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Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung für die Jahre 20212027 vom 3. März 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 43 Buchstabe b des Wohnraumförderungsgesetzes vom 21. März 20032, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. September 20203, beschliesst:
Art. 1 Für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum wird ein Rahmenkredit von 1700 Millionen Franken für Eventualverpflichtungen bewilligt.
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Der Rahmenkredit nach Absatz 1 kann verwendet werden für die Gewährung von: a.
Bürgschaften des Bundes für Anleihen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger;
b.
Rückbürgschaften des Bundes zugunsten der Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaft gemeinnütziger Wohnbauträger.
Der Rahmenkredit gilt ab 1. Juli 2021 und bis zum 31. Dezember 2027.
Art. 2 Der Bundesrat wird beauftragt, den nächsten Rahmenkredit (ab dem 1. Januar 2028) so zu bemessen, dass das Bürgschaftsvolumen nicht schneller wächst als die Zahl der Haushalte.
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SR 101 SR 842 BBl 2020 7517
2021-0895
BBl 2021 716
Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung für die Jahre 20212027. BB
BBl 2021 716
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 16. Dezember 2020
Ständerat, 3. März 2021
Der Präsident: Andreas Aebi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Alex Kuprecht Die Sekretärin: Martina Buol
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