 42 ff.), Verlängerung vom 6. Februar 1894 (E. A. S. XIII, 14). Neuerliche Verlängerung um 18 Monate, d. h. bis 11. Dezember 1896.

4. Elektrische Straßenbahn von Schwanden nach Elm (Sernfthalbahn). Verlängerung bis 31. Mai 1896.

5. Elektrische Straßenbahn von Bruggen über St. Gallen nach Neudorf-St. Fiden, mit Abzweigung von St. Gallen nach Heiligkreuz, Konzession vom 21. Dezember 1894 (E. A. S. XIII, 275 ff.). Verlängerung um 6 Monate, d. h. bis 21. Dezember 1895.

6. Elektrische Bahn (teilweise Straßenbahn) von Aigle nach Leysin, Konzession vom 24. Juni 1892 (E. A. S. XII, 83 ff.), Verlängerung vom 24. November 1893 (B. A. S. XII, 437).

Neuerliehe Verlängerung um 18 Monate, d. h. bis 24. Dezember 1896.

Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. III.

44

638

7. Schmalspurbahnen von Tramelan über Bveuleux oder Cernii nach Saignelégier und Goumois, sowie von Tramelan über Breuleux nach Noirmont oder Emibois, Konzession vom 25. Juni 1892 (B. A. S. XII, 103 ff.), Verlängerungen vom 12. Juli 1893 und 19. Juli 1894 (E. A.'S. XII, 391, und XIII, 136). Neuerliche Verlängerung für die Linie Tramelan-Saignelégier-Goumois um ein weiteres Jahr, d. h. bis 25. Juni 1896.

8. Elektrische Straßenbahn von Heerbrugg, eventuell von Berneek über Heerbrug? nach Altstätten, Konzession vom 29. Juni 1893 (E. A. S. XII, 366). Verlängerung um zwei Jahre, d. h.

bis 29. Juni 1897.

9. Normalspuvige Eisenbahn von Lugano nach Ponte Tresa, Konzession vom 18. Juni 1887 (E. A. S. IX, 290), Verlängerungen vom 13. Juli 1888, 12. Juli 1889, 27. Juni 1891 und 4. Juli 1893 (E. A. S. X, 70 und 170, XI, 398, und XII, 389).

Neuerliche Verlängerung um zwei Jahre, d. h. bis 18. Juni 1897. Wenn während dieser Frist die Konzession für die gleiche Linie von anderer Seite verlangt würde, welche bessere Garantien für die Ausführung zu bieten vermöchte, so bleibt der Bundesversammlung vorbehalten, die Konzession auch vor Ablauf obiger Frist zurückzuziehen und dem neuen Bewerber zu übertragen, sofern der dermalige Konzessionär binnen einer dannzumal festzusetzenden Frist nicht die gleichen Garantien bietet.

(Vom 18. Juli 1895.)

Die Generalversammlung der Aktionäre der Gotthardbahn hat die Jahresrechnung pro 1894 genehmigt mit einem verfügbaren Rechnungsüberschuß, welcher die Verteilung von 7.s °/o auf das Aktienkapital von 50 Millionen gestattet. Es trifft somit die Bestimmung zu, daß, sofern der Reinertrag 7 °/o des Aktienkapitals überschreitet, dieses Plus zu gleichen Teilen zwischen Aktionären und Subvenienten zu verteilen ist. Der Anteil der Subventionsstaaten beträgt Fr. 200,000, wovon entfallen auf Italien, mit 55 Millionen, Fr. 97,400; Deutschland, mit 30 Millionen, Fr. 53,000; die Schweiz, mit 28 Millionen, Fr. 49,600.

Der gleiche Fall ist eingetreten im Jahr 1889, indem damals.

Fr. 68,000 auf die Subventionsstaaten fielen, wovon Fr. 16,850 auf die Schweiz. Anfänglich beanspruchte der Bund seinen Anteil pro rata von 4^2 Millionen Franken; er hat aber nachher, auf wiederholte Vorstellungen der Kantone hin, in die Verteilung dieselQuote auf die Kantone eingewilligt, und die Bundesversammlung

639 hat dieses Procedere durch Erteilung eines Nachtragskredites gutgeheißen.

Es entsteht nun die Frage, ob auch dieses Mal der Bund auf seine Ansprüche verzichten solle. Obwohl das Finanzdepartement das frühere Vorgehen fttr unrichtig hält und in seiner Ansicht durch ein Gutachten des Herrn Bundesanwalt Scherb unterstützt wird,, hat der Bundesrat auf den Antrag des genannten Departements, um einen Streit mit den Kantonen über diese Angelegenheit zu vermeiden, beschlossen, es sei der aufgeworfenen Frage keine weitere Folge zu geben, und es habe somit die Verteilung der auf das schweizerische Subventionskapital fallenden Quote ausschließlich auf die Kantone zu geschehen.

Der Bundesbeschluß vom 21. Dezember 1894, beireffend Konzession einer Eisenbahn von der Kleinen Scheidegg über Eiger und Mönch auf den Gipfel der Jungfrau, enthält im Art. 8, Abs. 2, folgende Bestimmung: ,,Der Bundesrat wird die Genehmigung der Detailpläne für diejenigen Strecken, welche höher als die Station Eiger (cirka 3200 m. ü. M.) liegen, erst dann erteilen, wenn nachgewiesen sein wird, daß der Bau und Betrieb der Bahn in Bezug auf Leben und Gesundheit der Menschen keine ausnahmsweisen Gefahren nach sieh ziehen werde.a Herr Guyer-Zeller, Konzessionär dieser Jungfraubahn, hat dem Eisenbahndepartement als Ergänzung der anläßlich der Konzessionsverhandlungen bereits vorgelegten Gutachten der Herren Ingenieur Simon, Luftschiffer Spelterini, Prof. Regnard und Kronecker und des Centralkomitees des schweizerischen Alpenklubs über den Einfluß der Höhenluft auf den menschlichen Organismus dem Departement eine weitere bezügliche Arbeit des Herrn Dr. Maurer, Direktionsadjunkt an der meteorologischen Centralstation in Zürich, mitgeteilt und gleichzeitig das Gesuch gestellt, das Eisenbahndepartement möchte den im erwähnten Konzessionsartikel verlangten Nachweis als durch diese verschiedenen Gutachten erbracht anerkennen.

Das Eisenbahndepartement hat unterm 23. April den Wunsch ausgesprochen, daß zu den gelieferten Gutachten wenigstens die für den Bau in Aussicht genommenen Normalien, sodann einige charakteristische Querprofile mit Darstellung der Lage der Bahn zu der Bodenoberfläche, sowie ein Gutachten über die in Betracht kommenden geologischen Verhältnisse und eingehende Mitteilungen über den geplanten Bauvorgang vorgelegt werden.

Dieser Einladung wurde von Seiten des Herrn Giryer-Zeller durch Einreichung der verlangten Vorlagen mit Begleitschreiben vom 3. vorigen Monats Folge gegeben.

640

Nach Einsicht eines einläßlichen Berichtes des Eisenbahndepartements wird vom Bundesvat beschlossen, dem Gesuche des Konzessionärs zu entsprechen, d. h. im Sinne der nachfolgenden Vorbehalte den durch Art. 8, Abs. 2, der Konzession für die Jungfraubahn geforderten Nachweis als im allgemeinen erbracht zu erklären : 1. Es wird von den sämtlichen im Schreiben des Konzessionärs vom 3. Juni 1895 und in dessen Beilagen enthaltenen Erklärungen und Zusicherungen ausdrücklich Akt genommen.

2. Der Konzessionär hat dem Eisenbahndepartement anläßlich der Vorlage der Baupläne die Resultate der von ihm gemachten Erhebungen,- der Konkurrenzen etc., sowie überdies die Nachweise aller Art zu erbringen, welche das Departement behufs Prüfung der Pläne als notwendig erachten sollte.

3. Außer dem im Gesetz und in der Konzession vorgesehenen Recht der Bundesbehörden, die Pläne zu genehmigen und eine Änderung derselben auch n a c h erfolgter Genehmigung zu verlangen, ist der Bundesrat auch berechtigt, alle diejenigen Maßnahmen vorzuschreiben, welche geeignet sind, Leben und Gesundheit der Reisenden, sowie der beim Bau und Betrieb der Bahn beschäftigten Personen, soweit immer thunlich zu garantieren. Es wird schon jetzt angenommen, daß die vom Konzessionär eingesetzte wissenschaftliche Kommission durch ein weiteres Mitglied ergänzt werde, welches die nähere Prüfung der sanitarischen Frage fortzusetzen und namentlich während des Baues dem Bauarzt als Berater beizustehen, und dann seiner Zeit an Hand der beim Bau gemachten Erfahrungen Vorschläge für die speciellen sanitarischen Schutzvorkehren zu gunsten der Reisenden und des Betriebspersonals zu bereiten hätte.

4. Durch die Erklärung des Bundesrates betreffend Art. 8, Abs. 2, der Konzession darf der Prüfung und Genehmigung des seiner Zeit vorzulegenden Finanzausweises in keiner Weise vorgegriffen sein.

In der Absicht, die Anwendung des Gebrauchstarifes für französische Erzeugnisse, den Zusatzartikel betreffend die Holzzölle und das Reglement betreffend das Pays de Gex für den Fall eines zustimmenden Beschlusses der Bundesversammlung Montag den 19. August, gleichzeitig mit der Anwendung des ermäßigten französischen Minimaltarifs auf schweizerische Erzeugnisse, in Kraft zu setzen, hat der Bundesrat beschlossen, die Bundesversammlung auf Mittwoch den 14. August, nachmittags 3 Uhr, einzuberufen.

641

Das in Saas im Grund bestehende Nebenzollamt wird nach Almagel verlegt und der Zollbezug dem daselbst neu zu errichtenden Grenzwachtposten übertragen.

Nachdem die Referendumsfrist gegen das Bundesgesetz über die Ergänzung des Gesetzes vom 10. April 1891, betreffend die Anlage eidgenössischer Staatsgelder und der Specialfonds, sowie gegen den Bundesbeschluß betreffend die eidgenössische Geldskala, vom 5. April 1895, am 16. Juli 1895 unbenutzt abgelaufen ist, werden dieselben sofort in Kraft erklärt und deren Aufnahme in die amtliche Sammlung verfügt.

Die eidgenössische Kommission der Gottfried Keller-Stiftung hat in neuester Zeit folgende Kunstwerke erworben: 1. Ein Gemälde von Anselm Feuerbach ,,Tod des Aretino11.

2. Ein Gemälde von Charles Gleyre ,,Le retour de l'enfant prodique u .

3. Zwei Holzschnitte, erworben an der Auktion Angiolini in Stuttgart, ,,Christus am Kreuz" und ,,Landsknecht", herrührend von ürs Graf.

·i. Kopfbild des Reichstagsabgeordneten Ludwig Löwe, in Lebensgröße, Ölstudie von Karl Staufier, Bern.

5. Aus Kastanien geschnitzte Charakterköpfe in Etui mit Glasdeckel, herrührend von G. Mind.

6. Zehn Blätter Scheibenrisse von Hans Leu, Lindtmayer, Christoph Murer u. a., ersteigert an einer Auktion über schweizerische Scheibenrisse in Berlin.

7. Alter, reichverzierter Schweizerdolch, aus der Auktion Spitzer in Paris.

Nach Antrag der Kommission werden diese Kunstwerke folgenden Anstalten zur Aufbewahrung übergeben : 1. Das Gemälde von Feuerbach ,,Tod des Aretino" dem Museum in Basel.

2. Das Gemälde von Gleyre ,,Retour de l'enfant prodigue" dem Musée Arlaud in Lausanne.

642

3. Das Kopfbild Ludwig Löwes, von Stauffer, und die Charakterköpfe, von Mind, Ziff. 4 und 5, dem Kunstmuseum in Bern.

4. Die zehn Blätter Scheibenrisse, Ziff. 6 oben, dem schweizerischen Landesmuseum in Zürich.

5. Die zwei Holzschnitte von Urs Graf, Ziff. 3, der Kupferstichsammlung des eidgenössischen Polytechnikums in Zürich.

6. Der Schweizerdolch, Ziff. 7, dem historischen Museum in Bern.

(Vom 19. Juli 1895.)

Herr Bundesrat Dr. Karl S c h e n k , welcher am 8. Juli vormittags das Opfer eines bedauerlichen Unfalles geworden, ist am 18. Juli abends 6Va Uhr seinen Leiden erlegen.

Der Bundesrat hat heute den Mitgliedern der eidgenössischen Behörden, dem diplomatischen Corps und den Kantonsregierungen von dem Hinscheide seines Seniors Kenntnis gegeben und sie zur Teilnahme an der am 21. Juli stattfindenden Leichenfeier eingeladen.

(Vom 23. Juli 1895.)

Der Bundesrat hat für die am 14. August 1895 beginnende außerordentliche Session der Bundesversammlung vorläufig folgende Traktanden vorgesehen : Wahlaktenprüfung.

Wahl eines Mitgliedes des Bundesrates.

Kommerzielle Verständigung mit Prankreich.

Untersuchung der Wasserverhältnisse der Schweiz.

Kriegsmaterialanschaffungen.

Eisenbahngeschäfte.

Die Remontenkurse, welche den ersten Rekrutenschulen der Kavallerie des Jahres 1896 voranzugehen haben, müssen, wie üblich, bereits im Oktober ihren Anfang nehmen.

Damit alle Vorbereitungen für diese Kurse und Schulen rechtzeitig getroffen werden können, wird die Zeit der Abhaltung derselben schon jetzt wie folgt fixiert:

643

i. Remontenkurse.

L Kurs vom 11. Oktober 1895 bis 8. Januar 1896 in Zürich.

II. Kurs vom 14. Oktober 1895 bis 11. Januar 1896 in Aarau.

2. Rekrutenschulen.

I. Vorkurs und Rekrutenschule vom 8. Januar bis 30. März in Zürich (für Rekruten der Kantone Zürich, Thurgau, St. Gallen, Appenzell A.-Rh. und I.-Rh.).

II. Vorkurs und Rekrutenschule vom 11. Januar bis 2. April in Aarau (für die Rekruten der Kantone Genf, Waadt, Wallis, Neuenburg, Freiburg [Rekruten französischer Zunge], Bern [Jura] und Tessin).

Die in Art. 5 der Konzession einer Eisenbahn von Davos nach Samaden, welche durch Bundesbeschluß vom 27. Juni 1889 erteilt und durch Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1893 erneuert wurde, angesetzte, durch Bundesratsbeschluß vom 23. Dezember 1891 und Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1893 erstreckte Frist nur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird um weitere 2 Jahre, d. h. bis 27. Juni 1897, verlängert.

Vom 1. Januar bis 30. Juni 1895 sind dem Bundesrat folgende Buchgeschenke zugegangen : 1. Atlas iconographique d'anatomie normale humaine, par le Dr Laskowski, professeur à l'université de Genève.

2. Appenzellische Jahrbücher, herausgegeben von der appenzellischen gemeinnützigen Gesellschaft und redigiert von Karl Ritter; 3. Folge, 7. Heft. Trogen, U. Kubier, 1895.

3. Mitteilungen aus der Tageslitteratur des Eisenbahnwesens, Jahrgang 1894. Bearbeitet vom Verein für Eisenbahnkunde zu Berlin.

4. Geschichte der schweizerischen Neutralität, von Professor Dr. Schweizer in Zürich, 3. und letzte Lieferung. Frauenfeld 1895.

5. Das Leben des Meeres, von Professor Dr. C. Keller. Leipzig, Chr. H. Tauchnitz, 1895.

644 "Wahlen.

(Vom 15. Juli 1893.)

Post- und Eisenbahndepartement.

P o s t v e r w a 11 u n g.

Postcominis in Zürich : Herr Emil Kindlimann, von Meilen.

,, Adolf Kröpf, von Zuben-Altnau.

Postcommis in Neuenburg: ,, Henri Huguenin, von Locle.

(Vom 18. Juli 1895.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter in LausanneBarre-Cité: Frl. Marie Petitmaître, von Yverdon.

Posthalter in LausanneMartheray : Frau Marie Gaillard, von Sergey.

Posthalter in LausanneSt-Laurent: ,, Georgine Mégroz-Duboux, von Gully.

Posthalter in Lutry : Frl. Marianne Mégroz, von Peney-leJorat.

Postcommis in Aarau : Postverwalter in Glarus:

,, Margaretha Heß, von Wald.

Herr Rudolf Ludwig Tschudy, von Schwanden (Glarus).

T e l e g r a p h e n v e r w a 11 u n g.

Telegraphist in LausanneMartheray : Frau Marie Gaillard, von Sergey.

Telegraphist in Lutry: Frl. Marianne Mégroz, von Peney-leJorat.

(Vom 19. Juli 1895.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist und Telephonist in Monthey: Herr Camille Ruppaz, von St. Maurice.

645

(Vom 23. Juli 1895.)

Militär département.

Revisionsgehülfe beim eidg.

Oberkriegskommissariat: Herr Verwaltungsoberlieutenant Egli, von Herrliberg.

Finanz- und

Max.

Zolldepartement.

Finanzverwaltung.

Zolleinnehmer in Croix-deRozon : Herr Célestin Ghisletty, von Marmels (Graubünden).

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter und Briefträger in Sugiez : Frau Witwe Marie Derron, von und in Sugiez.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1895

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.07.1895

Date Data Seite

637-645

Page Pagina Ref. No

10 017 127

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.